RS OGH 2025/3/3 8Ob3/07k; 2Ob154/07x; 7Ob92/11x; 17Ob7/24i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.2007
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Norm

KO §81 Abs3
ABGB §1295 Ia7
ABGB §1295 Abs2 III
IO §81 Abs3
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. IO § 81 heute
  2. IO § 81 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 81 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 81 gültig von 01.10.1997 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  5. IO § 81 gültig von 01.01.1983 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

1. Der Masseverwalter haftet für den Kostenschaden des Gegners bei einem erfolglosen Aktivprozess einer unzulänglichen Masse nicht nach § 81 Abs 3 KO, sondern nur nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, somit nach § 1295 Abs 2 ABGB.1. Der Masseverwalter haftet für den Kostenschaden des Gegners bei einem erfolglosen Aktivprozess einer unzulänglichen Masse nicht nach Paragraph 81, Absatz 3, KO, sondern nur nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, somit nach Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB.

2. Ist eine Konkursmasse zur Befriedigung einer allfälligen Kostenersatzforderung des obsiegenden Gegners unzulänglich, haftet der Masseverwalter somit dann persönlich für den Kostenschaden des Prozessgegners (§ 1295 Abs 2 ABGB), wenn ein pflichtgemäß handelnder Masseverwalter einer Konkursmasse, die auch einen gegnerischen Kostenersatzanspruch deckt, bei verständiger Würdigung der Erfolgsaussichten der Klageführung von dem Vorgehen zweifelsfrei abgesehen hätte.2. Ist eine Konkursmasse zur Befriedigung einer allfälligen Kostenersatzforderung des obsiegenden Gegners unzulänglich, haftet der Masseverwalter somit dann persönlich für den Kostenschaden des Prozessgegners (Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB), wenn ein pflichtgemäß handelnder Masseverwalter einer Konkursmasse, die auch einen gegnerischen Kostenersatzanspruch deckt, bei verständiger Würdigung der Erfolgsaussichten der Klageführung von dem Vorgehen zweifelsfrei abgesehen hätte.

Entscheidungstexte

  • RS0122099">8 Ob 3/07k
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 8 Ob 3/07k
    Veröff: SZ 2007/58
  • RS0122099">2 Ob 154/07x
    Entscheidungstext OGH 30.08.2007 2 Ob 154/07x
    Auch; Beisatz: Der Masseverwalter haftet nicht nur bei absoluter Aussichtslosigkeit der Führung des Aktivprozesses, sondern bereits dann, wenn er bei sorgfältiger Prüfung der Sach-und Rechtslage zum Ergebnis gelangen konnte, dass ein Prozesserfolg im Aktivprozess mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. (T1)
  • RS0122099">7 Ob 92/11x
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 7 Ob 92/11x
  • RS0122099">17 Ob 7/24i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.03.2025 17 Ob 7/24i
    nur: Der Masseverwalter haftet für den Kostenschaden des Gegners bei einem erfolglosen Aktivprozess einer unzulänglichen Masse nicht nach § 81 Abs 3 KO, sondern nur nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, somit nach § 1295 Abs 2 ABGB. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122099

Im RIS seit

18.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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