Norm
WRG §117 Abs6Rechtssatz
Entspricht die Stellung der Antragstellerin nicht der des "Enteigneten" in sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes, dann hat die Antragstellerin nach dem im Verfahren außer Streitsachen - abgesehen von besonderen gesetzlichen Regelungen - allgemein geltenden Grundsatz keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087612Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.03.2023