RS OGH 1995/7/27 1Ob1/95

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Veröffentlicht am 27.07.1995
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Rechtssatz

Auch als "Gebührenordnungen" von Wassergenossenschaften bezeichnete "besondere Vereinbarungen" iS des § 78 WRG sind wie Satzungen öffentlich-rechtlicher und gleichfalls behördlich genehmigter Ausdruck des Willens der Genossenschaftsmitglieder und daher wie generelle Normen und nicht wie Verträge auszulegen.Auch als "Gebührenordnungen" von Wassergenossenschaften bezeichnete "besondere Vereinbarungen" iS des Paragraph 78, WRG sind wie Satzungen öffentlich-rechtlicher und gleichfalls behördlich genehmigter Ausdruck des Willens der Genossenschaftsmitglieder und daher wie generelle Normen und nicht wie Verträge auszulegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080111

Dokumentnummer

JJR_19950727_OGH0002_0010OB00001_9500000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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