TE Vwgh Erkenntnis 1970/1/16 0840/69

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Veröffentlicht am 16.01.1970
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §141 Abs1;
WRG 1959 §77 Abs5;
WRG 1959 §85 Abs1;
  1. WRG 1959 § 77 heute
  2. WRG 1959 § 77 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 77 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 85 heute
  2. WRG 1959 § 85 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 85 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 85 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strau und die Hofräte Penzinger, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers Administrationsrat Dohnal, über die Beschwerde der Firma C. in G, vertreten durch Dr. Heribert Neumann, Rechtsanwalt in Graz, Radetzkystraße 7, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 7. Mai 1969, Zl. 45.029-I/1/68 (mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaft "XY" in G, vertreten durch Dr. Richard Kaan, Rechtsanwalt in Graz, Kalchberggasse 1), betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Wasserrechtssache, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Franz Speierl für Rechtsanwalt Dr. Heribert Neumann, und des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialsekretär Dr. KH, und des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Rechtsanwalt Dr. Richard Kaan, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird. als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 790,-- und der Wassergenossenschaft "XY" Aufwendungen in der Höhe von S 2.290,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der letztbezeichneten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Die im gegenwärtigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Wassergenossenschaft "XY" in G, im folgenden kurz als "mitb. P." bezeichnet, legte im Dezember 1961 dem Amte der Steiermärkischen Landesregierung im Sinne des § 141 (Abs. 1) des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG 1959), die mit Beschluß der Generalversammlung vom 8. Juni 1961 geänderten Satzungen mit dem Antrag auf Genehmigung vor. Nach Ausweis dieser Satzungen (§ 3) sind Mitglieder der Wassergenossenschaft die jeweiligen Eigentümer der am rechten M gelegenen Wasserkraftanlagen. Zu ihnen gehört (Z. 1) auch die beschwerdeführende Firma bzw. deren Alleininhaber. Mit Eingabe vom 27. April 1962 brachte die Beschwerdeführerin dem Amte der Steiermärkischen Landesregierung zur Kenntnis, daß bei der Abstimmung über die Annahme der neuen Satzungen die hiefür erforderliche Zweidrittelmehrheit nicht erreicht worden sei. In einer ergänzenden Eingabe machte sie geltend, daß nach dem Genossenschaftsvertrage vom Jahre 1901 zur gültigen Beschlußfassung in der Regel die absolute Mehrheit erforderlich sei. Daraus gehe hervor, daß für derart außerordentliche Angelegenheiten, wie dies die Änderung des Vertragsverhältnisses darstelle, Einstimmigkeit notwendig sei. Für die Frage der Beschlußfassung über die neuen Satzungen seien die alten Satzungen maßgebend. Aber auch dann, wenn im Sinne des § 77 Abs. 5 WRG 1959 nur eine Zweidrittelmehrheit ausschlaggebend sein sollte, sei diese bei der Generalversammlung vom 8. Juni 1961 nicht erreicht worden. Es sollten deshalb die neuen Satzungen nicht genehmigt werden.Die im gegenwärtigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Wassergenossenschaft "XY" in G, im folgenden kurz als "mitb. P." bezeichnet, legte im Dezember 1961 dem Amte der Steiermärkischen Landesregierung im Sinne des Paragraph 141, (Absatz eins,) des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt , Nr. 215 (WRG 1959), die mit Beschluß der Generalversammlung vom 8. Juni 1961 geänderten Satzungen mit dem Antrag auf Genehmigung vor. Nach Ausweis dieser Satzungen (Paragraph 3,) sind Mitglieder der Wassergenossenschaft die jeweiligen Eigentümer der am rechten M gelegenen Wasserkraftanlagen. Zu ihnen gehört (Ziffer eins,) auch die beschwerdeführende Firma bzw. deren Alleininhaber. Mit Eingabe vom 27. April 1962 brachte die Beschwerdeführerin dem Amte der Steiermärkischen Landesregierung zur Kenntnis, daß bei der Abstimmung über die Annahme der neuen Satzungen die hiefür erforderliche Zweidrittelmehrheit nicht erreicht worden sei. In einer ergänzenden Eingabe machte sie geltend, daß nach dem Genossenschaftsvertrage vom Jahre 1901 zur gültigen Beschlußfassung in der Regel die absolute Mehrheit erforderlich sei. Daraus gehe hervor, daß für derart außerordentliche Angelegenheiten, wie dies die Änderung des Vertragsverhältnisses darstelle, Einstimmigkeit notwendig sei. Für die Frage der Beschlußfassung über die neuen Satzungen seien die alten Satzungen maßgebend. Aber auch dann, wenn im Sinne des Paragraph 77, Absatz 5, WRG 1959 nur eine Zweidrittelmehrheit ausschlaggebend sein sollte, sei diese bei der Generalversammlung vom 8. Juni 1961 nicht erreicht worden. Es sollten deshalb die neuen Satzungen nicht genehmigt werden.

