RS OGH 1999/3/23 1Ob207/98t

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Veröffentlicht am 23.03.1999
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Norm

AltlastensanierungsG §17
WRG §117 Abs4
WRG §117 Abs6

Rechtssatz

Das gerichtliche Verfahren gemäß § 117 WRG ist kein Rechtsmittelverfahren. Sein Gegenstand ist nicht die Nachprüfung des verwaltungsbehördlichen Bescheides, weshalb die Frage der Zuständigkeit der bescheiderlassenden Wasserrechtsbehörde (hier: Bezirkshauptmann oder Landeshauptmann) nicht geklärt werden muß.Das gerichtliche Verfahren gemäß Paragraph 117, WRG ist kein Rechtsmittelverfahren. Sein Gegenstand ist nicht die Nachprüfung des verwaltungsbehördlichen Bescheides, weshalb die Frage der Zuständigkeit der bescheiderlassenden Wasserrechtsbehörde (hier: Bezirkshauptmann oder Landeshauptmann) nicht geklärt werden muß.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111935

Dokumentnummer

JJR_19990323_OGH0002_0010OB00207_98T0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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