IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von A, vertreten durch Rechtsanwälte B, C, D, E, alle in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 26.02.2020, ***, betreffend Abweisung von Anträgen in einer Wassergenossenschaftsangelegenheit nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 19.03.2... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 30.03.2021 Norm: WRG 1959 §78WRG 1959 §85
Rechtssatz: Ein Rückstandsausweis einer Genossenschaft ist kein Bescheid, weil Wassergenossenschaften keine Behördenqualität zukommt, sondern nur eine Art „Kontoauszug“. Rückstandsausweise dienen der Eintreibung von ausständigen Genossenschaftsbeiträgen, somit von Beiträgen, die ihre Grundlage im Genossenschaftsverhältnis selbst haben... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 30.03.2021 Norm: WRG 1959 §78WRG 1959 §85
Rechtssatz: Bei Vorliegen von Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis [einer Genossenschaft] ist das nach der Satzung eingerichtete Schiedsgericht anzurufen. Eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde nach § 85 Abs 1 WRG ergibt sich diesfalls erst bei ergebnislosem Verlauf der Schlichtungsverhandlungen (vgl VwGH 2007/07/0168)... mehr lesen...
BESCHLUSS Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Berufung (Beschwerde) des *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, beschlossen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Berufung (Beschwerde) des *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, betreffend Herstellung de... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 11.03.2014 Norm: WRG 1959
Rechtssatz: Für die Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrages sind auf Sachverständigenbasis erfolgende Feststellungen hinsichtlich der zu erwartenden Auswirkungen auf das Gewässer erforderlich. Indem keine Aussagen zu den Untergrundverhältnissen, Grundwasserabständen, in der Nähe befindlichen Oberflächengewässern, in welche die ge... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 11.03.2014 Norm: WRG 1959
Rechtssatz: Eine Anlage oder Maßnahme bedarf auch dann einer wasserrechtlichen Bewilligung, wenn die mehr als geringfügigen Einwirkungen auf das Gewässer nur deshalb nicht stattfinden, weil entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, die dies verhindern (VwGH 22.11.1976, 643/76). Das bedeutet allerdings auch, dass ein Vorhaben, welches ... mehr lesen...