RS Lvwg 2014/3/11 LVwG-AV-26-2014

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Veröffentlicht am 11.03.2014
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

11.03.2014

Norm

WRG 1959

Rechtssatz

Eine Anlage oder Maßnahme bedarf auch dann einer wasserrechtlichen Bewilligung, wenn die mehr als geringfügigen Einwirkungen auf das Gewässer nur deshalb nicht stattfinden, weil entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, die dies verhindern (VwGH 22.11.1976, 643/76). Das bedeutet allerdings auch, dass ein Vorhaben, welches mit Einwirkungen auf das Gewässer verbunden ist, nicht nur bewilligungspflichtig sondern auch bewilligungsfähig ist, wenn den öffentlichen Interessen, namentlich dem Gewässerschutz, durch die Vorschreibung entsprechender Auflagen Rechnung getragen werden kann.

Schlagworte

Zurückverweisung; Verfahrensergänzung;
Einwirkungen auf Gewässer; Gewässerschutz; Auflagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AV.26.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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