Als der Landeshauptmann von Steiermark über den Genehmigungsantrag der mitb. P. binnen mehrerer Jahre nicht entschied, stellte diese Partei im Oktober 1965 an die belangte Behörde das Begehren auf Übergang der Zuständigkeit gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950. Gleichwohl entschied der Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom 17. November 1967 dahingehend, daß der geänderte Genossenschaftsvertrag (Satzung) gemäß § 141 WRG 1959 genehmigt werde. Die Beschwerdeführerin berief gegen diesen Bescheid eine Berufung und führte dabei neuerlich aus, daß der Genossenschaftsvertrag eine Abänderung ohne gültige Beschlußfassung erfahren habe. Die Parteistellung der Beschwerdeführerin sei gegeben, weil infolge der Genehmigung des neuen Statutentextes auch in die Rechte der Beschwerdeführerin als eines Genossenschaftsmitgliedes eingegriffen wurde. Es wäre zu beachten gewesen, daß die Frage der Gültigkeit des Beschlusses auf Neufassung der Satzungen zwischen der mitb. P. und der Beschwerdeführerin strittig und damit zunächst eine Entscheidung der Wasserrechtsbehörde nach § 85 Abs. 1 WRG 1959 zu fällen gewesen wäre.Als der Landeshauptmann von Steiermark über den Genehmigungsantrag der mitb. P. binnen mehrerer Jahre nicht entschied, stellte diese Partei im Oktober 1965 an die belangte Behörde das Begehren auf Übergang der Zuständigkeit gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950. Gleichwohl entschied der Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom 17. November 1967 dahingehend, daß der geänderte Genossenschaftsvertrag (Satzung) gemäß Paragraph 141, WRG 1959 genehmigt werde. Die Beschwerdeführerin berief gegen diesen Bescheid eine Berufung und führte dabei neuerlich aus, daß der Genossenschaftsvertrag eine Abänderung ohne gültige Beschlußfassung erfahren habe. Die Parteistellung der Beschwerdeführerin sei gegeben, weil infolge der Genehmigung des neuen Statutentextes auch in die Rechte der Beschwerdeführerin als eines Genossenschaftsmitgliedes eingegriffen wurde. Es wäre zu beachten gewesen, daß die Frage der Gültigkeit des Beschlusses auf Neufassung der Satzungen zwischen der mitb. P. und der Beschwerdeführerin strittig und damit zunächst eine Entscheidung der Wasserrechtsbehörde nach Paragraph 85, Absatz eins, WRG 1959 zu fällen gewesen wäre.

Die dazu gehörte mitb. P. hielt dem entgegen, daß aus § 102 Abs. 1 WRG 1959 die Parteistellung der Beschwerdeführerin im Genehmigungsverfahren nicht erschließbar sei. Außerdem sei in den bisherigen Statuten für die Gültigkeit der zu fassenden Beschlüsse nur für den Fall eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben gewesen, daß dies statutengemäß ausdrücklich erfordert gewesen sei. Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben gewesen.Die dazu gehörte mitb. P. hielt dem entgegen, daß aus Paragraph 102, Absatz eins, WRG 1959 die Parteistellung der Beschwerdeführerin im Genehmigungsverfahren nicht erschließbar sei. Außerdem sei in den bisherigen Statuten für die Gültigkeit der zu fassenden Beschlüsse nur für den Fall eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben gewesen, daß dies statutengemäß ausdrücklich erfordert gewesen sei. Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben gewesen.

