TE OGH 1995/6/14 7Ob29/95

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Veröffentlicht am 14.06.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef K*****, vertreten durch Dr.Thomas Wagner, Rechtsanwalt in Mattighofen, wider die beklagte Partei W***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr.Robert Mayrhofer und Dr.Johann Köpplinger, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, wegen S 400.631,50 s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 20.Jänner 1995, GZ 4 R 131/94-27, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 16.März 1994, GZ 2 Cg 53/93m-21, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben, die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Rechtssache zur neuen Entscheidung nach allfälliger neuerlicher Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Revisionskosten bilden weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Begründung:

Der Kläger hat seinem Angestellten Karl L***** im April 1992 einen von ihm geleasten Leasing-PKW der Marke ***** mit dem behördlichen Kennzeichen *****, für den er bei der beklagten Partei eine Kaskoversicherung abgeschlossen hat, zur Verfügung gestellt. Die Ansprüche aus der Kaskoversicherung sind zugunsten der (unbekannt gebliebenen) Leasinggeberin vinkuliert worden. Am 23.5.1992 verursachte L*****, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerberechtigung zu sein, bei einem Verkehrsunfall einen Totalschaden an diesem Fahrzeug. L***** war bereits Ende 1988 die Lenkerberechtigung für die Dauer von 18 Monaten entzogen worden. Als am 26.4.1992 L***** wiederum in betrunkenem Zustand beim Lenken des gegenständlichen Fahrzeuges angetroffen wurde, wurde ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 5.5.1992 die Lenkerberechtigung auf die Dauer von 24 Monaten entzogen. Er wurde aufgefordert, seinen Führerschein sofort nach Zustellung des Bescheides beim Gendarmeriepostenkommando A***** oder bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau abzuliefern. L***** behob diesen Bescheid erst am 21.5.1992 beim Postamt und ließ den Führerschein am 23.5.1992 beim Journaldienst des Gendarmeriepostenkommandos A***** abgeben.

Die beklagte Kaskoversicherung hat mit Schreiben vom 23.11.1992 unter Hinweis auf Art 5/2/1 der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden AFIB 1986 jede Deckung abgelehnt.Die beklagte Kaskoversicherung hat mit Schreiben vom 23.11.1992 unter Hinweis auf Artikel 5 /, 2 /, eins, der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden AFIB 1986 jede Deckung abgelehnt.

Der Kläger begehrt von der beklagten Partei die Bezahlung von S 400.631,15 sA, d.i. der durch den Unfall erlittene Totalschaden abzüglich des vereinbarten Selbstbehaltes. Es sei ihm vor dem gegenständlichen Unfall nicht bekannt geworden, daß L***** zwischenzeitig die Lenkerberechtigung entzogen worden sei.

Die beklagte Partei beantragte die Klagsabweisung und wendete ein, daß dem Kläger bereits der längere Führerscheinentzug bei L***** im Jahre 1988 auffallen hätte müssen und er daher verpflichtet gewesen wäre, die Lenkerberechtigung seines Angestellten öfters zu überprüfen. Überhaupt sei dem Kläger bekannt gewesen, daß L***** wiederholt Unfälle gehabt habe und stets danach Fahrerflucht verübt habe. Unmittelbar nach Erlassung des Bescheides vom 5.5.1992 durch die Bezirkshauptmannschaft Braunau sei der Kläger von einem Gendarmeriebeamten des Postens A***** telefonisch vom Führerscheinentzug L***** in Kenntnis gesetzt worden.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch fest:

Es ist nicht feststellbar, ob der Kläger bis zum Unfall Karl L***** am 23.5.1992 vom Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 5.5.1992 Kenntnis erlangt hat, sei es dadurch, daß ein Beamter des Gendarmeriepostenkommandos A***** im Büro des Klägers angerufen hat und dies einer Bürobeschäftigten des Klägers mitteilte, sei es dadurch, daß der die Lenkerberechtigung entziehende Bescheid vom Faxgerät im Büro des Klägers an die Kanzlei des Klagevertreters übermittelt worden ist, oder dadurch, daß Karl L***** dem Kläger persönlich mitgeteilt hat, daß ihm aufgrund des Sachverhaltes, der dem Bescheid vom 5.5.1992 zugrundeliegt, die Lenkerberechtigung entzogen werden würde bzw bereits entzogen worden ist.

Das Erstgericht vertrat die Ansicht, daß mangels einer Kenntnis des Klägers vom Führerscheinentzug bei L***** der von der Beklagten für ihre Leistungsverweigerung geltend gemachte Grund nicht vorliege. Dem Kläger könne auch keine grobe Fahrlässigkeit bei der Überprüfung des Fahrverhaltens L***** angelastet werden.

Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung über Berufung der beklagten Partei in eine Klagsabweisung ab. Es erklärte die Revision für unzulässig. Bei der "Führerscheinklausel" handle es sich um eine Obliegenheit im Sinne des § 6 Abs 2 VersVG. Der Versicherer brauche lediglich die objektiven Voraussetzungen einer derartigen Obliegenheitsverletzung zu beweisen, nämlich die fehlende Fahrerlaubnis des Lenkers. Dem Versicherungsnehmer stehe der Beweis iSd Art 5 Z 2.1. AFIB 1986 zu, daß er ohne Verschulden annehmen konnte, daß der Lenker eine kraftfahrrechtliche Berechtigung besitze. Diesen Beweis habe der Kläger nicht erbracht. Nach § 75 Abs 3 KFG habe die Behörde nach Eintritt der Vollstreckbarkeit, ohne die Rechtskraft des Entziehungsbescheides abzuwarten, hievon den Zulassungsbesitzer bzw auch den Dienstgeber des Lenkers zu verständigen. Gemäß § 103 a Abs 1 Z 1 KFG sei der Mieter eines Fahrzeuges dem Zulassungsbesitzer gleichzuhalten. Zwar fehle eine Feststellung über eine Verständigung des Klägers vom Führerscheinentzug L***** durch die Bezirkshauptmannschaft Braunau. Es sei jedoch im Zweifel davon auszugehen, daß die Bezirkshauptmannschaft Braunau ihrer aus § 75 Abs 3, § 103 a Abs 1 Z 1 KFG resultierenden Verpflichtung zur Verständigung des Klägers nachgekommen sei und er vor dem klagsgegenständlichen Unfall Kenntnis vom Führerscheinentzug L***** erhalten habe. Die Negativfeststellungen des Erstgerichtes reichten für den dem Kläger obliegenden Schuldlosigkeitsbeweis nicht aus. Sei aber der Kläger, was im Zweifel anzunehmen sei, in Kenntnis von Verdachtsumständen gewesen, daß gegen L***** ein Führerscheinentzugsverfahren anhängig oder gar schon der Entzugsbescheid ergangen sei, hätte er diesen Anhaltspunkten unverzüglich nachgehen müssen. Aus diesen rechtlichen Erwägungen sei eine Behandlung der Mängel- und Beweisrüge der beklagten Partei entbehrlich gewesen.Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung über Berufung der beklagten Partei in eine Klagsabweisung ab. Es erklärte die Revision für unzulässig. Bei der "Führerscheinklausel" handle es sich um eine Obliegenheit im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, VersVG. Der Versicherer brauche lediglich die objektiven Voraussetzungen einer derartigen Obliegenheitsverletzung zu beweisen, nämlich die fehlende Fahrerlaubnis des Lenkers. Dem Versicherungsnehmer stehe der Beweis iSd Artikel 5, Ziffer 2 Punkt eins, AFIB 1986 zu, daß er ohne Verschulden annehmen konnte, daß der Lenker eine kraftfahrrechtliche Berechtigung besitze. Diesen Beweis habe der Kläger nicht erbracht. Nach Paragraph 75, Absatz 3, KFG habe die Behörde nach Eintritt der Vollstreckbarkeit, ohne die Rechtskraft des Entziehungsbescheides abzuwarten, hievon den Zulassungsbesitzer bzw auch den Dienstgeber des Lenkers zu verständigen. Gemäß Paragraph 103, a Absatz eins, Ziffer eins, KFG sei der Mieter eines Fahrzeuges dem Zulassungsbesitzer gleichzuhalten. Zwar fehle eine Feststellung über eine Verständigung des Klägers vom Führerscheinentzug L***** durch die Bezirkshauptmannschaft Braunau. Es sei jedoch im Zweifel davon auszugehen, daß die Bezirkshauptmannschaft Braunau ihrer aus Paragraph 75, Absatz 3,, Paragraph 103, a Absatz eins, Ziffer eins, KFG resultierenden Verpflichtung zur Verständigung des Klägers nachgekommen sei und er vor dem klagsgegenständlichen Unfall Kenntnis vom Führerscheinentzug L***** erhalten habe. Die Negativfeststellungen des Erstgerichtes reichten für den dem Kläger obliegenden Schuldlosigkeitsbeweis nicht aus. Sei aber der Kläger, was im Zweifel anzunehmen sei, in Kenntnis von Verdachtsumständen gewesen, daß gegen L***** ein Führerscheinentzugsverfahren anhängig oder gar schon der Entzugsbescheid ergangen sei, hätte er diesen Anhaltspunkten unverzüglich nachgehen müssen. Aus diesen rechtlichen Erwägungen sei eine Behandlung der Mängel- und Beweisrüge der beklagten Partei entbehrlich gewesen.

