Entscheidungsdatum
24.08.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W227 2258053-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Vizerektorin für Studium und Lehre der Universität Wien vom 20. April 2022, Zl. 01576992 – SoSe22/L, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Vizerektorin für Studium und Lehre der Universität Wien vom 20. April 2022, Zl. 01576992 – SoSe22/L, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Am 6. März 2022 beantragte die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, die Rückerstattung des Studienbeitrags für das Sommersemester 2022.
Begründend führte sie zusammengefasst aus:
Sie habe erfahren, dass ukrainische Studierende vom Studienbeitrag für das Sommersemester 2022 befreit seien. Sie habe zwar die russische Staatsbürgerschaft, habe aber ihren rechtmäßigen Wohnsitz seit 2005 in Kiew gehabt und dort die Schule abgeschlossen. Ihre Mutter sei ukrainische Staatsbürgerin.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 4a Studienbeitragsverordnung (StubeiV) ab.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 4 a, Studienbeitragsverordnung (StubeiV) ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin keinen Nachweis über die ukrainische Staatsbürgerschaft vorgelegt habe, weswegen kein Rückerstattungstatbestand vorliege.
3. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen (zusätzlich) vor:
Sie sei russische Staatsbürgerin und sei nach Abschluss ihrer Schulausbildung in der Ukraine im April 2016 nach Wien gezogen, um an der Universität Wien zu studieren. In der russischen Föderation habe sie weder berufliche noch persönliche Anknüpfungspunkte. Sie verfüge weiterhin über eine ukrainische Daueraufenthaltskarte und besitze in Kiew eine Eigentumswohnung. Ihre Eltern und minderjährigen Geschwister seien Anfang März 2022 aus der Ukraine nach Österreich geflohen.
Sie sei als Studierende, die ihren Lebensmittelpunkt in der Ukraine gehabt habe, durch die Situation in der Ukraine ebenso betroffen wie ukrainische Studierende. § 4a StubeiV verstoße gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Ungleichbehandlung von Fremden untereinander. Sie sei als Studierende, die ihren Lebensmittelpunkt in der Ukraine gehabt habe, durch die Situation in der Ukraine ebenso betroffen wie ukrainische Studierende. Paragraph 4 a, StubeiV verstoße gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Ungleichbehandlung von Fremden untereinander.
Die Beschwerdeführerin werde daher gleichheitswidrig benachteiligt.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. Juli 2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus:
Die Beschwerdeführerin besitze nicht die ukrainische Staatsbürgerschaft. Dieses Tatbestandsmerkmal könne aufgrund des eindeutigen Wortlautes von § 4a StubeiV, der explizit und ausschließlich auf die Staatsangehörigkeit abstelle, nicht durch eine besondere Nahebeziehung zum ukrainischen Staat substituiert werden. Die Beschwerdeführerin besitze nicht die ukrainische Staatsbürgerschaft. Dieses Tatbestandsmerkmal könne aufgrund des eindeutigen Wortlautes von Paragraph 4 a, StubeiV, der explizit und ausschließlich auf die Staatsangehörigkeit abstelle, nicht durch eine besondere Nahebeziehung zum ukrainischen Staat substituiert werden.
Im Fall der Beschwerdeführerin liege daher kein Erlass- und Rückerstattungsgrund für das Sommersemester 2022 vor.
5. Am 3. August 2022 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen (unbegründeten) Vorlageantrag.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Beschwerdeführerin besitzt nicht die ukrainische, sondern (nur) die russische Staatsbürgerschaft. Sie verfügt über eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und hält sich seit 2016 in Österreich auf, um an der Universität Wien zu studieren. Die Beschwerdeführerin besitzt nicht die ukrainische, sondern (nur) die russische Staatsbürgerschaft. Sie verfügt über eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 64, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und hält sich seit 2016 in Österreich auf, um an der Universität Wien zu studieren.
Im Sommersemester 2022 war die Beschwerdeführerin ordentliche Studierende an der Universität Wien und entrichtete dafür einen Studienbeitrag in Höhe von 726,72 Euro. Am 6. März 2022 beantragte sie mit Verweis auf § 4a StubeiV die Rückerstattung dieses Studienbeitrages.Im Sommersemester 2022 war die Beschwerdeführerin ordentliche Studierende an der Universität Wien und entrichtete dafür einen Studienbeitrag in Höhe von 726,72 Euro. Am 6. März 2022 beantragte sie mit Verweis auf Paragraph 4 a, StubeiV die Rückerstattung dieses Studienbeitrages.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 91 Abs. 2 UG haben ordentliche Studierende aus Drittstaaten, die nicht unter Abs. 1 fallen und die über eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß § 64 NAG verfügen, einen Studienbeitrag von 726,72 Euro für jedes Semester zu entrichten.3.1.1. Gemäß Paragraph 91, Absatz 2, UG haben ordentliche Studierende aus Drittstaaten, die nicht unter Absatz eins, fallen und die über eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß Paragraph 64, NAG verfügen, einen Studienbeitrag von 726,72 Euro für jedes Semester zu entrichten.
