Mit Bescheid vom 25. Jänner 1990 stellte die Agrarbezirksbehörde Stainach (AB) gemäß §§ 1 und 3 des Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetzes 1985, LGBl. 8/1986 (StAgrGG), fest, daß die zu je einem Neuntel "im Eigentum" von "näher angeführten Liegenschaften" stehende Liegenschaft EZ, KG K, sogenannte "R Auen", eine agrargemeinschaftliche Liegenschaft darstelle. Gleichzeitig erließ die AB gemäß § 2 Abs. 3 sowie §§ 6 und 43 StAgrGG für die Agrargemeinschaft "R Au" - die mitbeteiligte... mehr lesen...
Index: L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeFlurbereinigung Steiermark001 Verwaltungsrecht allgemein80/06 Bodenreform81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: AgrGG Stmk 1985 §2 Abs3;AgrGG Stmk 1985 §43 Abs1;AgrGG Stmk 1985 §43 Abs2 litd;AgrGG Stmk 1985 §6;FlVfGG §15;FlVfGG §36 Abs1;VwRallg;WRG 1959 §77 Abs5;WRG 1959 §93;
Rechtssatz: Im konkreten Fall steht die von der AgrBeh für eine Agrargemeinschaft fest... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 2. Juli 1985 genehmigte der Landeshauptmann von Steiermark gemäß §§ 87 Abs. 4, 77 Abs. 5 und 78 WRG 1959 eine Änderung der Satzungen des beschwerdeführenden Wasserverbandes, die unter anderem die Aufnahme der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Gemeinde als Mitglied vorsah. Aufgrund der Berufung dieser Gemeinde wurde der Bescheid jedoch vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 15. Juli 1987 gemäß § 87 Abs. 4 und § 77... mehr lesen...
Index: L69306 Wasserversorgung Steiermark81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: Satzung Wasserverband Grenzland Südost 1979 §10 Z1;Satzung Wasserverband Grenzland Südost 1979 §20;Satzung Wasserverband Grenzland Südost 1979 §3;Satzung Wasserverband Grenzland Südost 1979 §7 Abs4;WRG 1959 §77 Abs5;WRG 1959 §87 Abs4;
Rechtssatz: Der Beitritt zu einem Wasserverband kann wirksam auch unter einem Vorbehalt erklärt werden. Aus de... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §141;WRG 1959 §77 Abs5;WRG 1959 §78 Abs3 litb;WRG 1959 §84;
Rechtssatz: Sahen die Satzungen einer Wassergenossenschaft, deren Zweck die Trinkwasserversorgung ist, einen Maßstab über die Aufteilung der Herstellungs-, Betriebs- und Haltungskosten nicht vor und liegt hinsichtlich der Einhebung derartiger Kosten nach einem an der Quadratmeteranzahl zugebauter Wohnfläche o... mehr lesen...