TE Bvwg Beschluss 2014/7/10 W128 2008610-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.07.2014
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Entscheidungsdatum

10.07.2014

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FLAG §2 Abs8
NAG §2 Abs2
NAG §2 Abs3
NAG §64
PersGV 2014 §1 Z3
UG §91 Abs1
UG §91 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FLAG § 2 heute
  2. FLAG § 2 gültig ab 01.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 220/2021
  3. FLAG § 2 gültig von 31.12.2021 bis 31.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 220/2021
  4. FLAG § 2 gültig von 01.03.2020 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2020
  5. FLAG § 2 gültig von 01.07.2018 bis 29.02.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2019
  6. FLAG § 2 gültig von 01.01.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2017
  7. FLAG § 2 gültig von 15.12.2015 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  8. FLAG § 2 gültig von 27.05.2014 bis 14.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2014
  9. FLAG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 26.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2014
  10. FLAG § 2 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  11. FLAG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. FLAG § 2 gültig von 01.03.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. FLAG § 2 gültig von 05.12.2007 bis 28.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2007
  14. FLAG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 04.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005
  15. FLAG § 2 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  16. FLAG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  17. FLAG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  18. FLAG § 2 gültig von 01.10.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  19. FLAG § 2 gültig von 01.10.1996 bis 30.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1998
  20. FLAG § 2 gültig von 01.10.1996 bis 30.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 433/1996
  21. FLAG § 2 gültig von 01.10.1996 bis 30.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. FLAG § 2 gültig von 01.09.1996 bis 30.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. FLAG § 2 gültig von 01.05.1996 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. FLAG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. FLAG § 2 gültig von 01.09.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1992
  1. NAG § 2 heute
  2. NAG § 2 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. NAG § 2 gültig von 07.08.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  4. NAG § 2 gültig von 07.03.2023 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  5. NAG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. NAG § 2 gültig von 25.05.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  7. NAG § 2 gültig von 19.10.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. NAG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. NAG § 2 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. NAG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. NAG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  12. NAG § 2 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. NAG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  14. NAG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. NAG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  16. NAG § 2 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  17. NAG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  18. NAG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. NAG § 2 heute
  2. NAG § 2 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. NAG § 2 gültig von 07.08.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  4. NAG § 2 gültig von 07.03.2023 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  5. NAG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. NAG § 2 gültig von 25.05.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  7. NAG § 2 gültig von 19.10.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. NAG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. NAG § 2 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. NAG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. NAG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  12. NAG § 2 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. NAG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  14. NAG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. NAG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  16. NAG § 2 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  17. NAG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  18. NAG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. NAG § 64 heute
  2. NAG § 64 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 64 gültig von 01.09.2018 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. NAG § 64 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. NAG § 64 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. NAG § 64 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. NAG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. NAG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. NAG § 64 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. NAG § 64 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. PersGV 2014 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 04.03.2019 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 63/2019
  1. UG § 91 heute
  2. UG § 91 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. UG § 91 gültig von 01.10.2024 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  4. UG § 91 gültig von 28.05.2021 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  5. UG § 91 gültig von 17.05.2018 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  6. UG § 91 gültig von 01.10.2017 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  7. UG § 91 gültig von 14.01.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  8. UG § 91 gültig von 12.01.2013 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2013
  9. UG § 91 gültig von 01.03.2012 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2011
  10. UG § 91 gültig von 01.10.2009 bis 29.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  11. UG § 91 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2008
  12. UG § 91 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2008
  1. UG § 91 heute
  2. UG § 91 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. UG § 91 gültig von 01.10.2024 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  4. UG § 91 gültig von 28.05.2021 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  5. UG § 91 gültig von 17.05.2018 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  6. UG § 91 gültig von 01.10.2017 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  7. UG § 91 gültig von 14.01.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  8. UG § 91 gültig von 12.01.2013 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2013
  9. UG § 91 gültig von 01.03.2012 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2011
  10. UG § 91 gültig von 01.10.2009 bis 29.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  11. UG § 91 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2008
  12. UG § 91 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2008

Spruch

W128 2008610-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael Fuchs-Robetin als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Rektorats der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien vom 04.04.2014, Zl. 306/3/14, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael Fuchs-Robetin als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Rektorats der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien vom 04.04.2014, Zl. 306/3/14, beschlossen:

A)

I. Der angefochtene Bescheid wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.römisch eins. Der angefochtene Bescheid wird gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Korea und seit 30.09.2009 als ordentliche Studierende an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien gemeldet. Sie führt die Matrikelnummer XXXX.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Korea und seit 30.09.2009 als ordentliche Studierende an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien gemeldet. Sie führt die Matrikelnummer römisch 40 .

