TE Vwgh Erkenntnis 1987/6/16 85/07/0311

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Veröffentlicht am 16.06.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
23/04 Exekutionsordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §56;
AVG §64 Abs2;
AVG §8;
B-VG Art130 Abs1 lita;
B-VG Art130 Abs1 Z1 impl;
EO §1;
EO §35 Abs2;
EO §7 Abs4;
VVG §3 Abs2;
VwRallg;
WRG 1959 §141;
WRG 1959 §77 Abs1;
WRG 1959 §77 Abs5;
WRG 1959 §78 Abs3 litb;
WRG 1959 §84;
WRG 1959 §85 Abs1;
WRG 1959 §85;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EO § 1 heute
  2. EO § 1 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 1 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 1 gültig von 24.12.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  5. EO § 1 gültig von 01.10.2014 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  6. EO § 1 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. EO § 1 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. EO § 1 gültig von 01.08.2010 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  9. EO § 1 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  10. EO § 1 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  11. EO § 1 gültig von 01.01.2005 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  12. EO § 1 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  13. EO § 1 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929
  1. VVG § 3 heute
  2. VVG § 3 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VVG § 3 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. WRG 1959 § 77 heute
  2. WRG 1959 § 77 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 77 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 77 heute
  2. WRG 1959 § 77 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 77 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 85 heute
  2. WRG 1959 § 85 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 85 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 85 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 85 heute
  2. WRG 1959 § 85 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 85 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 85 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Teissl, über die Beschwerde der Wassergenossenschaft S, vertreten durch den Obmann, dieser vertreten durch Dr. Wolfgang Berger jun., Rechtsanwalt in Salzburg, Sterneckstraße 55, gegen den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, wegen Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über die von der verpflichteten Partei, ER in S, vertreten durch DDr. Rolf R. Schlegl, Rechtsanwalt in Ebensee, Hauptstraße 21, gegen einen Rückstandsausweis und gegen die Bestätigung der Vollstreckbarkeit desselben erhobenen Einwendungen, zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß § 42 Abs. 5 VwGG in Verbindung mit §§ 78, 84 und 85 WRG 1959 sowie mit § 73 AVG 1950 und § 3 Abs. 2 VVG 1950 werden in Stattgebung der Anträge der verpflichteten Partei vom 25. Februar 1976 der von der Beschwerdeführerin ausgestellte Rückstandsausweis vom 4. November 1975 über eine von der mitbeteiligten Partei zu entrichtende nachträgliche Anschlussgebühr in Höhe von S 118.800,-- s.N. sowie die vom Landeshauptmann von Salzburg ausgestellte Bestätigung der Vollstreckbarkeit dieses Rückstandsausweises aufgehoben.Gemäß Paragraph 42, Absatz 5, VwGG in Verbindung mit Paragraphen 78, 84 und 85 WRG 1959 sowie mit Paragraph 73, AVG 1950 und Paragraph 3, Absatz 2, VVG 1950 werden in Stattgebung der Anträge der verpflichteten Partei vom 25. Februar 1976 der von der Beschwerdeführerin ausgestellte Rückstandsausweis vom 4. November 1975 über eine von der mitbeteiligten Partei zu entrichtende nachträgliche Anschlussgebühr in Höhe von S 118.800,-- s.N. sowie die vom Landeshauptmann von Salzburg ausgestellte Bestätigung der Vollstreckbarkeit dieses Rückstandsausweises aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Hinsichtlich der Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hg. Erkenntnisse vom 2. März 1982, Zlen. 81/07/0179, 0180, und vom 26. Februar 1985, Zl. 84/07/0365, verwiesen. Mit dem letztangeführten Erkenntnis war der Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 24. Oktober 1984, demzufolge einem von der Beschwerdeführerin erhobenen Devolutionsantrag gemäß § 73 AVG 1950 keine Folge gegeben worden war, behoben worden. In der Folge übermittelte die belangte Behörde die Verwaltungsakten samt einem von ihr eingeholten Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen mit dem Auftrag, dieses Gutachten dem Parteiengehör zu unterziehen und die Beschwerdeführerin zur Beibringung von Unterlagen als Vorbereitung für eine in Aussicht genommene Verhandlung zu verhalten, an den Landeshauptmann von Salzburg. Eine Entscheidung über die Anträge der verpflichteten Partei durch die belangte Behörde erfolgte weder innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 73 AVG 1950 noch innerhalb der der belangten Behörde auf Grund der von der Beschwerdeführerin eingebrachten, auf Art. 132 B-VG gestützten Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eingeräumten und gemäß § 36 Abs. 2 VwGG verlängerten Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Ersuchen vor, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden.Hinsichtlich der Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hg. Erkenntnisse vom 2. März 1982, Zlen. 81/07/0179, 0180, und vom 26. Februar 1985, Zl. 84/07/0365, verwiesen. Mit dem letztangeführten Erkenntnis war der Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 24. Oktober 1984, demzufolge einem von der Beschwerdeführerin erhobenen Devolutionsantrag gemäß Paragraph 73, AVG 1950 keine Folge gegeben worden war, behoben worden. In der Folge übermittelte die belangte Behörde die Verwaltungsakten samt einem von ihr eingeholten Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen mit dem Auftrag, dieses Gutachten dem Parteiengehör zu unterziehen und die Beschwerdeführerin zur Beibringung von Unterlagen als Vorbereitung für eine in Aussicht genommene Verhandlung zu verhalten, an den Landeshauptmann von Salzburg. Eine Entscheidung über die Anträge der verpflichteten Partei durch die belangte Behörde erfolgte weder innerhalb der sechsmonatigen Frist des Paragraph 73, AVG 1950 noch innerhalb der der belangten Behörde auf Grund der von der Beschwerdeführerin eingebrachten, auf Artikel 132, B-VG gestützten Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eingeräumten und gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG verlängerten Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Ersuchen vor, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden.