Gemäß § 4 Abs. 7 StubeiV kann, wenn die Nachweise für den Erlass nicht fristgerecht erbracht werden können, ein Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester bis zum nächstfolgenden 31. Oktober gestellt werden. Ein Antrag auf Rückerstattung kann nur an jener Universität oder Pädagogischen Hochschule gestellt werden, an welcher zuvor der Studienbeitrag entrichtet wurde.Gemäß Paragraph 4, Absatz 7, StubeiV kann, wenn die Nachweise für den Erlass nicht fristgerecht erbracht werden können, ein Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester bis zum nächstfolgenden 31. Oktober gestellt werden. Ein Antrag auf Rückerstattung kann nur an jener Universität oder Pädagogischen Hochschule gestellt werden, an welcher zuvor der Studienbeitrag entrichtet wurde.
Gemäß § 4a Abs. 1 StubeiV ist Studierenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit der Studienbeitrag für das Sommersemester 2022, das Wintersemester 2022/2023, das Sommersemester 2023 und das Wintersemester 2023/2024 zu erlassen bzw. rückzuerstatten. Die ukrainische Staatsangehörigkeit ist durch eine Urkunde über die Angehörigeneigenschaft zu diesem Staat oder einen Reisepass nachzuweisen.Gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, StubeiV ist Studierenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit der Studienbeitrag für das Sommersemester 2022, das Wintersemester 2022 aus 2023,, das Sommersemester 2023 und das Wintersemester 2023 aus 2024, zu erlassen bzw. rückzuerstatten. Die ukrainische Staatsangehörigkeit ist durch eine Urkunde über die Angehörigeneigenschaft zu diesem Staat oder einen Reisepass nachzuweisen.
3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VfSlg 13.836/1994, 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973 (BVG-RD), das allgemeine an die Gesetzgebung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hierfür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist (siehe Kutsche in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 3 BVG-RD Rz 11 [Stand 1.1.2021, rdb.at]).3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche etwa VfSlg 13.836 aus 1994,, 14.650 aus 1996, und die dort angeführte Vorjudikatur; VfSlg 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält Artikel römisch eins, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973, (BVG-RD), das allgemeine an die Gesetzgebung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hierfür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist (siehe Kutsche in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Artikel 3, BVG-RD Rz 11 [Stand 1.1.2021, rdb.at]).
3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin keine ukrainische Staatsangehörigkeit besitzt. Sie beruft sich darauf, dass sie aufgrund ihres vergangenen Lebensmittelpunktes in der Ukraine gegenüber ukrainischen Staatsangehörigen benachteiligt werde, da ihr die Rückzahlung ihres bereits entrichteten Studienbeitrages für das Sommersemester 2022 an der Universität Wien durch die belangte Behörde verweigert werde und dies gegen das Verbot der Ungleichbehandlung Fremder untereinander verstoße.
Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht – entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin – aus nachstehenden Gründen keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich § 4a Abs. 1 StubeiV hegt:Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht – entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin – aus nachstehenden Gründen keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich Paragraph 4 a, Absatz eins, StubeiV hegt:
Weder Art. 14 EMRK noch Art. I Abs. 1 BVG-RD verbieten eine begründete Ungleichbehandlung Fremder untereinander. Gegenständlich werden durch § 4a Abs. 1 StubeiV Studierende der russischen Föderation nicht schlechter gestellt als andere Drittstaatsangehörige, sondern es werden lediglich ukrainische Studierende besser zu anderen Drittstaatsangehörigen gestellt. Weder Artikel 14, EMRK noch Artikel römisch eins, Absatz eins, BVG-RD verbieten eine begründete Ungleichbehandlung Fremder untereinander. Gegenständlich werden durch Paragraph 4 a, Absatz eins, StubeiV Studierende der russischen Föderation nicht schlechter gestellt als andere Drittstaatsangehörige, sondern es werden lediglich ukrainische Studierende besser zu anderen Drittstaatsangehörigen gestellt.