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich seit 03.05.2002 ohne Unterbrechung mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldet.

Am 06.08.2013 bezahlte die Beschwerdeführerin den Studienbeitrag für das Wintersemester 2013 in der Höhe von 726,72 € ein und suchte am 24.01.2014, innerhalb offener Frist, um Rückzahlung desselben an. Als Erlasstatbestand führte sie an, dass sie als Dritt-Staaten-Angehörige unter die Personengruppenverordnung fallen würde, da sie selbst wenigstens fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar vor der Antragstellung auf Zulassung zum Studium den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich gehabt habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag nicht statt und führte in der Begründung aus, dass die Beschwerdeführerin einen "Aufenthaltstitel Studierender" habe und sich daraus ergäbe, dass sie keinen Lebensmittelpunkt in Österreich begründet habe, sondern sich nur vorübergehend zu Ausbildungszwecken in Österreich aufhalte. Da sie somit nicht unter die Personengruppenverordnung falle, könne ihrem Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2013 nicht stattgegeben werden.

In der dagegen erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin in der Begründung im Wesentlichen aus, dass sie zwar derzeit eine Aufenthaltsbewilligung als Studierende habe, allerdings habe sie im Jahr 2009 auch eine Aufenthaltsbewilligung als "Selbstständige Künstlerin" besessen. Diese habe sie jedoch nicht behalten können, da sie nicht genug verdient hätte. Sie lebe seit April 2002 - seit sie 14 Jahre alt gewesen sei - in Österreich und sei seitdem keine zehn Mal in Südkorea gewesen. Sie habe in Österreich die Schule besucht und pflege abseits ihrer Eltern auch keine privaten Beziehungen nach Südkorea. Auch sei sie mit einem Österreicher verheiratet gewesen und habe die Absicht gehabt mit diesem Kinder zu bekommen. Die Ehe bestehe allerdings nicht mehr. Die Aufnahme ihres Studiums IGP Gesang Popmusik sei nicht der Grund, warum sie nach Österreich gekommen sei. Des Weiteren brachte Sie vor, dass sie wegen Krebs und Boarderline-Tumoren in Österreich behandelt worden sei und für die weiteren Behandlungen und die Kontrollen die Ärzte nicht wechseln möchte. Sie habe jedenfalls nicht vor, in Zukunft nach Korea zurückzukehren.

Einlangend mit 10. 06.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus einer Einschau in das zentrale Melderegister durch das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte die gegenständliche Entscheidung ohne Verhandlung getroffen werden. Weder wurde ein entsprechender Antrag durch die Beschwerdeführerin gestellt, noch lässt sich durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten, zumal deren Lösung von bloßen Rechtsfragen abhängt.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte die gegenständliche Entscheidung ohne Verhandlung getroffen werden. Weder wurde ein entsprechender Antrag durch die Beschwerdeführerin gestellt, noch lässt sich durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten, zumal deren Lösung von bloßen Rechtsfragen abhängt.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 2. und 3. Satz kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlasen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. und 3. Satz kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlasen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 91. Abs. 1 haben ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines sonstigen völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit eines Bachelor- oder Masterstudiums im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 26 und § 54 Abs. 3, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen, oder eines Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei der Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10vH. Auch außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind, haben unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten.Gemäß Paragraph 91, Absatz eins, haben ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines sonstigen völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit eines Bachelor- oder Masterstudiums im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 26 und Paragraph 54, Absatz 3,, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen, oder eines Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei der Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10vH. Auch außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind, haben unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten.

Gemäß § 91 Abs. 2 UG ist von ordentlichen Studierenden aus Drittstaaten, die nicht unter Abs. 1 leg.cit. oder die Personengruppe gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Festlegung von Personengruppen bei der Zulassung zu ordentlichen Studien (Personengruppenverordnung), BGBl. II Nr. 211/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/1998, fallen und die über eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 verfügen, ein Studienbeitrag von 726,72 Euro pro Semester einzuheben. Allen übrigen ordentlichen Studierenden aus Drittstaaten, die weder unter Abs. 1 noch unter Abs. 2 erster Satz fallen, ist ein Studienbeitrag gemäß Abs. 1 vorzuschreiben.Gemäß Paragraph 91, Absatz 2, UG ist von ordentlichen Studierenden aus Drittstaaten, die nicht unter Absatz eins, leg.cit. oder die Personengruppe gemäß Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Festlegung von Personengruppen bei der Zulassung zu ordentlichen Studien (Personengruppenverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 1997,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 1998,, fallen und die über eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß Paragraph 64, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, verfügen, ein Studienbeitrag von 726,72 Euro pro Semester einzuheben. Allen übrigen ordentlichen Studierenden aus Drittstaaten, die weder unter Absatz eins, noch unter Absatz 2, erster Satz fallen, ist ein Studienbeitrag gemäß Absatz eins, vorzuschreiben.

