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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Fortgesetztes Verfahren: 82/07/0015 E 27. April 1982;Rechtssatz
Der Berufungsbehörde ist es an sich nicht verwehrt, gemäß § 66 Abs 4 AVG 1950 den unterinstanzlichen nach § 138 WRG 1959 erlassenen wasserpolizeilichen Auftrag dahingehend abzuändern, dass das dem Bf als eigenmächtige Neuerung angelastete Vorgehen andersrechtlich qualifiziert wird - hier als konsenslos errichteter Schutz- oder Regulierungsbau nach § 41 Abs 2 WRG - als durch die Unterbehörde, welche dem Auftragsadressaten eine verbotene Änderung der natürlichen Abflußverhältnisse des Wassers nach § 39 Abs 1 WRG zur Last gelegt hatte. Bedarf es hiezu ergänzender Feststellungen der Berufungsbehörde, ist der Sachverhalt mit den Parteien des Verfahrens entsprechend zu erörtern.Der Berufungsbehörde ist es an sich nicht verwehrt, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 den unterinstanzlichen nach Paragraph 138, WRG 1959 erlassenen wasserpolizeilichen Auftrag dahingehend abzuändern, dass das dem Bf als eigenmächtige Neuerung angelastete Vorgehen andersrechtlich qualifiziert wird - hier als konsenslos errichteter Schutz- oder Regulierungsbau nach Paragraph 41, Absatz 2, WRG - als durch die Unterbehörde, welche dem Auftragsadressaten eine verbotene Änderung der natürlichen Abflußverhältnisse des Wassers nach Paragraph 39, Absatz eins, WRG zur Last gelegt hatte. Bedarf es hiezu ergänzender Feststellungen der Berufungsbehörde, ist der Sachverhalt mit den Parteien des Verfahrens entsprechend zu erörtern.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und MaßnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978002825.X01Im RIS seit
14.11.2003Zuletzt aktualisiert am
02.01.2015