RS OGH 1997/1/29 7Ob2224/96a, 1Ob190/02a, 7Ob264/02b, 7Ob13/04v, 7Ob145/13v, 7Ob33/15a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1997
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Norm

VersVG §43
VersVG §44

Rechtssatz

Wird eine vorvertragliche Aufklärungspflicht und Informationspflicht schuldhaft verletzt, so muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer alle Schäden ersetzen, die durch die Pflichtverletzung entstanden sind. Vielfach wird der Schaden des Versicherungsnehmers darin liegen, dass er sich - entgegen seinen Vorstellungen über den Umfang der Versicherung - nun plötzlich mit einer unerwarteten Deckungslücke konfrontiert sieht; der Schaden liegt also im Entgang des Versicherungsschutzes. Hat der Versicherer diesen Schaden auszugleichen, so heißt dies, dass der Versicherungsnehmer im Ergebnis so gestellt wird, als wäre er von Anfang an entsprechend seinen Deckungserwartungen "richtig" versichert.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 2224/96a
    Entscheidungstext OGH 29.01.1997 7 Ob 2224/96a
    Veröff: SZ 70/15
  • 1 Ob 190/02a
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 1 Ob 190/02a
    Vgl; Beisatz: Hier ist der Schaden darin, dass die Partei zur Übernahme des Schadens gerichtlich verpflichtet werden könnte. (T1)
  • 7 Ob 264/02b
    Entscheidungstext OGH 27.11.2002 7 Ob 264/02b
    Vgl auch; Beisatz: Der Versicherer ist für den im Entgang des Versicherungsschutzes liegenden Schaden ersatz- und damit deckungspflichtig, wenn der Schaden bei rechtzeitiger Aufklärung durch entsprechenden Abschluss einer den Versicherungsschutz gewährleistenden Versicherung gedeckt worden wäre. (T2)
    Beisatz: Auf einen mangelnden Versicherungsschutz aus den Klauseln gemäß Pkt 4.1 der EHVB 1995 kann sich der Versicherer in diesem Fall nicht berufen. (T3)
  • 7 Ob 13/04v
    Entscheidungstext OGH 21.04.2004 7 Ob 13/04v
    Auch; Veröff: SZ 2004/57
  • 7 Ob 145/13v
    Entscheidungstext OGH 13.11.2013 7 Ob 145/13v
    Veröff: SZ 2013/106
  • 7 Ob 33/15a
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 33/15a
    Beisatz: Ist offensichtlich, dass bei den genannten Gesamtbaukosten gar keine Deckung besteht und fällt dies offenkundig dem Versicherungsmakler nicht auf, ist der Versicherer verpflichtet, auch den Versicherungsmakler zumindest in allgemeiner Form auf seine Fehlvorstellung hinzuweisen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106981

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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