Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. W***** U*****, vertreten durch Niederbichler Rechtsanwalt GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei H***** AG, *****, vertreten durch Mag. Dr. Hans Herwig Toriser, Rechtsanwalt in ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Zwischen den Parteien besteht hinsichtlich der Tennishalle des Klägers samt Gaststätte in Z***** eine Sturmschadenversicherung, bei der auch Schneedruckschäden gedeckt sind. Der Versicherungsvertrag ist aufrecht. Es liegen ihm die S-ABS 1996 und die S-AStB 1996 zugrunde. Die ABS lauten, soweit hier von Bedeutung: „Artikel 3 Sicherheitsvorschriften 1. Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder duldet ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christoph D*****, vertreten durch Dr. Ursula Leissing, Rechtsanwältin in Bregenz, gegen die beklagte Partei G***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt... mehr lesen...
Norm: AFIB 1993 Art5.3.1VersVG §6 Abs1
Rechtssatz: Die vom Erstgericht ganz allgemein herangezogene Deutung, dass jedem Menschen irgendwann einmal eine Verwechslung unterlaufe, genügt in dieser Form in keiner Weise den strengen Anforderungen an den vom Versicherungsnehmer zu erbringenden Kausalitätsgegen- beweis. Entscheidungstexte 7 Ob 232/02x Entscheidungstext OGH 30.10.2002 7 O... mehr lesen...
Norm: 1.AFIB Art5 Z2VersVG §6 Abs1 B3
Rechtssatz: Inhalt der Führerscheinklausel ist nicht nur die Überprüfung des Führerscheins des Lenkers vor Überlassung des Fahrzeuges an diesen, sondern auch die Wahrnehmung jedweden Hinweises auf einen Verlust der Lenkerberechtigung während des aufrechten Benützungsverhältnisses. Daß der Versicherungsnehmer ohne Kenntnis von Verdachtsmomenten zu einer regelmäßigen Kontrolle des aufrechten Bestands der Lenk... mehr lesen...
Norm: 1.AFIB Art5 Z2VersVG §6 Abs1 B3
Rechtssatz: Die "Führerscheinklausel" ist auch dahin auszulegen, daß den Versicherungsnehmer die Obliegenheit trifft, im Falle der Kenntnis vom Führerscheinentzug des Lenkers, dem das versicherte Auto überlassen worden ist, alle Maßnahmen zu treffen, daß diesem Lenker das Fahrzeug nicht mehr zur Verfügung steht. Nur wenn der Versicherungsnehmer vom Verhalten seines Lenkers nichts wußte oder wissen mußte - l... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte war Halterin eines PKWs, den sie bei der klagenden Partei haftpflichtversichert hatte. Sie überließ dieses Fahrzeug am 23.10.1989 Fritz R*****, damit dieser zu seiner Arbeitsstätte in der Obersteiermark fahren könne. Sie hat früher R***** wiederholt beim Fahren eines PKWs gesehen und nahm an, daß er einen Führerschein habe. Sie fragte ihn dennoch "spaßhalber" danach. R***** begab sich daraufhin in seine Wohnung und kam mit der Erklärung zurück, daß ... mehr lesen...