Aus der Verknüpfung mit "und" ist Abzuleiten, dass der Studienbeitrag von 726,72 Euro nur von jenen Studierenden einzuheben ist, die über eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß § 64 NAG verfügen und zugleich nicht unter die Personengruppe gemäß § 1 der Personengruppenverordnung fallen. Die Aufenthaltsberechtigung ist daher nicht alleiniges Tatbestandsmerkmal. Somit ist Studierenden, die zwar eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß § 64 NAG besitzen, aber unter diese Personengruppe fallen, ein Studienbeitrag gemäß § 91 Abs. 1 UG - und nicht jener des Abs. 2 1. Satz leg.cit. - vorzuschreiben.Aus der Verknüpfung mit "und" ist Abzuleiten, dass der Studienbeitrag von 726,72 Euro nur von jenen Studierenden einzuheben ist, die über eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß Paragraph 64, NAG verfügen und zugleich nicht unter die Personengruppe gemäß Paragraph eins, der Personengruppenverordnung fallen. Die Aufenthaltsberechtigung ist daher nicht alleiniges Tatbestandsmerkmal. Somit ist Studierenden, die zwar eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß Paragraph 64, NAG besitzen, aber unter diese Personengruppe fallen, ein Studienbeitrag gemäß Paragraph 91, Absatz eins, UG - und nicht jener des Absatz 2, 1. Satz leg.cit. - vorzuschreiben.

§ 1 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Festlegung von Personengruppen bei der Zulassung zu ordentlichen Studien (Personengruppenverordnung) in der hier anzuwendenden Fassung des BGBl. II Nr. 15/1998 lautet: "Personen, die entweder selbst wenigstens fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar vor der Antragstellung auf Zulassung den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich hatten oder die mindestens eine gesetzliche Unterhaltspflichtige oder einen gesetzlichen Unterhaltspflichtigen haben, bei der oder bei dem dies der Fall ist;"Paragraph eins, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Festlegung von Personengruppen bei der Zulassung zu ordentlichen Studien (Personengruppenverordnung) in der hier anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 1998, lautet: "Personen, die entweder selbst wenigstens fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar vor der Antragstellung auf Zulassung den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich hatten oder die mindestens eine gesetzliche Unterhaltspflichtige oder einen gesetzlichen Unterhaltspflichtigen haben, bei der oder bei dem dies der Fall ist;"

Da in der zitierten Verordnung nicht festgelegt wird, was unter dem Begriff "Mittelpunkt der Lebensinteressen" zu verstehen ist, ist es notwendig eine entsprechende Interpretation vorzunehmen.

Die belangte Behörde verweist in ihrer Begründung auf die Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG). In diesem findet sich zwar keine Legaldefinition des Begriffes "Mittelpunkt der Lebensinteressen", dieser findet sich jedoch in § 2 Abs. 2 NAG. Hier wird definiert, dass der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen eine "Niederlassung" im Sinne des NAG darstellt. § 2 Abs. 3 leg.cit. bestimmt jedoch einschränkend, dass der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung u.a. als Studierender nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2 gilt.Die belangte Behörde verweist in ihrer Begründung auf die Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG). In diesem findet sich zwar keine Legaldefinition des Begriffes "Mittelpunkt der Lebensinteressen", dieser findet sich jedoch in Paragraph 2, Absatz 2, NAG. Hier wird definiert, dass der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen eine "Niederlassung" im Sinne des NAG darstellt. Paragraph 2, Absatz 3, leg.cit. bestimmt jedoch einschränkend, dass der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung u.a. als Studierender nicht als Niederlassung im Sinne des Absatz 2, gilt.