Die Voraussetzungen des § 42 Abs. 5 VwGG zur Entscheidung in der Sache selbst sind gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 42, Absatz 5, VwGG zur Entscheidung in der Sache selbst sind gegeben.

Gemäß § 78 Abs. 1 WRG 1959 hat die Genossenschaft für jedes Geschäftsjahr im Voraus einen Voranschlag als Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben aufzustellen.Gemäß Paragraph 78, Absatz eins, WRG 1959 hat die Genossenschaft für jedes Geschäftsjahr im Voraus einen Voranschlag als Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben aufzustellen.

Soweit die Kosten, die der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, nicht anderweitig gedeckt werden können, sind sie gemäß Absatz 2 dieser Gesetzesstelle nach dem durch die Satzungen oder durch besondere Übereinkommen festgesetzten Maßstab auf die Mitglieder umzulegen, wobei auch zu bestimmen ist, wieweit die Beiträge in Geld-, Dienst- oder Sachleistungen zu bestehen haben.

Gemäß Abs. 3 lit. b leg. cit. sind mangels eines derartigen Maßstabes die Kosten für die Versorgung mit Trink- und Nutzwasser nach dem Wasserverbrauch zu berechnen.Gemäß Absatz 3, Litera b, leg. cit. sind mangels eines derartigen Maßstabes die Kosten für die Versorgung mit Trink- und Nutzwasser nach dem Wasserverbrauch zu berechnen.

Gemäß § 84 WRG 1959 sind rückständige Genossenschaftsbeiträge (§ 78) auf Ansuchen der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, einzutreiben.Gemäß Paragraph 84, WRG 1959 sind rückständige Genossenschaftsbeiträge (Paragraph 78,) auf Ansuchen der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950, Bundesgesetzblatt , Nr. 172, einzutreiben.

Gemäß § 85 Abs. 1 WRG 1959 obliegt die Aufsicht über die Wassergenossenschaften der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des § 77 Abs. 3 lit. i leg. cit. beigelegt werden.Gemäß Paragraph 85, Absatz eins, WRG 1959 obliegt die Aufsicht über die Wassergenossenschaften der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, leg. cit. beigelegt werden.

Gemäß § 3 Abs. 2 VVG 1950 sind Bescheide und Rückstandsausweise, die von der erkennenden oder verfügenden Stelle oder von der Vollstreckungsbehörde mit der Bestätigung versehen sind, dass sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO. Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 EO sind bei der Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, VVG 1950 sind Bescheide und Rückstandsausweise, die von der erkennenden oder verfügenden Stelle oder von der Vollstreckungsbehörde mit der Bestätigung versehen sind, dass sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, EO. Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des Paragraph 35, EO sind bei der Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.

