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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Wurde der Beschuldigte der konsenslosen Entnahme von Sand und Schotter "im Grundwasserschwankungsbereich" für schuldig befunden, so hat die Strafbehörde dadurch, daß sie dieses Verhalten unter § 39 Abs1 WRG 1959 subsumiert hat, gegen § 44 a lit b VStG 1950 verstoßen und den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.Wurde der Beschuldigte der konsenslosen Entnahme von Sand und Schotter "im Grundwasserschwankungsbereich" für schuldig befunden, so hat die Strafbehörde dadurch, daß sie dieses Verhalten unter Paragraph 39, Abs1 WRG 1959 subsumiert hat, gegen Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950 verstoßen und den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002077.X02Im RIS seit
14.07.2003Zuletzt aktualisiert am
10.07.2018