RS OGH 2000/4/7 7Ob34/99x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.2000
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Norm

AWB 1986 Art12 Abs1
VersVG §67 Abs1

Rechtssatz

Das in Art 12 Abs 1 der AWB 1986 gebrauchte Wort "Wohnungsmieter" schließt eine ausdehnende Interpretation aus. Nicht:

Geschäftsraummieter. Der Schutzbereich der Sachversicherung kann nicht ins Unendliche ausgedehnt werden und die wirtschaftlichen Interessen des Gebrauchsberechtigten können nicht mit jenen des Mieters gleichgesetzt werden, weil der vermietende Gebäudeeigentümer grundsätzlich kein Interesse am Schutz des Sachersatzinteresses eines Vertragspartners seines Mieters hat. Eine Ausdehnung des Regressverzichts auf Geschäftsraummieter kommt auch unter dem wirtschaftlichen Aspekt der Mieter sei als Mehrheitsgesellschafter wirtschaftlicher Eigentümer des Gebrauchsberechtigten, nicht in Frage.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113627

Dokumentnummer

JJR_20000407_OGH0002_0070OB00034_99X0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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