Gemäß § 7 Abs. 4 der Exekutionsordnung sind im Falle der gesetzwidrigen oder irrtümlichen Erteilung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der im § 1 Z. 13 oder im § 3 Abs. 2 VVG 1950 angeführten Exekutionstitel Anträge auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, der Exekutionsordnung sind im Falle der gesetzwidrigen oder irrtümlichen Erteilung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der im Paragraph eins, Ziffer 13, oder im Paragraph 3, Absatz 2, VVG 1950 angeführten Exekutionstitel Anträge auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.

Auf Grund der mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juli 1982 erfolgten Aufhebung des Bescheides des Landeshauptmannes von Salzburg vom 3. August 1981, mit welchem die Anträge der verpflichteten Partei auf Aufhebung des ihr gegenüber von der Beschwerdeführerin ausgestellten Rückstandsausweises und auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit dieses Rückstandsausweises abgewiesen worden waren, obliegt es nunmehr dem durch berechtigte Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zuständig gewordenen Verwaltungsgerichtshof, über diese Anträge der mitbeteiligten Partei zu entscheiden.

Eine Überprüfung der diesen Anträgen zugrundeliegenden verwaltungsrechtlichen Akte ergibt, dass die Beschwerdeführerin als Wassergenossenschaft, der gemäß § 84 WRG 1959 die Eintreibung rückständiger Genossenschaftsbeiträge nach den Bestimmungen des VVG 1950 eröffnet ist, grundsätzlich berechtigt war, über offene Forderungen einen Rückstandsausweis auszustellen. Gemäß § 3 Abs. 2 VVG 1950 wäre die Beschwerdeführerin auch befugt gewesen, die Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises zu bestätigen. Demgegenüber hat im vorliegenden Fall nicht die Beschwerdeführerin, sondern der Landeshauptmann von Salzburg die Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises bestätigt. Diese Vorgangsweise erweist sich, ähnlich wie schon im hg. Vorerkenntnis vom 2. März 1982, Zlen. 81/07/0179, 0180, dargelegt, auf Grund des § 15 Z. 3 der Satzungen der Beschwerdeführerin aus 1954, als nicht rechtswidrig, weil diese Bestimmung der Satzungen, - die auch durch die Änderung der Rechtslage gemäß § 141 WRG 1959 ihre Wirksamkeit noch nicht verloren hatte und an die der Landeshauptmann von Salzburg auf Grund seines rechtskräftigen Genehmigungsbescheides gebunden war,- vorsieht, dass Rückstandsausweise von der Wasserrechtsbehörde mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung zu versehen sind. Demgemäß gereicht der Umstand, dass die verpflichtete Partei ihre Anträge bzw. Einwendungen gegen den Rückstandsausweis und gegen die Bestätigung seiner Vollstreckbarkeit nicht wie in § 3 Abs. 2 VVG 1950 vorgesehen bei der Beschwerdeführerin als verfügender Stelle, sondern beim Landeshauptmann von Salzburg eingebracht hat, der verpflichteten Partei nicht zum Nachteil.Eine Überprüfung der diesen Anträgen zugrundeliegenden verwaltungsrechtlichen Akte ergibt, dass die Beschwerdeführerin als Wassergenossenschaft, der gemäß Paragraph 84, WRG 1959 die Eintreibung rückständiger Genossenschaftsbeiträge nach den Bestimmungen des VVG 1950 eröffnet ist, grundsätzlich berechtigt war, über offene Forderungen einen Rückstandsausweis auszustellen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, VVG 1950 wäre die Beschwerdeführerin auch befugt gewesen, die Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises zu bestätigen. Demgegenüber hat im vorliegenden Fall nicht die Beschwerdeführerin, sondern der Landeshauptmann von Salzburg die Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises bestätigt. Diese Vorgangsweise erweist sich, ähnlich wie schon im hg. Vorerkenntnis vom 2. März 1982, Zlen. 81/07/0179, 0180, dargelegt, auf Grund des Paragraph 15, Ziffer 3, der Satzungen der Beschwerdeführerin aus 1954, als nicht rechtswidrig, weil diese Bestimmung der Satzungen, - die auch durch die Änderung der Rechtslage gemäß Paragraph 141, WRG 1959 ihre Wirksamkeit noch nicht verloren hatte und an die der Landeshauptmann von Salzburg auf Grund seines rechtskräftigen Genehmigungsbescheides gebunden war,- vorsieht, dass Rückstandsausweise von der Wasserrechtsbehörde mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung zu versehen sind. Demgemäß gereicht der Umstand, dass die verpflichtete Partei ihre Anträge bzw. Einwendungen gegen den Rückstandsausweis und gegen die Bestätigung seiner Vollstreckbarkeit nicht wie in Paragraph 3, Absatz 2, VVG 1950 vorgesehen bei der Beschwerdeführerin als verfügender Stelle, sondern beim Landeshauptmann von Salzburg eingebracht hat, der verpflichteten Partei nicht zum Nachteil.

