Entscheidungen zu § 78 WRG 1959

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-6 von 6

TE OGH 1995/7/27 1Ob1/95

Begründung: Die Antragsgegnerin, eine freiwillige Wassergenossenschaft nach § 74 Abs 1 lit a WRG mit dem Zweck der Versorgung mit Trink-, Nutz- und Löschwasser, wurde mit Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich als Wasserrechtsbehörde vom 3.Juli 1969 als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt und ihre Satzungen genehmigt. Mitglieder der Genossenschaft sind die jeweiligen Eigentümer der an der genossenschaftlichen Anlage angeschlossenen oder anzuschließenden Liege... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 27.07.1995

RS OGH 2011/3/31 1Ob1/95, 1Ob30/11k

Norm: B-VG Art7 Abs1WRG §77WRG §78 B-VG Art. 7 heute B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013 B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003 B-VG Art. 7 gültig von 16... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 27.07.1995

RS OGH 2011/3/31 1Ob1/95, 1Ob30/11k

Norm: WRG §74WRG §77WRG §78
Rechtssatz: Die von einer freiwilligen Wassergenossenschaft beschlossene "Anschlußgebühren-Ordnung" ist ein "besonderes Übereinkommen" der Mitglieder im Sinn des § 78 Abs 2 WRG. Ein solches "besonderes Übereinkommen" wird erst nach rechtskräftiger Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde mit konstitutivem Beschluß wirksam und wirkt nicht zurück. Die von einer freiwilligen Wassergenossenschaft beschlossene "... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 27.07.1995

RS OGH 1995/7/27 1Ob1/95

Norm: WRG §77WRG §78
Rechtssatz: Mangels entsprechender Regelung in einer "Anschlußgebühren-Ordnung", wann ein Anschlußgebühren-Ergänzungsbeitrag entsteht, ist für das Entstehen der Beitragsschuld der Eintritt des vermehrten Wasserverbrauchs maßgeblich. Sofern dazu die Notwendigkeit der Herstellung oder Änderungen baulicher Anlagen nicht besteht, ist dies der Antrag des Bauwerbers auf Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligun... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 27.07.1995

RS OGH 1995/7/27 1Ob1/95

Norm: WRG §78
Rechtssatz: Fehlt in einer "Anschlußgebühren-Ordnung" eine Regelung darüber, wann ein Anschlußgebühren-Ergänzungsbeitrag entsteht, dann entsteht die Beitragsschuld des Mitglieds einer Wassergenossenschaft und Anschlußwerbers zufolge seines vermehrten Wasserverbrauchs, sofern dabei die Herstellung oder Änderungen baulicher Anlagen notwendig ist, mit dem Anschluß des Gebäudes an die Wasserleitung. Ents... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 27.07.1995

RS OGH 1995/7/27 1Ob1/95

Norm: ABGB §6 WRG §78 ABGB Art. 4 § 6 heute ABGB Art. 4 § 6 gültig ab 01.01.2005
Rechtssatz: Auch als "Gebührenordnungen" von Wassergenossenschaften bezeichnete "besondere Vereinbarungen" iS des § 78 WRG sind wie Satzungen öffentlich-rechtlicher und gleichfalls behördlich genehmigter ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 27.07.1995

Entscheidungen 1-6 von 6

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