Norm: VersVG §67 Abs1
Rechtssatz: Dadurch, dass der Versicherer nur gegenüber Wohnungsmietern von sich aus auf einen Regress nach § 67 Abs 1 VersVG verzichtet hat, kann sich der Gebrauchsberechtigte, da es sich dabei um die Aufgabe eines Rechtes des Versicherers handelt, auf das ihm kein Anspruch zusteht, nicht für beschwert zu erachten. Entscheidungstexte 7 Ob 34/99x Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: AWB 1986 Art12 Abs1VersVG §67 Abs1
Rechtssatz: Das in Art 12 Abs 1 der AWB 1986 gebrauchte Wort "Wohnungsmieter" schließt eine ausdehnende Interpretation aus. Nicht: Geschäftsraummieter. Der Schutzbereich der Sachversicherung kann nicht ins Unendliche ausgedehnt werden und die wirtschaftlichen Interessen des Gebrauchsberechtigten können nicht mit jenen des Mieters gleichgesetzt werden, weil der vermietende Gebäudeeigentümer grundsätzlich ... mehr lesen...
Norm: ABGB §890ABGB §896VersVG §67 Abs1
Rechtssatz: Nach Zahlung des Haftpflichtversicherers auf Rechnung des Versicherungsnehmers geht der Ausgleichsanspruch gemäß § 896 ABGB aufgrund des § 67 Abs 1 VersVG nur soweit auf den Versicherer über, als dieser eine Solidarschuld des Versicherungsnehmers deckte. Leistete der Versicherer dagegen mehr, als der Versicherungsnehmer als Solidarschuldner zu zahlen verpflichtet gewesen wäre, kann das die Rec... mehr lesen...
Norm: VersVG §67 Abs1
Rechtssatz: Maßgeblich für den Umfang des Übergangs gemäß § 67 Abs 1 VersVG ist die Höhe der Versicherungsleistung und jene des Ersatzanspruchs. Dabei erwirbt der Versicherer die Forderung des Versicherungsnehmers gegen den Dritten mit allen ihren Nachteilen. Entscheidungstexte 1 Ob 214/97w Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 214/97w ... mehr lesen...