Wohl stellen weder Rückstandsausweise noch Vollstreckbarkeitsbestätigungen Bescheide im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 dar (vgl. hg. Entscheidungen vom 28. September 1951, Slg. N.F. Nr. 2252/A, vom 20. April 1955, S1g. N.F. Nr. 3714/A, vom 14. November 1980, Slg. Nr. 10. 297/A; und zur Vollstreckbarkeitsbestätigung insbesondere das hg. Erkenntnis vom 18. November 1949, Slg. N.F. Nr. 1098/A). Allerdings hat der Abspruch über Einwendungen gegen derartige Rechtsakte in Bescheidform zu erfolgen, weil hiedurch die Rechtsstellung der Parteien für das Vollstreckungsverfahren gestaltet wird. Da Wassergenossenschaften Behördenqualität nicht zusteht und sie sohin auch nicht zur Erlassung von Bescheiden befugt sind (vgl. hg. Entscheidungen vom 28. September 1951, Slg. N.F. Nr. 2252/A, vom 20. April 1955, Slg. Nr. 3714/A, vom 14. November 1980, Slg. N.F. Nr. 10.297/A, und Beschluss vom 16. Februar 1982 , Slg. N.F. Nr. 10.659/A), hat über Einwendungen gegen Rückstandsausweise, die von einer Wassergenossenschaft ausgegangen sind, und somit zufolge der Regelung des § 7 Abs. 4 Exekutionsordnung auch über Einwendungen gegen Vollstreckbarkeitsbestätigungen, die Wasserrechtsbehörde, der die Aufsicht über die Wassergenossenschaft obliegt, zu entscheiden (vgl. das hg. Vorerkenntnis vom 2. März 1982, Zlen. 81/07/0179, 0180).Wohl stellen weder Rückstandsausweise noch Vollstreckbarkeitsbestätigungen Bescheide im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 dar vergleiche , hg. Entscheidungen vom 28. September 1951, Slg. N.F. Nr. 2252/A, vom 20. April 1955, S1g. N.F. Nr. 3714/A, vom 14. November 1980, Slg. Nr. 10. 297/A; und zur Vollstreckbarkeitsbestätigung insbesondere das hg. Erkenntnis vom 18. November 1949, Slg. N.F. Nr. 1098/A). Allerdings hat der Abspruch über Einwendungen gegen derartige Rechtsakte in Bescheidform zu erfolgen, weil hiedurch die Rechtsstellung der Parteien für das Vollstreckungsverfahren gestaltet wird. Da Wassergenossenschaften Behördenqualität nicht zusteht und sie sohin auch nicht zur Erlassung von Bescheiden befugt sind vergleiche , hg. Entscheidungen vom 28. September 1951, Slg. N.F. Nr. 2252/A, vom 20. April 1955, Slg. Nr. 3714/A, vom 14. November 1980, Slg. N.F. Nr. 10.297/A, und Beschluss vom 16. Februar 1982 , Slg. N.F. Nr. 10.659/A), hat über Einwendungen gegen Rückstandsausweise, die von einer Wassergenossenschaft ausgegangen sind, und somit zufolge der Regelung des Paragraph 7, Absatz 4, Exekutionsordnung auch über Einwendungen gegen Vollstreckbarkeitsbestätigungen, die Wasserrechtsbehörde, der die Aufsicht über die Wassergenossenschaft obliegt, zu entscheiden vergleiche , das hg. Vorerkenntnis vom 2. März 1982, Zlen. 81/07/0179, 0180).

