Norm
VersVG §9Rechtssatz
Gestattet der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer dem Versicherungsnehmer Ratenzahlungen der Jahresprämie, so kann er dieses Entgegenkommen auch unter die auflösende Bedingung termingerechter Ratenzahlung stellen, so daß bei Eintritt der Bedingung die ganze restliche Jahresprämie sofort zu zahlen ist. Eine solche Vereinbarung ist auch mit dem Schutzzweck des § 39 VersVG vereinbar, wenn alle fällig gewordenen Raten der Jahresprämie in einer den Anforderungen des § 39 VersVG genügenden Weise angemahnt werden.Gestattet der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer dem Versicherungsnehmer Ratenzahlungen der Jahresprämie, so kann er dieses Entgegenkommen auch unter die auflösende Bedingung termingerechter Ratenzahlung stellen, so daß bei Eintritt der Bedingung die ganze restliche Jahresprämie sofort zu zahlen ist. Eine solche Vereinbarung ist auch mit dem Schutzzweck des Paragraph 39, VersVG vereinbar, wenn alle fällig gewordenen Raten der Jahresprämie in einer den Anforderungen des Paragraph 39, VersVG genügenden Weise angemahnt werden.
BGH vom 25.01.1968, II ZR 76/65; Veröff: VersR 1968,241BGH vom 25.01.1968, römisch zwei ZR 76/65; Veröff: VersR 1968,241
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0080243Dokumentnummer
JJR_19711027_OGH0002_0070OB00182_7100000_001