RS Vwgh 1978/5/17 2825/78

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Veröffentlicht am 17.05.1978
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §39 Abs1;
WRG 1959 §41 Abs2;
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 41 heute
  2. WRG 1959 § 41 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 41 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte

Fortgesetztes Verfahren: 82/07/0015 E 27. April 1982;

Rechtssatz

Der Berufungsbehörde ist es an sich nicht verwehrt, gemäß § 66 Abs 4 AVG 1950 den unterinstanzlichen nach § 138 WRG 1959 erlassenen wasserpolizeilichen Auftrag dahingehend abzuändern, dass das dem Bf als eigenmächtige Neuerung angelastete Vorgehen andersrechtlich qualifiziert wird - hier als konsenslos errichteter Schutz- oder Regulierungsbau nach § 41 Abs 2 WRG - als durch die Unterbehörde, welche dem Auftragsadressaten eine verbotene Änderung der natürlichen Abflußverhältnisse des Wassers nach § 39 Abs 1 WRG zur Last gelegt hatte. Bedarf es hiezu ergänzender Feststellungen der Berufungsbehörde, ist der Sachverhalt mit den Parteien des Verfahrens entsprechend zu erörtern.Der Berufungsbehörde ist es an sich nicht verwehrt, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 den unterinstanzlichen nach Paragraph 138, WRG 1959 erlassenen wasserpolizeilichen Auftrag dahingehend abzuändern, dass das dem Bf als eigenmächtige Neuerung angelastete Vorgehen andersrechtlich qualifiziert wird - hier als konsenslos errichteter Schutz- oder Regulierungsbau nach Paragraph 41, Absatz 2, WRG - als durch die Unterbehörde, welche dem Auftragsadressaten eine verbotene Änderung der natürlichen Abflußverhältnisse des Wassers nach Paragraph 39, Absatz eins, WRG zur Last gelegt hatte. Bedarf es hiezu ergänzender Feststellungen der Berufungsbehörde, ist der Sachverhalt mit den Parteien des Verfahrens entsprechend zu erörtern.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und Maßnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1978002825.X01

Im RIS seit

14.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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