Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §138 Abs1 lita;WRG 1959 §39 Abs1;
Rechtssatz: Handelt ein Grundstückseigentümer der Vorschrift des § 39 Abs 1 WRG zuwider, dann verwirklicht er damit den Tatbestand des § 138 Abs 1 lit a WRG, nach welchem unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert ... mehr lesen...
Mit Schreiben vom 12. Juli 1996 wandten sich die Beschwerdeführer mit der Bitte um Abhilfe an die Bezirkshauptmannschaft H. (BH) gegen die Ehegatten P., weil diese ein unbenanntes Gerinne nicht ordnungsgemäß räumten, wodurch es zu Überflutungen und Vernässungen eines Grundstückes der Beschwerdeführer komme. Die BH forderte die Ehegatten P. auf, das Gerinne zu räumen. Darauf reagierten die Ehegatten P. mit dem Hinweis, sie hätten sich bereits mit Schreiben vom 19. September 199... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §39 Abs1;
Rechtssatz: Das Verbot des § 39 Abs 1 WRG erfaßt nur Maßnahmen, die der Eigentümer eines Grundstückes auf diesem Grundstück zur Änderung der natürlichen Abflußverhältnisse vornimmt. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1998:1997070175.X01 Im RIS seit 18.02.2002 mehr lesen...
I. Laut einem Aktenvermerk vom 13. Mai 1993 wandte sich die Beschwerdeführerin an diesem Tag an die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen (BH) mit dem Ersuchen um Abhilfe gegen eine von den mitbeteiligten Parteien (mP) gesetzte Maßnahme. Sie brachte vor, die mP hätten auf dem Grundstück Nr. 144, KG K, einen Teich angelegt und das Überwasser konzentriert in einen Graben auf das Grundstück Nr. 142 der Beschwerdeführerin abgeleitet, sodaß dieses Grundstück vernäßt und beeinträchtigt werde.... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §138 Abs1 lita;WRG 1959 §39 Abs1;WRG 1959 §39 Abs2;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1996:1995070186.X01 Im RIS seit 12.11.2001 mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. April 1995 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 138 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 39 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) aufgetragen, innerhalb von 4 Wochen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides auf eigene Kosten die Aufschüttung des Grundstückes 77, KG G. im Sinne des Befundes des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 19. Oktober 1994 zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand herzuste... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §39 Abs1;
Rechtssatz: § 39 Abs 1 WRG bezieht sich auf unverbaute, landwirtschaftlichen Zwecken dienende Grundstücke (Hinweis E 23.2.1993, 91/07/0149). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1995:1995070088.X01 Im RIS seit 12.11.2001 Zuletzt aktualisiert am 30.11.2011 mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §39 Abs1;
Rechtssatz: Welche Widmung für ein Grundstück im Flächenwidmungsplan besteht, ist für die Anwendung des § 39 Abs 1 WRG ohne Bedeutung. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1995:1995070088.X02 Im RIS seit 12.11.2001 Zuletzt aktualisiert am 30.11.2011 mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 26. Juli 1989, Zl. 15.188/6/84-V, wurde folgender Spruch: gefaßt: "Die Bezirkshauptmannschaft als Wasserrechtsbehörde erster Instanz stellt gemäß § 39 des Wasserrechtsgesetzes 1959 i. d.g.F. fest, daß die rechtswinkelige Ableitung des von Nord nach Süd fließenden Gerinnes auf der Parzelle Nr. 29/6 KG T., wodurch der natürliche Zulauf zum S.-Teich gehindert wird, unzulässig ist und erteilt gem. § 138 Abs. 1 dem Verursacher der A... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §111 Abs3;WRG 1959 §137 Abs4 liti;WRG 1959 §138 Abs1;WRG 1959 §39 Abs1;
Rechtssatz: Ob privatrechtliche Vereinbarungen oder ein Übereinkommen gemäß § 111 Abs 3 WRG bezüglich der Nutzung auf einer Parzelle befindlicher Wässer abgeschlossen wurden, ist für die strafrechtliche Beurteilung der Nichterfüllung oder nicht fristgerechten Erfüllung eines Auftrages nach § 138 A... mehr lesen...
