RS OGH 1995/7/27 1Ob1/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.1995
beobachten
merken

Norm

WRG §78

Rechtssatz

Fehlt in einer "Anschlußgebühren-Ordnung" eine Regelung darüber, wann ein Anschlußgebühren-Ergänzungsbeitrag entsteht, dann entsteht die Beitragsschuld des Mitglieds einer Wassergenossenschaft und Anschlußwerbers zufolge seines vermehrten Wasserverbrauchs, sofern dabei die Herstellung oder Änderungen baulicher Anlagen notwendig ist, mit dem Anschluß des Gebäudes an die Wasserleitung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080113

Dokumentnummer

JJR_19950727_OGH0002_0010OB00001_9500000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten