RS Vwgh 1970/1/16 0840/69

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Veröffentlicht am 16.01.1970
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §141 Abs1;
WRG 1959 §77 Abs5;
WRG 1959 §85 Abs1;
  1. WRG 1959 § 77 heute
  2. WRG 1959 § 77 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 77 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 85 heute
  2. WRG 1959 § 85 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 85 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 85 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Durch die Genehmigung einer Satzungsänderung (§§ 77 Abs 5, 141 Abs 1) können die einzelnen Mitglieder einer Wassergenossenschaft in gesetzlich geschützten Rechten nicht betroffen werden. Sie sind aber nicht gehindert, gegen den Beschluß über die Satzungsänderung im Rahmen der Satzungsbestimmungen über die Schlichtung von Streitigkeiten und erforderlichenfalls anschließend gemäß § 85 Abs 1 WRG 1959 vor der Wasserrechtsbehörde beschwerdeführend aufzutreten. Wird ein bereits genehmigter Beschluß, lautend auf Satzungsänderung, zufolge eines derartigen Überprüfungsverfahrens als unwirksam festgestellt, dann verliert der zwischenweilig ergangene Genehmigungsbescheid ebenfalls seine Rechtswirksamkeit.Durch die Genehmigung einer Satzungsänderung (Paragraphen 77, Absatz 5, 141, Absatz eins,) können die einzelnen Mitglieder einer Wassergenossenschaft in gesetzlich geschützten Rechten nicht betroffen werden. Sie sind aber nicht gehindert, gegen den Beschluß über die Satzungsänderung im Rahmen der Satzungsbestimmungen über die Schlichtung von Streitigkeiten und erforderlichenfalls anschließend gemäß Paragraph 85, Absatz eins, WRG 1959 vor der Wasserrechtsbehörde beschwerdeführend aufzutreten. Wird ein bereits genehmigter Beschluß, lautend auf Satzungsänderung, zufolge eines derartigen Überprüfungsverfahrens als unwirksam festgestellt, dann verliert der zwischenweilig ergangene Genehmigungsbescheid ebenfalls seine Rechtswirksamkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969000840.X01

Im RIS seit

07.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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