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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Am 6. März 2022 beantragte die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, die Rückerstattung des Studienbeitrags für das Sommersemester 2022. Begründend führte sie zusammengefasst aus: Sie habe erfahren, dass ukrainische Studierende vom Studienbeitrag für das Sommersemester 2022 befreit seien. Sie habe zwar die russische Staatsbürgerschaft, habe aber ihren rechtmäßigen Wohnsitz ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsbürgerin, wurde mit 12. Oktober 2004 zum Diplomstudium Architektur (E 600) an der TU Wien zugelassen. 2. Am 13. Oktober 2014 langte in der Studien- und Prüfungsabteilung der TU Wien der Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin, "die Festsetzung des Studienbeitrags bzw. den Entfall gem. § 91 Abs. 2 erster Satz UG aufgrund des Tatb... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 13.04.2017 Norm: UG §91 Abs1 UG §91 Abs2 UG §92 Abs1 Z5 UG § 91 heute UG § 91 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025 UG § 91 gültig von 01.10.2024 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I N... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), türkischer Staatsbürger und seit WS 2012/13 Student an der Wirtschaftsuniversität Wien (Masterstudium XXXX), entrichtete am 05.03.2014 den Studienbeitrag für das Sommersemester in Höhe von € 1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), türkischer Staatsbürger und seit WS 2012/13 Student an der Wirtschaftsuniversität Wien (Masterstudium römisch 40 ), entrichtete am 05.03.2014... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), türkische Staatsbürgerin und seit WS 2006/2007 Studentin an der Wirtschaftsuniversität Wien (Bachelorstudium XXXX, Bachelorstudium XXXX), entrichtete am 18.03.2014 den Studienbeitrag für das Sommersemester 2014 in Höhe von € 726,72 sowie den Studierendenbeitrag in Höhe € 18,00. Die Zulassung zum erfolgte aufgrund einer in der Türkei absolvierten Reifeprüfung. 1.1. Die Besch... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Feststellungen: römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Korea und seit 30.09.2009 als ordentliche Studierende an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien gemeldet. Sie führt die Matrikelnummer XXXX. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Korea und seit 30.09.2009 als ordentliche Studierende an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien gemeld... mehr lesen...