RS OGH 1978/2/16 7Ob141/66, 7Ob182/71, 7Ob6/78

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Veröffentlicht am 14.09.1966
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Rechtssatz

§ 9 VersVG steht einer Vereinbarung der Vertragsteile nicht entgegen, daß die Versicherungsprämien für einen anderen Zeitpunkt als für den Beginn der Versicherungsperiode abgerechnet werden. Die Versicherungsperiode verschiebt sich hiedurch nicht.Paragraph 9, VersVG steht einer Vereinbarung der Vertragsteile nicht entgegen, daß die Versicherungsprämien für einen anderen Zeitpunkt als für den Beginn der Versicherungsperiode abgerechnet werden. Die Versicherungsperiode verschiebt sich hiedurch nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0080239

Dokumentnummer

JJR_19660914_OGH0002_0070OB00141_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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