Norm: VersVG §9 VersVG § 9 heute VersVG § 9 gültig ab 06.04.1959
Rechtssatz:
Ist vereinbart, daß die Jahresprämie vom Versicherten in Prämienraten gezahlt werden kann, so beträgt die Versicherungsperiode ein Jahr.
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Norm: AKHB Art5 Abs3 VersVG §9 VersVG § 9 heute VersVG § 9 gültig ab 06.04.1959
Rechtssatz:
Ist vereinbart, daß die Jahresprämie vom Versicherten halbjährlich entrichtet werden kann, so ist die zweite Prämienrate nur gestundet.
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Norm: VersVG §9 VersVG §39 VersVG § 9 heute VersVG § 9 gültig ab 06.04.1959 VersVG § 39 heute VersVG § 39 gültig ab 01.01.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 509/1994 ... mehr lesen...
Der Erstrichter wies das auf Zahlung von 47.529.30 S gerichtete Klagebegehren ab. Er stellte fest: Die Beklagte versicherte im Jahre 1959 drei Maschineneinrichtungen gegen Bruch bei der Klägerin. Über diese Versicherungen wurden drei gesonderte Polizzen ausgestellt. In diesen war die Vertragsdauer mit 27. Februar 1959 bis 27. Februar 1964 festgelegt; sie verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn das Versicherungsverhältnis nicht mindestens drei Monate vor Ablauf der Versicherungsper... mehr lesen...
Norm: VersVG §9 VersVG § 9 heute VersVG § 9 gültig ab 06.04.1959
Rechtssatz:
§ 9 VersVG steht einer Vereinbarung der Vertragsteile nicht entgegen, daß die Versicherungsprämien für einen anderen Zeitpunkt als für den Beginn der Versicherungsperiode abgerechnet werden. Die Versicherun... mehr lesen...