TE OGH 2011/6/16 7Ob92/11x

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Veröffentlicht am 16.06.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. T***** D*****, vertreten durch Deschka Klein Daum Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wegen 5.924,50 EUR (sA), über die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22. Februar 2011, GZ 37 R 370/10a-24, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 27. August 2010, GZ 29 C 860/08z-20, infolge Berufung der Klägerin abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 559,15 EUR (darin enthalten 93,19 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte hat als Masseverwalter der G***** GmbH (im Folgenden Gemeinschuldnerin), die für die Klägerin Bauleistungen erbracht hatte, zu 26 Cg 89/06w des Handelsgerichts Wien 79.074,76 EUR an restlichem Werklohn gefordert. Er wusste, dass es wegen Masseunzulänglichkeit im Fall des Unterliegens nicht möglich sein werde, der Klägerin (dort Beklagten) die Prozesskosten zu ersetzen. Die Klage wurde abgewiesen. Mit der Behauptung, ein sorgfältiger Masseverwalter hätte bei Prüfung der Sach- und Rechtslage wissen müssen, dass er den Prozess mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit verlieren werde; der Beklagte hätte daher von einer Klagsführung Abstand zu nehmen gehabt; begehrte die Klägerin im vorliegenden Verfahren an Prozesskosten und frustrierten Exekutionskosten 5.924,50 EUR vom Beklagten ersetzt.

Der Beklagte wendete im Wesentlichen ein, die Klagsführung sei im Interesse der Konkursgläubiger geboten und nicht aussichtslos gewesen.

Das Berufungsgericht änderte die klagsabweisende Entscheidung des Erstgerichts dahin ab, dass es dem Klagebegehren stattgab. Für den Beklagten wäre nach den festgestellten Umständen erkennbar gewesen, dass sein Begehren mit weitaus überwiegender Wahrscheinlichkeit aussichtslos sein werde. Es sei auch kein Anhaltspunkt vorgelegen, dass die Klägerin vom bevorstehenden Konkurs der Gemeinschuldnerin Kenntnis gehabt habe oder haben hätte müssen.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage der Sorgfaltspflicht des Masseverwalters bei der Beurteilung der Prozessaussichten bei Geltendmachung von Forderungen aus der Abrechnung eines Bauvorhabens keine Judikatur des Obersten Gerichtshofs vorliege.

Entgegen diesem, den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden, Ausspruch des Berufungsgerichts ist die vom Beklagten erhobene Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Wie der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 8 Ob 3/07k, SZ 2007/58 und 2 Ob 154/07x ausgeführt hat, haftet der Masseverwalter für den Kostenschaden des Gegners bei einem erfolglosen Aktivprozess einer unzulänglichen Masse nicht nach § 81 Abs 3 KO (Verletzung konkursspezifischer Pflichten), sondern nur nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, somit nach § 1295 Abs 2 ABGB. Ist eine Konkursmasse zur Befriedigung einer Kostenersatzforderung des obsiegenden Gegners unzulänglich, haftet der Masseverwalter dann persönlich für den Kostenschaden des Prozessgegners, wenn ein pflichtgemäß handelnder Masseverwalter einer Konkursmasse, die auch einen gegnerischen Kostenersatzanspruch deckt, bei verständiger Würdigung der Erfolgsaussichten von einer Klageführung zweifelsfrei abgesehen hätte (RIS-Justiz RS0122099). Bei Massearmut gilt für den Masseverwalter bei der Prüfung der Erfolgsaussichten eines Aktivprozesses sohin ein verschärfter Sorgfaltsmaßstab (2 Ob 154/07x). Eine offenbare Aussichtslosigkeit der Prozessführung, dh eine solche, die ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden muss (7 Ob 213/02b, RIS-Justiz RS0117144; vgl 1 Ob 223/03f, RIS-Justiz RS0028840 [T11]), ist nicht erforderlich, um eine Haftung des Masseverwalters zu begründen. Es reicht vielmehr die Erkennbarkeit der „weit“ überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Prozessverlusts (2 Ob 154/07x).

Ob diese Voraussetzung für die Haftung des Masseverwalters gegeben ist, hängt von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab (2 Ob 154/07x). Zufolge dieser Einzelfallbezogenheit stellt diese Frage daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre eine Fehlbeurteilung unterlaufen, die aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste. Das trifft hier nicht zu: Richtig hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass sich aus den dem Beklagten zur Verfügung stehenden Urkunden die geltend gemachte Forderung der Gemeinschuldnerin gegen die Klägerin nicht ergab. Zutreffend hat das Berufungsgericht dem Beklagten auch zum Vorwurf gemacht, vor Klagseinbringung nicht versucht zu haben, sich Klarheit über die ihm vorliegende Auftragsabrechnung zu verschaffen, die die Behauptung des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin, die Klägerin schulde noch 79.074,76 EUR, widerlegte. Die Ansicht des Berufungsgerichts, ein entsprechend sorgfältiger Masseverwalter hätte unter den gegebenen Umständen von einer Klagsführung gegen die Klägerin Abstand genommen, ist jedenfalls vertretbar.

Die mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO unzulässige Revision ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels ihres Prozessgegners hingewiesen, der ihr daher die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen hat.

Schlagworte

Gruppe: Konkursrecht,Ausgleichsrecht

Textnummer

E97578

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0070OB00092.11X.0616.000

Im RIS seit

30.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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