RS OGH 1995/10/17 1Ob38/95, 1Ob305/00k, 1Ob300/01a

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Veröffentlicht am 17.10.1995
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Norm

WRG §117 Abs6

Rechtssatz

Entspricht die Stellung der Antragstellerin nicht der des "Enteigneten" in sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes, dann hat die Antragstellerin nach dem im Verfahren außer Streitsachen - abgesehen von besonderen gesetzlichen Regelungen - allgemein geltenden Grundsatz keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 38/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 38/95
    Veröff: SZ 68/192
  • 1 Ob 305/00k
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 305/00k
  • 1 Ob 300/01a
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 300/01a
    Vgl; Beisatz: Die Bestimmungen des WRG sehen nicht vor, dass sich die Wasserrechtsbehörde des Mittels der Enteignung zu Lasten eines Wasserberechtigten bedienen dürfte, um damit eine öffentlich-rechtliche Grundlage für die Versorgung Dritter mit Trinkwasser und Nutzwasser zu schaffen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087612

Dokumentnummer

JJR_19951017_OGH0002_0010OB00038_9500000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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