Norm: VersVG §43VersVG §43aVersVG §44VersVG §45VersVG §46VersVG §47
Rechtssatz: Die §§ 43 ff VersVG sind auf (bloße) Angestellte des Versicherers nur dann analog anzuwenden, wenn diese mit Zustimmung oder allenfalls Duldung des Versicherers nach außen wie ein Vertreter auftreten. Entscheidungstexte 7 Ob 97/01t Entscheidungstext OGH 17.05.2001 7 Ob 97/01t ... mehr lesen...
Norm: VersVG §43 Abs1VersVG §43 Abs2 Z1VersVG §43 Abs2 Z2VersVG §45
Rechtssatz: Ein Versicherungsagent ist nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Zurückweisung einer (unzulässigen) Kündigung des Versicherungsnehmers nicht befugt. Der Versicherungsagent (ebenso ein Versicherungsangestellter) bedarf zur verbindlichen Abgabe einer solchen Erklärung einer vom Versicherer erteilten besonderen Vollmacht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: VersVG §45
Rechtssatz: Der Abschlußagent im Sinne des § 45 VersVG ist befugt, die Prämie zu stunden. Entscheidungstexte 7 Ob 15/77 Entscheidungstext OGH 03.03.1977 7 Ob 15/77 Veröff: SZ 50/28 = VersR 1978,191 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0080441 Dokumentnummer J... mehr lesen...
Norm: ABGB §1029 B3VersVG §43VersVG §45
Rechtssatz: Die Stundungszusage eines bloßen Vermittlungsagenten ist nur unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens auf den äußeren Tatbestand verbindlich. Aus der Tatsache der Bestellung eines Agenten allein kann aber nicht der Schluß darauf gezogen werden, daß es sich um einen Agenten im Sinne des § 45 VersVG handle. Entscheidungstexte 7 Ob 15/77 ... mehr lesen...