Norm: WRG §117 Abs1WRG §117 Abs4WRG §117 Abs6
Rechtssatz: Weist die Wasserrechtsbehörde erster Instanz einen Antrag auf Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen oder Kosten im Sinne des §117 Abs1 WRG1959 mangels Kognitionsbefugnis zurück, so kann sich der Antragsteller dagegen nur im Verwaltungsrechtsweg zur Wehr setzen, er kann einen solchen Bescheid daher nicht unter Inanspruchnahme der sukzessiven gerichtlichen Zuständigkeit nach §1... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 Abs4 CEisbEG 1954 §30 Abs4EisbEG 1954 §30 Abs5WRG §117 Abs6
Rechtssatz: Kein Kostenersatz gemäß § 117 Abs 6 WRG für Revisionsrekursbeantwortung gegen nicht als zulässig erachteten außerordentlichen Revisionsrekurs selbst bei Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens in dritter Instanz. Entscheidungstexte 1 Ob 3/00y Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 3/00y... mehr lesen...
Norm: AltlastensanierungsG §17WRG §117 Abs4WRG §117 Abs6
Rechtssatz: Das gerichtliche Verfahren gemäß § 117 WRG ist kein Rechtsmittelverfahren. Sein Gegenstand ist nicht die Nachprüfung des verwaltungsbehördlichen Bescheides, weshalb die Frage der Zuständigkeit der bescheiderlassenden Wasserrechtsbehörde (hier: Bezirkshauptmann oder Landeshauptmann) nicht geklärt werden muß. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: WRG §117 Abs6
Rechtssatz: Entspricht die Stellung der Antragstellerin nicht der des "Enteigneten" in sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes, dann hat die Antragstellerin nach dem im Verfahren außer Streitsachen - abgesehen von besonderen gesetzlichen Regelungen - allgemein geltenden Grundsatz keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...