RS OGH 1979/3/30 1Ob37/78, 1Ob69/18f

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Veröffentlicht am 30.03.1979
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Norm

WRG §3 Abs1 lita
WRG §10

Rechtssatz

Das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser, das sogenannte Grundwasser, ist ein Privatgewässer, das nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzes dem Grundeigentümer gehört, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen. Die Benützung des Grundwassers durch den Eigentümer unterliegt freilich gesetzlichen Beschränkungen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 37/78
    Entscheidungstext OGH 30.03.1979 1 Ob 37/78
  • 1 Ob 69/18f
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 1 Ob 69/18f
    Vgl auch; Beisatz: Gemäß § 3 Abs 1 lit a WRG handelt es sich beim Grundwasser um das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser. Dieses stellt der Gesetzgeber in der genannten Norm dem aus einem Grundstück zutage quellenden Wasser (Tagwasser) gegenüber. (T1)
    Beisatz: Bewilligungsfrei ist die Entnahme von Grundwasser in gewissem Umfang durch den Grundeigentümer selbst für seinen notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf. (T2)
    Beisatz: Die Frage, ob eine Quelleinfassung Tagwasser betrifft und daher unter § 9 WRG fällt, oder ob es sich um die Benutzung von Grundwasser nach § 10 WRG handelt, ist jedenfalls von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig. (T3)
    Beisatz: Hier: Schichtwasser. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0082092

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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