Norm: ABGB §364 Abs1 AWRG §3 Abs1WRG §5 Abs2WRG §8WRG §9WRG §10
Rechtssatz: Der österreichische Wasserrechtsgesetzgeber unterwarf das Privateigentum am Grundwasser - im Gegensatz zur deutschen Rechtslage - nur den für dessen Nutzung im Interesse des Gemeinwohls erforderlichen öffentlich-rechtlichen Beschränkungen. Entscheidungstexte 1 Ob 141/04y Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 ... mehr lesen...
Norm: WRG §3 Abs1 litdWRG §3 Abs3WRG §4
Rechtssatz: Ist ein See ein Privatgewässer im Sinne des § 3 Abs 1 lit d WRG, dann richtet sich, sofern nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, der Grenzverlauf zu anrainenden Grundstücken (Ufergrundstücken) nach den Grundstückseigentumsgrenzen, weil Privatgewässer als Zugehör der jeweiligen Grundstücke zu betrachten sind. Der regelmäßig wiederkehrende ordentliche Höchstwasserstand ist hier nicht maß... mehr lesen...
Norm: WRG §3 Abs1 litaWRG §12 Abs2WRG §112
Rechtssatz: Bei Erteilung von Wasserbenutzungsbewilligungen an einen anderen als den Grundeigentümer ist auf dessen Befugnis, das Grundwasser zu nutzen, Rücksicht zu nehmen. In solchen Fällen erscheint die privatrechtliche Zustimmung des Grundeigentümers oder aber dessen Enteigung erforderlich. Entscheidungstexte 1 Ob 37/78 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: WRG §3 Abs1 litaWRG §10
Rechtssatz: Das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser, das sogenannte Grundwasser, ist ein Privatgewässer, das nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzes dem Grundeigentümer gehört, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen. Die Benützung des Grundwassers durch den Eigentümer unterliegt freilich gesetzlichen Beschränkungen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Die Kläger sind Eigentümer der Liegenschaft EZ 88 KG A, die Beklagten Eigentümer der Liegenschaft EZ 34 KG K, zu der die Grundstücke 1018 Garten, 1019 Wiese und 1027/3 Wiese gehören. Ing. Walter U und Johanna U sind Eigentümer der Liegenschaft EZ 54 KG N; im Bereich der südlichen Grenze des zu dieser Liegenschaft gehörigen Grundstückes 623 befindet sich eine als Brunnen gefaßte Quelle, von welcher seit den Jahren 1964 oder 1965 eine Wasserleitung zum Haus der Beklagten in K Nr. 34 und... mehr lesen...
Norm: ABGB §364 Abs1 AWRG §3 Abs1WRG §5 Abs2WRG §8 ff
Rechtssatz: Zu den Gesetzen zur Erhaltung und Beförderung des allgemeinen Wohles zählen insbesondere auch die Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes 1959, das vor allem in den §§ 8, 9, 10 und 15 WRG auch wichtige Beschränkungen der Ausübung des Eigentumsrechtes an Privatgewässern enthält. Entscheidungstexte 1 Ob 3/77 Entscheidung... mehr lesen...