RS OGH 1971/10/27 7Ob182/71

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Veröffentlicht am 27.10.1971
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Norm

VersVG §9
VersVG §39

Rechtssatz

Gestattet der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer dem Versicherungsnehmer Ratenzahlungen der Jahresprämie, so kann er dieses Entgegenkommen auch unter die auflösende Bedingung termingerechter Ratenzahlung stellen, so daß bei Eintritt der Bedingung die ganze restliche Jahresprämie sofort zu zahlen ist. Eine solche Vereinbarung ist auch mit dem Schutzzweck des § 39 VersVG vereinbar, wenn alle fällig gewordenen Raten der Jahresprämie in einer den Anforderungen des § 39 VersVG genügenden Weise angemahnt werden.

BGH vom 25.01.1968, II ZR 76/65; Veröff: VersR 1968,241

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 182/71
    Entscheidungstext OGH 27.10.1971 7 Ob 182/71
    Veröff: VersRdSch 1972,369

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0080243

Dokumentnummer

JJR_19711027_OGH0002_0070OB00182_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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