Bei Überprüfung der Anträge bzw. Einwendungen der verpflichteten Partei ergibt sich zunächst, dass die verpflichtete Partei zur Einbringung dieser Anträge berechtigt war, weil über die Frage der Berechtigung des dem Exekutionsverfahren zugrundeliegenden Anspruches der Beschwerdeführerin ein behördliches Verfahren bisher nicht durchgeführt wurde (vgl. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Dezember 1959, VfSlg. 3648, und Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. November 1980, Slg. N.F. Nr. 10.297/A).Bei Überprüfung der Anträge bzw. Einwendungen der verpflichteten Partei ergibt sich zunächst, dass die verpflichtete Partei zur Einbringung dieser Anträge berechtigt war, weil über die Frage der Berechtigung des dem Exekutionsverfahren zugrundeliegenden Anspruches der Beschwerdeführerin ein behördliches Verfahren bisher nicht durchgeführt wurde vergleiche , Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Dezember 1959, VfSlg. 3648, und Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. November 1980, Slg. N.F. Nr. 10.297/A).

Die Entscheidung über die gegenständlichen Anträge der mitbeteiligten Partei erfordert die Überprüfung, ob die Beschwerdeführerin bei Ausstellung des Rückstandsausweises zu Recht vom Vorliegen einer vollstreckbaren Forderung gegenüber der mitbeteiligten Partei ausgehen konnte. Diese Prüfung hat unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt der Ausführung der nach Ansicht der Beschwerdeführerin anspruchsbegründenden Maßnahmen (Errichtung von Zu- und Erweiterungsbauten) geltenden Satzungen zu erfolgen. Hiebei handelt es sich um die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 2. März 1954 genehmigten, mit 17. Dezember 1953 datierten Satzungen der Beschwerdeführerin in der Fassung der am 27. Juli 1954 beschlossenen und mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 19. Jänner 1955 genehmigten Änderungen. Diese Satzungen waren im Zeitpunkt der Errichtung der Zu- und Erweiterungsbauten durch die verpflichtete Partei in den Jahren 1971 und 1972 entgegen der Vorschrift des § 141 WRG 1959 noch nicht an die durch die Wasserrechtsgesetznovelle 1959 geänderte Rechtslage angepasst und sahen keinen Maßstab für die Aufteilung der Herstellungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten im Sinne des § 78 vor. Zufolge der Regelung des § 78 Abs. 3 lit. b WRG 1959 hätte sohin die Beschwerdeführerin eine Forderung gegen die verpflichtete Partei auf Beteiligung an den angeführten Kosten zu Recht nur unter Heranziehung des Wasserverbrauches als Maßstab für die Höhe einer derartigen Beteiligung erheben können. Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin die Höhe des von der verpflichteten Partei geforderten Betrages nach einem pro Quadratmeter des Wohnraumes zu entrichtenden Betrag berechnet. Hiebei hat sie sich offenbar auf einen diesbezüglichen in der 19. ordentlichen Jahreshauptversammlung am 8. November 1973 gefassten Beschluss gestützt, demzufolge für größere Zu- und Neubauten pro Quadratmeter zugebauter Wohnfläche 50 Schilling als nachträgliche Anschlussgebühr eingehoben werden sollten. Dieser Beschluss zielte auf eine Festsetzung bzw. Änderung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten im Sinne des § 78 WRG 1959 ab. Gemäß § 77 Abs. 5 WRG 1959 bedürfen derartige Beschlüsse wenigstens der Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder und werden solche Beschlüsse erst nach Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde wirksam. Demgegenüber enthält das Protokoll über die 19. ordentliche Jahreshauptversammlung der Beschwerdeführerin die ausdrückliche Feststellung, dass eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder bei dieser Versammlung nicht gegeben war. Auch kann eine Genehmigung dieses Beschlusses durch die Wasserrechtsbehörde weder dem Beschwerdevorbringen noch dem Akteninhalt entnommen werden. Dementsprechend ist dieser Beschluss nicht gemäß den gesetzlichen Erfordernissen zu Stande gekommen und hat mangels Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde keine Wirksamkeit erlangt. Abgesehen davon ist dieser Beschluss unbestrittenermaßen erst nach Errichtung der Zu- und Erweiterungsbauten durch die verpflichtete Partei gefasst worden.Die Entscheidung über die gegenständlichen Anträge der mitbeteiligten Partei erfordert die Überprüfung, ob die Beschwerdeführerin bei Ausstellung des Rückstandsausweises zu Recht vom Vorliegen einer vollstreckbaren Forderung gegenüber der mitbeteiligten Partei