RS Lvwg 2021/3/30 LVwG-AV-617/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

30.03.2021

Norm

WRG 1959 §78
WRG 1959 §85

Rechtssatz

Bei Vorliegen von Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis [einer Genossenschaft] ist das nach der Satzung eingerichtete Schiedsgericht anzurufen. Eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde nach § 85 Abs 1 WRG ergibt sich diesfalls erst bei ergebnislosem Verlauf der Schlichtungsverhandlungen (vgl VwGH 2007/07/0168).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Wassergenossenschaft; Beitragspflicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.617.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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