Die belangte Behörde wies die Berufung der Beschwerdeführerin mit dem Bescheide vom 7. Mai 1969 zurück und begründete dies damit, daß durch die bekämpfte Entscheidung in die Rechte der Beschwerdeführerin nicht eingegriffen worden sei, vielmehr nur in jene der mitb. P. Da außerdem auch die für Genossenschaften maßgeblichen Bestimmungen des § 102 Abs. 1 lit. f und g WRG 1959 hier nicht anwendbar seien, mangle der Beschwerdeführerin das Recht zur Einbringung der Berufung. Soweit die Berufungseingabe aber als Aufsichtsbeschwerde verstanden werden solle und damit auf eine ungültige Beschlußfassung über die Satzungsänderung hingewiesen werde, sei festzuhalten, daß für den Vorgang der Satzungsänderung die bisherige Satzung anzuwenden gewesen sei.Die belangte Behörde wies die Berufung der Beschwerdeführerin mit dem Bescheide vom 7. Mai 1969 zurück und begründete dies damit, daß durch die bekämpfte Entscheidung in die Rechte der Beschwerdeführerin nicht eingegriffen worden sei, vielmehr nur in jene der mitb. P. Da außerdem auch die für Genossenschaften maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 102, Absatz eins, Litera f und g WRG 1959 hier nicht anwendbar seien, mangle der Beschwerdeführerin das Recht zur Einbringung der Berufung. Soweit die Berufungseingabe aber als Aufsichtsbeschwerde verstanden werden solle und damit auf eine ungültige Beschlußfassung über die Satzungsänderung hingewiesen werde, sei festzuhalten, daß für den Vorgang der Satzungsänderung die bisherige Satzung anzuwenden gewesen sei.

§ 12 der früheren Satzung bestimme, daß in der Regel zur gültigen Beschlußfassung die absolute Mehrheit der Vertretenen genüge. Bei der Generalversammlung vom 8. Juni 1961 habe sich ein Stimmenverhältnis von 5 : 3 für die Satzungsänderung und damit die erforderliche absolute Mehrheit ergeben. Eine qualifizierte Mehrheit sei für die Satzungsänderung weder im § 12 der früheren Satzung noch laut § 52 des Stmk. Landeswasserrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 8/1872, zwingend vorgeschrieben gewesen.Paragraph 12, der früheren Satzung bestimme, daß in der Regel zur gültigen Beschlußfassung die absolute Mehrheit der Vertretenen genüge. Bei der Generalversammlung vom 8. Juni 1961 habe sich ein Stimmenverhältnis von 5 : 3 für die Satzungsänderung und damit die erforderliche absolute Mehrheit ergeben. Eine qualifizierte Mehrheit sei für die Satzungsänderung weder im Paragraph 12, der früheren Satzung noch laut Paragraph 52, des Stmk. Landeswasserrechtsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1872,, zwingend vorgeschrieben gewesen.

Die Beschwerde, mit der diesem Bescheid dem Sinne nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes angelastet wird, konnte aus nachfolgenden Erwägungen nicht als begründet erkannt werden:

Laut § 141 Abs. 1 WRG 1959 war die mitb. P. für den Fall eines Widerspruches zwischen ihren bisherigen Satzungen und den Bestimmungen der Wasserrechtsnovelle 1959 verpflichtet, ihre Satzungen binnen drei Jahren nach Inkraftreten der Wasserrechtsnovelle 1959 der zuständigen Wasserrechtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Zuständig in diesem Sinne war laut § 99 Abs. 1 lit. a und h WRG 1959 (Anhang A zum Wasserrechtsgesetz, Z. 6 lit. a) der Landeshauptmann von Steiermark. Der Rechtsakt der Genehmigung (oder Nichtgenehmigung) der Satzungen konnte nur gegenüber jener "bestehenden Wassergenossenschaft" ergehen, die nach gesetzlicher Verpflichtung Beschluß auf Satzungsänderung gefaßt und die so geänderten Satzungen zur Genehmigung vorgelegt hatte, mithin gegenüber der mitb. P. Die Beschwerdeführerin konnte daher, wenngleich sie Mitglied der Wassergenossenschaft ist, durch die erteilte Genehmigung in wasserrechtlich geschützten Rechten unmittelbar nicht betroffen werden. Wohl aber stand es ihr laut § 85 Abs. 1 WRG 1959 frei, bei Nichtzustandekommen einer internen Schlichtung (§ 77 Abs. 3 lit. i WRG 1959) des von ihr begonnenen Streites über die Frage der Gültigkeit des Genossenschaftsbeschlusses vom 8. Juni 1961 die Entscheidung der zuständigen Wasserrechtsbehörde, abermals also des Landeshauptmannes von Steiermark, zu begehren. Diesem mußte es sodann obliegen, über die Streitfrage der Gültigkeit des fraglichen Beschlusses mit Bescheid abzusprechen. Ergäbe sich daraus die Ungültigkeit des Beschlusses, so müßte damit auch der Bescheid derselben Behörde vom 17. November 1967 über die Genehmigung der geänderten Satzungen seine Rechtswirksamkeit verlieren (vgl. hiezu auch die einschlägigen Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. März 1957, Slg. N. F. Nr. 4311/A).Laut Paragraph 141, Absatz eins, WRG 1959 war die mitb. P. für den Fall eines Widerspruches zwischen ihren bisherigen Satzungen und den Bestimmungen der Wasserrechtsnovelle 1959 verpflichtet, ihre Satzungen binnen drei Jahren nach Inkraftreten der Wasserrechtsnovelle 1959 der zuständigen Wasserrechtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Zuständig in diesem Sinne war laut Paragraph 99, Absatz eins, Litera a und h WRG 1959 (Anhang A zum Wasserrechtsgesetz, Ziffer 6, Litera a,) der Landeshauptmann von Steiermark. Der Rechtsakt der Genehmigung (oder Nichtgenehmigung) der Satzungen konnte nur gegenüber jener "bestehenden Wassergenossenschaft" ergehen, die nach gesetzlicher Verpflichtung Beschluß auf Satzungsänderung gefaßt und die so geänderten Satzungen zur Genehmigung vorgelegt hatte, mithin gegenüber der mitb. P. Die Beschwerdeführerin konnte daher, wenngleich sie Mitglied der Wassergenossenschaft ist, durch die erteilte Genehmigung in wasserrechtlich geschützten Rechten unmittelbar nicht betroffen werden. Wohl aber stand es ihr laut Paragraph 85, Absatz eins, WRG 1959 frei, bei Nichtzustandekommen einer internen Schlichtung (Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, WRG 1959) des von ihr begonnenen Streites über die Frage der Gültigkeit des Genossenschaftsbeschlusses vom 8. Juni 1961 die Entscheidung der zuständigen Wasserrechtsbehörde, abermals also des Landeshauptmannes von Steiermark, zu begehren. Diesem mußte es sodann obliegen, über die Streitfrage der Gültigkeit des fraglichen Beschlusses mit Bescheid abzusprechen. Ergäbe sich daraus die Ungültigkeit des Beschlusses, so müßte damit auch der Bescheid derselben Behörde vom 17. November 1967 über die Genehmigung der geänderten Satzungen seine Rechtswirksamkeit verlieren vergleiche , hiezu auch die einschlägigen Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. März 1957, Slg. N. F. Nr. 4311/A).

