Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) wurde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt I.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt II. und III.). Es wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Besch... mehr lesen...