Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. T***** D*****, vertreten durch Deschka Klein Daum Rechtsanwält... mehr lesen...
Begründung: Der Rechtsschutzversicherungsvertrag, auf den der Beklagte seinen Deckungsanspruch stützt, wurde am 27. April 2001 geschlossen. Er umfasst den Allgemeinen Vertragsrechts-, Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz sowie den Betriebsrechtsschutz. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2000) zu Grunde. Diese lauten auszugsweise: „ Artikel 2 Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten? 1. Im Schadenersatz-R... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger zog sich am 26. 5. 2006 bei einem Sprung von einem LKW einen Kreuzbandriss und einen Innenmeniskusriss im rechten Knie zu. Er war zum Unfallszeitpunkt bei der Beklagten unfallversichert. Die Versicherungssumme für dauernde Invalidität betrug 146.000 EUR. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 2003) zugrunde. Da sich die Parteien über die Höhe der aus den Unfallsfolgen resultierenden Invalidität nicht einigen... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** S*****, vertreten durch Mag. Alfred Hütteneder und Mag. Michaela Hütteneder-Estermann, Rechtsanwälte in Bad Hofgastein, gegen die beklagte Partei S***** Aktiengesellschaft, *****, vertre... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** R*****, vertreten durch Mag. Helmut Gruber, Rechtsanwalt in St. Jakob in Haus, gegen die beklagte Partei O***** AG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann und andere Rechtsanwälte ... mehr lesen...
Begründung: Dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Unfallversicherungsvertrag mit einer Versicherungssumme von 512.055 EUR liegen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUVB) 2003 zugrunde. Der Kläger erlitt am 28. Mai 2006 einen Unfall im Sinn der AUVB 2003, bei dem er sich einen Teilkompressionsbruch des zwölften Brustwirbelkörpers sowie des ersten Lendenwirbelkörpers, einen Deckplattenimpressionsbruch des ersten Lendenwirbelkörpers, multiple Prellungen und Rissquetsch... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist bei der Beklagten unfallversichert. Die Versicherungssumme für dauernde Invalidität beträgt 166.566,14 EUR. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 1995) zugrunde. Deren Artikel 15 „Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten (Ärztekommission)" enthält folgende hier maßgebenden Bestimmungen: „(1) Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang der Unfallfolgen oder darüber, in welchem Um... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger hat bei der Beklagten einen Unfallversicherungsvertrag abgeschlossen, dem die K***** Bedingungen für die Unfallversicherung, ***** Fassung 2/2001 (im Folgenden: AUVB 2001) zugrunde lagen. Diese enthalten in Artikel 15 („In welchen Fällen und nach welchen Regeln entscheidet die Ärztekommission?“) folgende Regelungen: „1. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang der Unfallfolgen und darüber, in welchem Umfang die eingetretene Beeinträchtigung au... mehr lesen...
Norm: AUVB Art16VersVG §64VersVG §184 Abs1
Rechtssatz: Die Unverbindlichkeit einer unrichtigen (von der wirklichen Sachlage offenbar abweichenden) Feststellung in einem Schiedsgutachten bewirkt nicht zwangsläufig die Unverbindlichkeit richtiger abgrenzbarer Teile des Schiedsgutachtens. Entscheidungstexte 7 Ob 184/06v Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 184/06v ... mehr lesen...
Norm: VersVG §64VersVG §184AUVB 1994-K Art15
Rechtssatz: Auf eine Verzögerung der Gutachtenserstattung kann sich eine Partei nur dann berufen, wenn sie ihre allfälligen Mitwirkungspflichten (wie z. B. zur Verfügung stellen von Unterlagen, u.a.) nicht verletzt hat. Entscheidungstexte 7 Ob 130/04z Entscheidungstext OGH 30.06.2004 7 Ob 130/04z ... mehr lesen...
Norm: VersVG 11VersVG §64VersVG §184 Abs1AUVB 1994-K Art15
Rechtssatz: Eine Verzögerung ist dann anzunehmen, wenn der für die Feststellung normalerweise erforderliche Zeitraum deutlich überschritten wird und eine Abmahnung des Sachverständigen erfolgt ist. An das Vorliegen einer Verzögerung sind strenge Voraussetzungen zu stellen, wobei es von den Umständen des Einzelfalles abhängt, welcher Zeitraum für eine Gutachtenserstellung normalerweise e... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 Ia7ZPO §63VersVG aF §64ARB 1965 Art8
Rechtssatz: Offenbar aussichtslos ist eine Prozessführung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffsmittel oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann, wie insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolges genügt. Entscheidungstexte 7 Ob 2... mehr lesen...
Norm: ARB 1965 Art8VersVG aF §64
Rechtssatz: Nach Art8 ARB 1965 sind die Aussichten der angestrebten Rechtsverfolgung Gegenstand des Schiedsgutachterverfahrens. Der Gutachter hat durch die Klärung von Tat- und gegebenenfalls auch Rechtsfragen objektiv nach dem vorliegenden Sachverhalt und den angebotenen Beweismitteln zu beurteilen, ob für die Ansprüche (keine) eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Es steht einem Schiedsgutachter im Si... mehr lesen...