Ein solcher Vorgang wurde aber von der Beschwerdeführerin nicht eingehalten, weil sie es unterließ, zunächst nach § 22 der nunmehr gültigen (weil rechtskräftig genehmigten) geänderten Satzungen den Streitfall einer internen Schlichtung zuzuführen und weil sie somit laut § 85 Abs. 1 WRG 1959 zunächst noch gar nicht berechtigt sein konnte, eine Entscheidung des Streites durch die Wasserrechtsbehörde zu begehren. Ihr Versuch aber, den Streit durch Erhebung eines Rechtsmittels gegen den die Satzungen genehmigenden Bescheid des Landeshauptmannes zur Austragung zu bringen, mußte - wie schon ausgeführt zum Scheitern verurteilt sein.Ein solcher Vorgang wurde aber von der Beschwerdeführerin nicht eingehalten, weil sie es unterließ, zunächst nach Paragraph 22, der nunmehr gültigen (weil rechtskräftig genehmigten) geänderten Satzungen den Streitfall einer internen Schlichtung zuzuführen und weil sie somit laut Paragraph 85, Absatz eins, WRG 1959 zunächst noch gar nicht berechtigt sein konnte, eine Entscheidung des Streites durch die Wasserrechtsbehörde zu begehren. Ihr Versuch aber, den Streit durch Erhebung eines Rechtsmittels gegen den die Satzungen genehmigenden Bescheid des Landeshauptmannes zur Austragung zu bringen, mußte - wie schon ausgeführt zum Scheitern verurteilt sein.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen. Antragsgemäß war der Beschwerdeführerin laut § 48 Abs. 2 lit. a, b, d und Abs. 3 lit. a bis d VwGG 1965 sowie nach Art. I Z. 4 bis 8 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965 der Ersatz von S 790,-- an den Bund und von S 2.290,-- an die mitbeteiligte Partei vorzuschreiben. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war gemäß § 58 VwGG 1965 abzuweisen.Die Beschwerde war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen. Antragsgemäß war der Beschwerdeführerin laut Paragraph 48, Absatz 2, Litera a, b, d und Absatz 3, Litera a bis d VwGG 1965 sowie nach Artikel römisch eins, Ziffer 4 bis 8 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965, der Ersatz von S 790,-- an den Bund und von S 2.290,-- an die mitbeteiligte Partei vorzuschreiben. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war gemäß Paragraph 58, VwGG 1965 abzuweisen.

Wien, am 16. Jänner 1970

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969000840.X00

Im RIS seit

07.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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