Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
11.03.2014Norm
WRG 1959Rechtssatz
Eine Anlage oder Maßnahme bedarf auch dann einer wasserrechtlichen Bewilligung, wenn die mehr als geringfügigen Einwirkungen auf das Gewässer nur deshalb nicht stattfinden, weil entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, die dies verhindern (VwGH 22.11.1976, 643/76). Das bedeutet allerdings auch, dass ein Vorhaben, welches mit Einwirkungen auf das Gewässer verbunden ist, nicht nur bewilligungspflichtig sondern auch bewilligungsfähig ist, wenn den öffentlichen Interessen, namentlich dem Gewässerschutz, durch die Vorschreibung entsprechender Auflagen Rechnung getragen werden kann.
Schlagworte
Zurückverweisung; Verfahrensergänzung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AV.26.2014Zuletzt aktualisiert am
23.04.2014