Die Beschwerdeführer wandten sich mit Eingabe vom 22. September 1987 an die Bezirkshauptmannschaft (im folgenden: BH), weil der Mitbeteiligte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück 1474 der KG N ein Verdunstungsbecken zugeschüttet habe, was zur Folge habe, daß Grundstücke der Beschwerdeführer wegen zu hoher Feuchtigkeit nicht zu bewirtschaften seien. Die BH führte eine mit einem Ortsaugenschein verbundene mündliche Verhandlung durch... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: VwRallg;WRG 1959 §39 Abs1;WRG 1959 §39 Abs2;
Rechtssatz: Bei den Bestimmungen des § 39 Abs 1 und des § 39 Abs 2 WRG handelt es sich um die Regelung des natürlichen Abflusses (Abs 1) oder des natürlichen Ablaufes (Abs 2) eines Gewässers auf landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Grundstücken. Natürlich ist der Ablauf des Wassers, den sich das Wass... mehr lesen...
Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Gmunden vom 13. Dezember 1972 war im Zug eines inzwischen abgeschlossenen Zusammenlegungsverfahrens unter anderem den Beschwerdeführern im Rahmen eines Projektes zur teilweisen Verrohrung eines offenen Grabens die wasserrechtliche Bewilligung zur Verrohrung eines mit 10 m beschränkten Teilstückes auf dem Grundstück 5130 KG. X erteilt worden. Mit Schreiben vom 14. November 1984 teilten die nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteilig... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §39 Abs1;WRG 1959 §39 Abs3;
Rechtssatz: Das in § 39 Abs 1 WRG enthaltende Verbot der Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse wird nicht insoweit eingeschränkt, als eine solche im Interesse der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundstücke erfolgt. Der Fall des § 39 Abs 3 WRG betrifft vielmehr nicht eine gezielt vorgenommene Änderung der Abfluss... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §138 Abs1;WRG 1959 §138 Abs2;WRG 1959 §39 Abs1;WRG 1959 §39 Abs3;WRG 1959 §41 Abs2;
Rechtssatz: Ein Auftrag nach § 138 Abs 1 WRG 1959 kann richtigerweise nicht damit begründet werden, dass eine allfällige wasserrechtliche Bewilligung nicht auf § 39 WRG 1959 gestützt werden könnte, wenn eine Bewilligung auf anderer Rechtsgrundlage, etwa nach § 41 Abs 2 WRG 1959, in Bet... mehr lesen...
Am 29. April 1977 fand in Gegenwart des Beschwerdeführers eine von der Bezirkshauptmannschaft Melk anberaumte mündliche Verhandlung statt. Als Verhandlungsgegenstand war die Errichtung von Anlagen im Hochwasserabflussbereich eines fließenden Gewässers sowie die Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse angeführt. Im "Sachverhalt" wurde festgehalten, es sei bei der Überprüfung festgestellt worden, dass auf den Grundstücken Nr. 161/1, 162/1 und 1176/24 der Katastralgemeinde X, Geric... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §137 Abs1; WRG 1959 §38 Abs1; WRG 1959 §38 Abs3; WRG 1959 §39 Abs1; WRG 1959 § 137 heute WRG 1959 § 137 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017 WRG 1959 § 137 gültig von 19.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geänder... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §39 Abs1; WRG 1959 §9 Abs2; WRG 1959 § 39 heute WRG 1959 § 39 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997 WRG 1959 § 39 gültig von 01.11.1959 bis 30.09.1997 ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: VStG §44a litb; VStG §44a Z2 impl; WRG 1959 §39 Abs1; VStG § 44a heute VStG § 44a gültig ab 01.02.1991 VStG § 44a heute VStG § 44a gültig ab ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer vlgo. H-bauer ist Eigentümer von Grundstücken in der Katastralgemeinde F, Gerichtsbezirk Kitzbühel. Der Mitbeteiligte ist Eigentümer des ebenfalls in der Katastralgemeinde F gelegenen L-hofes. Der Mitbeteiligte teilte der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel mit Eingabe vom 14. September 1977 mit, daß beim Hochwasser am 31. Juli 1977 der L-bach im Gemeindegebiet F sehr angeschwollen sei und beim Güterweg des Mitbeteiligten und bei dem querenden Gerinne einen großen Sc... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: AVG §66 Abs4; WRG 1959 §138; WRG 1959 §39 Abs1; WRG 1959 §41 Abs2; AVG § 66 heute AVG § 66 gültig ab 01.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998 AVG § 66 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998 ... mehr lesen...