RS OGH 2002/11/27 7Ob213/02b

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Veröffentlicht am 27.11.2002
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Norm

ARB 1965 Art8
VersVG aF §64

Rechtssatz

Nach Art8 ARB 1965 sind die Aussichten der angestrebten Rechtsverfolgung Gegenstand des Schiedsgutachterverfahrens. Der Gutachter hat durch die Klärung von Tat- und gegebenenfalls auch Rechtsfragen objektiv nach dem vorliegenden Sachverhalt und den angebotenen Beweismitteln zu beurteilen, ob für die Ansprüche (keine) eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Es steht einem Schiedsgutachter im Sinn des §64 VersVG aF nicht zu, die Beweiswürdigung der anzurufenden Gerichte vorwegzunehmen und selbst zu "entscheiden".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117143

Dokumentnummer

JJR_20021127_OGH0002_0070OB00213_02B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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