Die gegen diese Entscheidung von der klagenden Partei erhobene Revision ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die "Führerscheinklausel" ist auch dahin auszulegen, daß den Versicherungsnehmer die Obliegenheit trifft, im Falle der Kenntnis vom Führerscheinentzug des Lenkers, dem das versicherte Auto überlassen worden ist, alle Maßnahmen zu treffen, daß diesem Lenker das Fahrzeug nicht mehr zur Verfügung steht (vgl Prölss/Martin VVG25, § 2 AKB Anm II 3 = S. 1416; Stiefel/Hoffmann Kraftfahrversicherung15 § 2 AKB Rz 263 ff). Nur wenn der Versicherungsnehmer vom Verhalten seines Lenkers nichts wußte oder wissen mußte - leichte Fahrlässigkeit schadet bereits (vgl Prölss/Martin aaO, S. 1414 f) - hat ihm der Versicherer Deckung zu gewähren. Inhalt der Führerscheinklausel ist nicht nur die Überprüfung des Führerscheins des Lenkers vor Überlassung des Fahrzeuges an diesen, sondern auch die Wahrnehmung jedweden Hinweises auf einen Verlust der Lenkerberechtigung während des aufrechten Benützungsverhältnisses. Ob der Kläger solche Wahrnehmungen gemacht hat, steht nach den bekämpften Feststellungen des Erstgerichtes, die das Berufungsgericht offensichtlich nicht übernommen hat, obwohl es sich um für die rechtliche Beurteilung der Sache wesentliche Feststellungen handelt, noch nicht endgültig fest. Daß der Kläger ohne Kenntnis von Verdachtsmomenten zu einer regelmäßigen Kontrolle des aufrechten Bestands der Lenkerberechtigung L***** verpflichtet gewesen wäre, kann dem Regelungszweck der Führerscheinklausel nicht entnommen werden. Damit erwiese sich jedoch die Rechtsansicht des Erstgerichtes vorerst als richtig, daß die beklagte Versicherung zwar die objektiven Voraussetzungen einer Obliegenheitsverletzung iSd Art 5 Z 2.1. der AFIB 1986 nachgewiesen hat, daß aber eine Kenntnis (schuldhafte Unkenntnis) des Klägers vom Führerscheinentzug des Fahrers Karl L***** nicht festgestellt werden konnte. Das Erstgericht hat allerdings unter anderem festgestellt, daß die Übermittlung des Bescheides über den Führerscheinentzug L***** mittels eines Faxgerätes vom persönlichen Büro des Klägers aus vor dem Unfall an den Klagevertreter erfolgt ist. Es ließ in der Beweiswürdigung offen, wer das Faxgerät bedient hat, und stellt die Vermutung in den Raum, daß dies möglicherweise L***** selbst war, ohne aber dabei Stellung zu nehmen, ob dies dem Kläger oder seinen Angestellten verborgen bleiben konnte. Dies hat die beklagte Partei in ihrer Beweisrüge in ihrer Berufung releviert. Sie hat sich auch auf die Aussage des Gendarmeriebeamten D***** berufen, der angegeben hat, das Büro des Klägers vom Führerscheinentzug L***** vor dem Unfall verständigt zu haben. Da die rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichtes, die Beweisrüge übergehen zu können (Seite 7 oben), nicht zutreffen, wäre es zu einer Behandlung dieser Argumente verpflichtet gewesen. Sollte im Zug einer neuerlichen Verhandlung hervorkommen, daß der Gendarmeriebeamte tatsächlich das Büro des Klägers vom Führerscheinentzug L***** verständigt hat und eine derartige Mitteilung dem Kläger nicht übermittelt worden ist, müßte sich der Kläger diesen Umstand - handelte es sich dabei doch um eine Mitteilung von solcher Bedeutung, von der der Firmenchef sofort zumindest durch einen entsprechenden schriftlichen Hinweis hätte verständigt werden müssen -, da er sich in seiner Rechtssphäre ereignet hat, anrechnen lassen; in diesem Fall wäre der beklagten Versicherung der Nachweis einer Obliegenheitsverletzung durch den Kläger ebenso gelungen (vgl SZ 57/77 mwN) wie in dem Fall, daß durch die Umstände, unter denen der Entziehungsbescheid an den Klagevertreter gefaxt wurde, der Kläger vom Vorliegen dieses Bescheides Kenntnis hätte erbringen müssen.Die "Führerscheinklausel" ist auch dahin auszulegen, daß den Versicherungsnehmer die Obliegenheit trifft, im