RS OGH 2004/8/12 1Ob295/03v, 1Ob98/15s, 1Ob14/17s

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Veröffentlicht am 12.08.2004
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Norm

WRG §3 Abs1 litd
WRG §3 Abs3
WRG §4

Rechtssatz

Ist ein See ein Privatgewässer im Sinne des § 3 Abs 1 lit d WRG, dann richtet sich, sofern nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, der Grenzverlauf zu anrainenden Grundstücken (Ufergrundstücken) nach den Grundstückseigentumsgrenzen, weil Privatgewässer als Zugehör der jeweiligen Grundstücke zu betrachten sind. Der regelmäßig wiederkehrende ordentliche Höchstwasserstand ist hier nicht maßgeblich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119338

Im RIS seit

11.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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