RS Vwgh 1978/7/13 2077/77

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Veröffentlicht am 13.07.1978
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Unter den im § 39 Abs1 WRG1959 genannten sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässern sind Tagwässer im Sinne des § 9 Abs 2 WRG1959, nicht aber das Grundwasser zu verstehen.Unter den im Paragraph 39, Abs1 WRG1959 genannten sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässern sind Tagwässer im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, WRG1959, nicht aber das Grundwasser zu verstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977002077.X01

Im RIS seit

14.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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