Norm: VersVG §43VersVG §43aVersVG §44VersVG §45VersVG §46VersVG §47
Rechtssatz: Die §§ 43 ff VersVG sind auf (bloße) Angestellte des Versicherers nur dann analog anzuwenden, wenn diese mit Zustimmung oder allenfalls Duldung des Versicherers nach außen wie ein Vertreter auftreten. Entscheidungstexte 7 Ob 97/01t Entscheidungstext OGH 17.05.2001 7 Ob 97/01t ... mehr lesen...
Norm: VersVG §43
Rechtssatz: Zusätzlich zum reinen Vermittlungsauftrag können noch weitere Vollmachten auch konkludent erteilt werden. Entscheidungstexte 7 Ob 314/99y Entscheidungstext OGH 29.05.2000 7 Ob 314/99y 7 Ob 134/99b Entscheidungstext OGH 26.07.2000 7 Ob 134/99b 7 Ob 4... mehr lesen...
Norm: MaklerG §26VersVG §38 Abs2VersVG §43VersVG §43a
Rechtssatz: Der Versicherungsmakler im Sinne der §§ 26 ff MaklerG ist zwar regelmäßig ein Doppelmakler (vgl § 27 MaklerG) wird aber trotzdem als Hilfsperson des Versicherungsnehmers dessen Sphäre zugerechnet und hat primär als "Bundesgenosse" des Versicherten dessen Interessen zu wahren. Davon zu unterscheiden ist der Versicherungsagent im Sinne des § 43 VersVG, der vom Versicherer ständig b... mehr lesen...
Norm: VersVG §5VersVG §43VersVG §44
Rechtssatz: Ab Zugang des Versicherungsantrages beim Versicherer trifft das Risiko falscher oder unvollständiger Übermittlung den Versicherer als Erklärungsempfänger. (Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung, Anschluß an die Kritik Wilhelm JBl 1986, 179 ff, Lorenz, Die Haftung des Versicherers für Auskünfte und Wissen seiner Agenten, 196 f). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: VersVG §43VersVG §44
Rechtssatz: Der Versicherer muss Fehlvorstellungen, die der Versicherungsnehmer über den Deckungsumfang äußert, richtigstellen. Es besteht daher eine Aufklärungspflicht des Versicherers über einen Risikoausschluss, wenn erkennbar ist, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz gerade für ein ausgeschlossenes Risiko anstrebt. Umso eher liegt ein pflichtwidriges Verhalten vor, wenn der Versicherungsnehmer in s... mehr lesen...
Norm: VersVG §43VersVG §44
Rechtssatz: Wird eine vorvertragliche Aufklärungspflicht und Informationspflicht schuldhaft verletzt, so muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer alle Schäden ersetzen, die durch die Pflichtverletzung entstanden sind. Vielfach wird der Schaden des Versicherungsnehmers darin liegen, dass er sich - entgegen seinen Vorstellungen über den Umfang der Versicherung - nun plötzlich mit einer unerwarteten Deckungslücke kon... mehr lesen...
Norm: ABGB §861VersVG §43
Rechtssatz: Vorvertragliche Sorgfalts- und Aufklärungspflicht eines Versicherers gegenüber einem türkischen Versicherungsnehmer, daß die "kleine Grüne Karte" ( "Internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr" ) nur für den europäischen Teil der Türkei gilt. Entscheidungstexte 7 Ob 28/94 Entscheidungstext OGH 11.05.1994 7 Ob 28/94 ... mehr lesen...
Norm: VersVG §43
Rechtssatz: Daß die Verletzung der Aufklärungspflicht nicht kausal geworden ist, muß der Versicherer beweisen. Entscheidungstexte 7 Ob 9/94 Entscheidungstext OGH 02.02.1994 7 Ob 9/94 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0080133 Dokumentnummer JJR_19940202_OGH... mehr lesen...