RS OGH 1995/7/27 1Ob1/95, 1Ob30/11k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.1995
beobachten
merken

Norm

WRG §74
WRG §77
WRG §78

Rechtssatz

Die von einer freiwilligen Wassergenossenschaft beschlossene "Anschlußgebühren-Ordnung" ist ein "besonderes Übereinkommen" der Mitglieder im Sinn des § 78 Abs 2 WRG. Ein solches "besonderes Übereinkommen" wird erst nach rechtskräftiger Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde mit konstitutivem Beschluß wirksam und wirkt nicht zurück.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080106

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten