RS OGH 2004/10/12 1Ob3/77, 1Ob141/04y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.1977
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Norm

ABGB §364 Abs1 A
WRG §3 Abs1
WRG §5 Abs2
WRG §8 ff
  1. ABGB § 364 heute
  2. ABGB § 364 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. ABGB § 364 gültig von 01.01.1917 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Zu den Gesetzen zur Erhaltung und Beförderung des allgemeinen Wohles zählen insbesondere auch die Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes 1959, das vor allem in den §§ 8, 9, 10 und 15 WRG auch wichtige Beschränkungen der Ausübung des Eigentumsrechtes an Privatgewässern enthält.Zu den Gesetzen zur Erhaltung und Beförderung des allgemeinen Wohles zählen insbesondere auch die Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes 1959, das vor allem in den Paragraphen 8, 9, 10 und 15 WRG auch wichtige Beschränkungen der Ausübung des Eigentumsrechtes an Privatgewässern enthält.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0010578

Dokumentnummer

JJR_19770204_OGH0002_0010OB00003_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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