RS Vwgh 1978/7/13 2077/77

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Veröffentlicht am 13.07.1978
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Wurde der Beschuldigte der konsenslosen Entnahme von Sand und Schotter "im Grundwasserschwankungsbereich" für schuldig befunden, so hat die Strafbehörde dadurch, daß sie dieses Verhalten unter § 39 Abs1 WRG 1959 subsumiert hat, gegen § 44 a lit b VStG 1950 verstoßen und den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.Wurde der Beschuldigte der konsenslosen Entnahme von Sand und Schotter "im Grundwasserschwankungsbereich" für schuldig befunden, so hat die Strafbehörde dadurch, daß sie dieses Verhalten unter Paragraph 39, Abs1 WRG 1959 subsumiert hat, gegen Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950 verstoßen und den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977002077.X02

Im RIS seit

14.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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