Falle der Kenntnis vom Führerscheinentzug des Lenkers, dem das versicherte Auto überlassen worden ist, alle Maßnahmen zu treffen, daß diesem Lenker das Fahrzeug nicht mehr zur Verfügung steht vergleiche Prölss/Martin VVG25, Paragraph 2, AKB Anmerkung römisch zwei 3 = Sitzung 1416; Stiefel/Hoffmann Kraftfahrversicherung15 Paragraph 2, AKB Rz 263 ff). Nur wenn der Versicherungsnehmer vom Verhalten seines Lenkers nichts wußte oder wissen mußte - leichte Fahrlässigkeit schadet bereits vergleiche Prölss/Martin aaO, Sitzung 1414 f) - hat ihm der Versicherer Deckung zu gewähren. Inhalt der Führerscheinklausel ist nicht nur die Überprüfung des Führerscheins des Lenkers vor Überlassung des Fahrzeuges an diesen, sondern auch die Wahrnehmung jedweden Hinweises auf einen Verlust der Lenkerberechtigung während des aufrechten Benützungsverhältnisses. Ob der Kläger solche Wahrnehmungen gemacht hat, steht nach den bekämpften Feststellungen des Erstgerichtes, die das Berufungsgericht offensichtlich nicht übernommen hat, obwohl es sich um für die rechtliche Beurteilung der Sache wesentliche Feststellungen handelt, noch nicht endgültig fest. Daß der Kläger ohne Kenntnis von Verdachtsmomenten zu einer regelmäßigen Kontrolle des aufrechten Bestands der Lenkerberechtigung L***** verpflichtet gewesen wäre, kann dem Regelungszweck der Führerscheinklausel nicht entnommen werden. Damit erwiese sich jedoch die Rechtsansicht des Erstgerichtes vorerst als richtig, daß die beklagte Versicherung zwar die objektiven Voraussetzungen einer Obliegenheitsverletzung iSd Artikel 5, Ziffer 2 Punkt eins, der AFIB 1986 nachgewiesen hat, daß aber eine Kenntnis (schuldhafte Unkenntnis) des Klägers vom Führerscheinentzug des Fahrers Karl L***** nicht festgestellt werden konnte. Das Erstgericht hat allerdings unter anderem festgestellt, daß die Übermittlung des Bescheides über den Führerscheinentzug L***** mittels eines Faxgerätes vom persönlichen Büro des Klägers aus vor dem Unfall an den Klagevertreter erfolgt ist. Es ließ in der Beweiswürdigung offen, wer das Faxgerät bedient hat, und stellt die Vermutung in den Raum, daß dies möglicherweise L***** selbst war, ohne aber dabei Stellung zu nehmen, ob dies dem Kläger oder seinen Angestellten verborgen bleiben konnte. Dies hat die beklagte Partei in ihrer Beweisrüge in ihrer Berufung releviert. Sie hat sich auch auf die Aussage des Gendarmeriebeamten D***** berufen, der angegeben hat, das Büro des Klägers vom Führerscheinentzug L***** vor dem Unfall verständigt zu haben. Da die rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichtes, die Beweisrüge übergehen zu können (Seite 7 oben), nicht zutreffen, wäre es zu einer Behandlung dieser Argumente verpflichtet gewesen. Sollte im Zug einer neuerlichen Verhandlung hervorkommen, daß der Gendarmeriebeamte tatsächlich das Büro des Klägers vom Führerscheinentzug L***** verständigt hat und eine derartige Mitteilung dem Kläger nicht übermittelt worden ist, müßte sich der Kläger diesen Umstand - handelte es sich dabei doch um eine Mitteilung von solcher Bedeutung, von der der Firmenchef sofort zumindest durch einen entsprechenden schriftlichen Hinweis hätte verständigt werden müssen -, da er sich in seiner Rechtssphäre ereignet hat, anrechnen lassen; in diesem Fall wäre der beklagten Versicherung der Nachweis einer Obliegenheitsverletzung durch den Kläger ebenso gelungen vergleiche SZ 57/77 mwN) wie in dem Fall, daß durch die Umstände, unter denen der Entziehungsbescheid an den Klagevertreter gefaxt wurde, der Kläger vom Vorliegen dieses Bescheides Kenntnis hätte erbringen müssen.

Es war deshalb der Revision Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0070OB00029.95.0614.000

Dokumentnummer

JJT_19950614_OGH0002_0070OB00029_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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