Rechtssatz
Kein Kostenersatz gemäß § 117 Abs 6 WRG für Revisionsrekursbeantwortung gegen nicht als zulässig erachteten außerordentlichen Revisionsrekurs selbst bei Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens in dritter Instanz.Kein Kostenersatz gemäß Paragraph 117, Absatz 6, WRG für Revisionsrekursbeantwortung gegen nicht als zulässig erachteten außerordentlichen Revisionsrekurs selbst bei Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens in dritter Instanz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113557Dokumentnummer
JJR_20000328_OGH0002_0010OB00003_00Y0000_001