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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §141 Abs1;Rechtssatz
Durch die Genehmigung einer Satzungsänderung (§§ 77 Abs 5, 141 Abs 1) können die einzelnen Mitglieder einer Wassergenossenschaft in gesetzlich geschützten Rechten nicht betroffen werden. Sie sind aber nicht gehindert, gegen den Beschluß über die Satzungsänderung im Rahmen der Satzungsbestimmungen über die Schlichtung von Streitigkeiten und erforderlichenfalls anschließend gemäß § 85 Abs 1 WRG 1959 vor der Wasserrechtsbehörde beschwerdeführend aufzutreten. Wird ein bereits genehmigter Beschluß, lautend auf Satzungsänderung, zufolge eines derartigen Überprüfungsverfahrens als unwirksam festgestellt, dann verliert der zwischenweilig ergangene Genehmigungsbescheid ebenfalls seine Rechtswirksamkeit.Durch die Genehmigung einer Satzungsänderung (Paragraphen 77, Absatz 5, 141, Absatz eins,) können die einzelnen Mitglieder einer Wassergenossenschaft in gesetzlich geschützten Rechten nicht betroffen werden. Sie sind aber nicht gehindert, gegen den Beschluß über die Satzungsänderung im Rahmen der Satzungsbestimmungen über die Schlichtung von Streitigkeiten und erforderlichenfalls anschließend gemäß Paragraph 85, Absatz eins, WRG 1959 vor der Wasserrechtsbehörde beschwerdeführend aufzutreten. Wird ein bereits genehmigter Beschluß, lautend auf Satzungsänderung, zufolge eines derartigen Überprüfungsverfahrens als unwirksam festgestellt, dann verliert der zwischenweilig ergangene Genehmigungsbescheid ebenfalls seine Rechtswirksamkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969000840.X01Im RIS seit
07.06.2002Zuletzt aktualisiert am
02.01.2015