Diese Besserstellung stellt jedoch nur dann eine Diskriminierung dar, wenn Rechtssubjekte, die sich in einer ähnlichen Situation befinden, ohne objektive und vernünftige Rechtfertigung ungleich behandelt werden – wenn also ein „legitimes Ziel“ fehlt – und wenn das Mittel im Hinblick auf das angestrebte Ziel unverhältnismäßig ist (siehe dazu etwa Muzak, B-VG6 Art. 14 EMRK Rz 2 [Stand 1.10.2020, rdb.at]). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Denn die Rückerstattung bzw. Studienbeitragsbefreiung für ukrainische Studierende an österreichischen Universitäten ist eine Reaktion des österreichischen Gesetzgebers auf den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine. Ukrainische Studierende, die an ukrainischen Universitäten ihr Studium begonnen hatten, konnten durch den russischen Angriff ihr Studium in der Ukraine nicht oder nur unter erheblichen Gefahren für Leib und Leben fortsetzen bzw. beenden. Diesen Studierenden, die nach Österreich flüchteten (mit Verweis auf die Vertriebenen-Verordnung – VertriebenenVO), wurde somit eine Erleichterung (finanzielle Entlastung) gegenüber anderen Fremden gemäß § 91 Abs. 2 UG durch den Verordnungsgeber zugebilligt. Weiters ist die Beitragsbefreiung für ukrainische Staatsangehörige eine zeitlich befristete Maßnahme, welche auf gewisse Studiensemester zeitlich eingeschränkt ist. Diese zeitliche Einschränkung erstreckt sich aktuell auf den Zeitraum seit Beginn des Kriegs in der Ukraine. Diese Besserstellung stellt jedoch nur dann eine Diskriminierung dar, wenn Rechtssubjekte, die sich in einer ähnlichen Situation befinden, ohne objektive und vernünftige Rechtfertigung ungleich behandelt werden – wenn also ein „legitimes Ziel“ fehlt – und wenn das Mittel im Hinblick auf das angestrebte Ziel unverhältnismäßig ist (siehe dazu etwa Muzak, B-VG6 Artikel 14, EMRK Rz 2 [Stand 1.10.2020, rdb.at]). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Denn die Rückerstattung bzw. Studienbeitragsbefreiung für ukrainische Studierende an österreichischen Universitäten ist eine Reaktion des österreichischen Gesetzgebers auf den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine. Ukrainische Studierende, die an ukrainischen Universitäten ihr Studium begonnen hatten, konnten durch den russischen Angriff ihr Studium in der Ukraine nicht oder nur unter erheblichen Gefahren für Leib und Leben fortsetzen bzw. beenden. Diesen Studierenden, die nach Österreich flüchteten (mit Verweis auf die Vertriebenen-Verordnung – VertriebenenVO), wurde somit eine Erleichterung (finanzielle Entlastung) gegenüber anderen Fremden gemäß Paragraph 91, Absatz 2, UG durch den Verordnungsgeber zugebilligt. Weiters ist die Beitragsbefreiung für ukrainische Staatsangehörige eine zeitlich befristete Maßnahme, welche auf gewisse Studiensemester zeitlich eingeschränkt ist. Diese zeitliche Einschränkung erstreckt sich aktuell auf den Zeitraum seit Beginn des Kriegs in der Ukraine.
Folglich stellt die zeitlich befristete finanzielle Entlastung (Befreiung vom Studienbeitrag gemäß § 91 Abs. 2 UG) ein legitimes Ziel und ein angemessenes Mittel dar, ukrainische Studierende besserzustellen als andere Studierende aus Drittstaaten. Es steht nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck, ukrainische Studierende, die durch den russischen Angriffskrieg nach Österreich geflohen sind, zu „fördern“, indem sie für das Fortführen ihres Studiums von der Studiengebühr befreit sind. Folglich stellt die zeitlich befristete finanzielle Entlastung (Befreiung vom Studienbeitrag gemäß Paragraph 91, Absatz 2, UG) ein legitimes Ziel und ein angemessenes Mittel dar, ukrainische Studierende besserzustellen als andere Studierende aus Drittstaaten. Es steht nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck, ukrainische Studierende, die durch den russischen Angriffskrieg nach Österreich geflohen sind, zu „fördern“, indem sie für das Fortführen ihres Studiums von der Studiengebühr befreit sind.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin bezüglich § 4a Abs. 1 StubeiV nicht. Somit liegt keine verfassungsrechtlich relevante Diskriminierung der (russischen) Beschwerdeführerin vor. Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin bezüglich Paragraph 4 a, Absatz eins, StubeiV nicht. Somit liegt keine verfassungsrechtlich relevante Diskriminierung der (russischen) Beschwerdeführerin vor.
Im Fall der Beschwerdeführerin ist zusätzlich auf Folgendes hinzuweisen:
Die Beschwerdeführerin hält sich bereits seit dem Jahr 2016 und damit Jahre vor dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine in Österreich auf, um an einer österreichischen Universität zu studieren. Ihr steht es als Staatsangehörige der russischen Föderation frei, in ihr Heimatland zurückzukehren und dort ihr Studium an einer russischen Universität abzuschließen.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei im gleichen Maße von der Situation in der Ukraine betroffen, wie ukrainische Studierende, weil ihre Eltern und minderjährigen Geschwister nach Österreich hätten fliehen müssen, bleibt entgegenzuhalten, dass die Studiengebührenbefreiung alleine auf Studierende abzielt und nicht auf sonstige Familienmitglieder.
Folglich ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung ist zu bestätigen.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass hier der Studienbeitrag nicht zu erlassen bzw. rückzuerstatten ist, entspricht der klaren Rechtslage (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.02.2018, Ra 2017/04/0120). 3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass hier der Studienbeitrag nicht zu erlassen bzw. rückzuerstatten ist, entspricht der klaren Rechtslage vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.02.2018, Ra 2017/04/0120).
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung Drittstaatsangehöriger - Studierender Nachweismangel Rückerstattung Staatsbürgerschaft Studienbeitrag Studium UniversitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W227.2258053.1.00Im RIS seit
20.09.2023Zuletzt aktualisiert am
20.09.2023