RS OGH 2001/5/17 7Ob97/01t, 7Ob43/04f

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Veröffentlicht am 17.05.2001
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Norm

VersVG §43
VersVG §43a
VersVG §44
VersVG §45
VersVG §46
VersVG §47

Rechtssatz

Die §§ 43 ff VersVG sind auf (bloße) Angestellte des Versicherers nur dann analog anzuwenden, wenn diese mit Zustimmung oder allenfalls Duldung des Versicherers nach außen wie ein Vertreter auftreten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115097

Dokumentnummer

JJR_20010517_OGH0002_0070OB00097_01T0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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