RS OGH 2007/4/18 8Ob3/07k, 2Ob154/07x, 7Ob92/11x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.2007
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Norm

KO §81 Abs3
ABGB §1295 Ia7
ABGB §1295 Abs2 III

Rechtssatz

1. Der Masseverwalter haftet für den Kostenschaden des Gegners bei einem erfolglosen Aktivprozess einer unzulänglichen Masse nicht nach § 81 Abs 3 KO, sondern nur nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, somit nach § 1295 Abs 2 ABGB.

2. Ist eine Konkursmasse zur Befriedigung einer allfälligen Kostenersatzforderung des obsiegenden Gegners unzulänglich, haftet der Masseverwalter somit dann persönlich für den Kostenschaden des Prozessgegners (§ 1295 Abs 2 ABGB), wenn ein pflichtgemäß handelnder Masseverwalter einer Konkursmasse, die auch einen gegnerischen Kostenersatzanspruch deckt, bei verständiger Würdigung der Erfolgsaussichten der Klageführung von dem Vorgehen zweifelsfrei abgesehen hätte.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 3/07k
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 8 Ob 3/07k
    Veröff: SZ 2007/58
  • 2 Ob 154/07x
    Entscheidungstext OGH 30.08.2007 2 Ob 154/07x
    Auch; Beisatz: Der Masseverwalter haftet nicht nur bei absoluter Aussichtslosigkeit der Führung des Aktivprozesses, sondern bereits dann, wenn er bei sorgfältiger Prüfung der Sach-und Rechtslage zum Ergebnis gelangen konnte, dass ein Prozesserfolg im Aktivprozess mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. (T1)
  • 7 Ob 92/11x
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 7 Ob 92/11x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122099

Im RIS seit

18.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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