ausgehen konnte. Diese Prüfung hat unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt der Ausführung der nach Ansicht der Beschwerdeführerin anspruchsbegründenden Maßnahmen (Errichtung von Zu- und Erweiterungsbauten) geltenden Satzungen zu erfolgen. Hiebei handelt es sich um die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 2. März 1954 genehmigten, mit 17. Dezember 1953 datierten Satzungen der Beschwerdeführerin in der Fassung der am 27. Juli 1954 beschlossenen und mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 19. Jänner 1955 genehmigten Änderungen. Diese Satzungen waren im Zeitpunkt der Errichtung der Zu- und Erweiterungsbauten durch die verpflichtete Partei in den Jahren 1971 und 1972 entgegen der Vorschrift des Paragraph 141, WRG 1959 noch nicht an die durch die Wasserrechtsgesetznovelle 1959 geänderte Rechtslage angepasst und sahen keinen Maßstab für die Aufteilung der Herstellungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten im Sinne des Paragraph 78, vor. Zufolge der Regelung des Paragraph 78, Absatz 3, Litera b, WRG 1959 hätte sohin die Beschwerdeführerin eine Forderung gegen die verpflichtete Partei auf Beteiligung an den angeführten Kosten zu Recht nur unter Heranziehung des Wasserverbrauches als Maßstab für die Höhe einer derartigen Beteiligung erheben können. Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin die Höhe des von der verpflichteten Partei geforderten Betrages nach einem pro Quadratmeter des Wohnraumes zu entrichtenden Betrag berechnet. Hiebei hat sie sich offenbar auf einen diesbezüglichen in der 19. ordentlichen Jahreshauptversammlung am 8. November 1973 gefassten Beschluss gestützt, demzufolge für größere Zu- und Neubauten pro Quadratmeter zugebauter Wohnfläche 50 Schilling als nachträgliche Anschlussgebühr eingehoben werden sollten. Dieser Beschluss zielte auf eine Festsetzung bzw. Änderung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten im Sinne des Paragraph 78, WRG 1959 ab. Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, WRG 1959 bedürfen derartige Beschlüsse wenigstens der Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder und werden solche Beschlüsse erst nach Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde wirksam. Demgegenüber enthält das Protokoll über die 19. ordentliche Jahreshauptversammlung der Beschwerdeführerin die ausdrückliche Feststellung, dass eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder bei dieser Versammlung nicht gegeben war. Auch kann eine Genehmigung dieses Beschlusses durch die Wasserrechtsbehörde weder dem Beschwerdevorbringen noch dem Akteninhalt entnommen werden. Dementsprechend ist dieser Beschluss nicht gemäß den gesetzlichen Erfordernissen zu Stande gekommen und hat mangels Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde keine Wirksamkeit erlangt. Abgesehen davon ist dieser Beschluss unbestrittenermaßen erst nach Errichtung der Zu- und Erweiterungsbauten durch die verpflichtete Partei gefasst worden.

Es ergibt sich sohin, dass der gegenüber der verpflichteten Partei ausgestellte Rückstandsausweis nicht auf einer durch die maßgeblichen Genossenschaftssatzungen gedeckten Forderung der Beschwerdeführerin beruht hat. Daraus folgt, dass sowohl der Rückstandsausweis wie auch die Bestätigung seiner Vollstreckbarkeit zu Unrecht ausgestellt wurden. In Stattgebung der Anträge der mitbeteiligten Partei waren sohin der Rückstandsausweis wie auch die Vollstreckbarkeitsbestätigung auf Grund der im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen ersatzlos zu beheben.

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere dessen § 55 Abs. 1, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Von der beschwerdeführenden Partei entrichtete Stempelgebühren konnten im Hinblick auf § 2 Z. 3 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, nicht berücksichtigt werden.Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere dessen Paragraph 55, Absatz eins,, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Von der beschwerdeführenden Partei entrichtete Stempelgebühren konnten im Hinblick auf Paragraph 2, Ziffer 3, Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt , Nr. 267, nicht berücksichtigt werden.

Wien, am 16. Juni 1987

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen Bescheidbegriff Bescheidcharakter Diverses Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985070311.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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