Die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht, wonach der vorübergehende Aufenthalt zu Studienzwecken gegen die Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen am Studienort spricht, enthält allerdings einen unzulässigen Umkehrschluss. § 2 Abs. 3 NAG regelt, dass die Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen zum Zwecke eines Studiums nicht als Niederlassung gilt. Daraus kann allerdings nicht geschlossen werden, dass eine Aufenthaltsbewilligung als Studierender einer Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen entgegensteht. Während die Definition, ob eine Niederlassung vorliegt oder nicht, von gesetzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann, ist die Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen eines Menschen eine Tatsache, die alleine von der Lebensgestaltung einer Person abhängt. Es ist an dieser Stelle auch festzuhalten, dass die Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen auch bei einem unrechtmäßigem Aufenthalt vorliegen kann, dessen Verhinderung genau dem Regelungszweck des NAG entspricht.Die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht, wonach der vorübergehende Aufenthalt zu Studienzwecken gegen die Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen am Studienort spricht, enthält allerdings einen unzulässigen Umkehrschluss. Paragraph 2, Absatz 3, NAG regelt, dass die Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen zum Zwecke eines Studiums nicht als Niederlassung gilt. Daraus kann allerdings nicht geschlossen werden, dass eine Aufenthaltsbewilligung als Studierender einer Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen entgegensteht. Während die Definition, ob eine Niederlassung vorliegt oder nicht, von gesetzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann, ist die Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen eines Menschen eine Tatsache, die alleine von der Lebensgestaltung einer Person abhängt. Es ist an dieser Stelle auch festzuhalten, dass die Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen auch bei einem unrechtmäßigem Aufenthalt vorliegen kann, dessen Verhinderung genau dem Regelungszweck des NAG entspricht.

Der Begriff des "Mittelpunktes der Lebensinteressen" selber findet sich neben dem NAG auch noch in § 2 Abs. 8 FLAG und in zahlreichen steuerrechtlichen Bestimmungen. In § 2 Abs. 8 FLAG hat der Gesetzgeber allerdings auch eine Legaldefinition geschaffen. Demnach hat eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.Der Begriff des "Mittelpunktes der Lebensinteressen" selber findet sich neben dem NAG auch noch in Paragraph 2, Absatz 8, FLAG und in zahlreichen steuerrechtlichen Bestimmungen. In Paragraph 2, Absatz 8, FLAG hat der Gesetzgeber allerdings auch eine Legaldefinition geschaffen. Demnach hat eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

Mit seinem Erkenntnis vom 27.01.2010 Zl. 2009/16/0124 zu § 2 Abs. 8 FLAG hat der VwGH ausgeführt, dass bei der Antwort auf die Frage nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen im Sinne des § 2 Abs. 8 FLAG es nicht darauf an kommt, ob der Aufenthalt im Bundesgebiet ein ständiger ist. Der Umstand, dass ein Aufenthalt zu Studienzwecken begrenzt ist, steht der Beurteilung, der Mittelpunkt der Lebensinteressen liege am Ort des Studiums, nicht entgegen (siehe auch VwGH, vom 28. Oktober 2009, Zl. 2008/15/0325, und vom 18. November 2009, Zl. 2008/13/0218). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen kann demnach auch dann in Österreich liegen, wenn die Absicht besteht, Österreich nach einer gewissen Zeit wieder zu verlassen. Ein Zuzug für immer ist nicht erforderlich.Mit seinem Erkenntnis vom 27.01.2010 Zl. 2009/16/0124 zu Paragraph 2, Absatz 8, FLAG hat der VwGH ausgeführt, dass bei der Antwort auf die Frage nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 8, FLAG es nicht darauf an kommt, ob der Aufenthalt im Bundesgebiet ein ständiger ist. Der Umstand, dass ein Aufenthalt zu Studienzwecken begrenzt ist, steht der Beurteilung, der Mittelpunkt der Lebensinteressen liege am Ort des Studiums, nicht entgegen (siehe auch VwGH, vom 28. Oktober 2009, Zl. 2008/15/0325, und vom 18. November 2009, Zl. 2008/13/0218). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen kann demnach auch dann in Österreich liegen, wenn die Absicht besteht, Österreich nach einer gewissen Zeit wieder zu verlassen. Ein Zuzug für immer ist nicht erforderlich.

Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist durch eine zusammenfassende Wertung aller Umstände zu ermitteln (VwGH vom 25.07.2013, Zl. 2011/15/0193).

Hinsichtlich des Begriffs "Mittelpunkt der Lebensinteressen" treten nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 28.10.2008, Zl. 2008/15/0114) die der Lebensgestaltung dienenden wirtschaftlichen Beziehungen (vgl. auch VwGH, vom 30. Jänner 1990, 89/14/0054) hinter die persönlichen Bindungen eindeutig zurück. Den wirtschaftlichen Beziehungen kommt nämlich in der Regel eine geringere Bedeutung als den persönlichen Beziehungen zu. Entscheidend ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt.Hinsichtlich des Begriffs "Mittelpunkt der Lebensinteressen" treten nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 28.10.2008, Zl. 2008/15/0114) die der Lebensgestaltung dienenden wirtschaftlichen Beziehungen vergleiche auch VwGH, vom 30. Jänner 1990, 89/14/0054) hinter die persönlichen Bindungen eindeutig zurück. Den wirtschaftlichen Beziehungen kommt nämlich in der Regel eine geringere Bedeutung als den persönlichen Beziehungen zu. Entscheidend ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt.

Diese Argumentation des VwGH wird auch im Steuerrecht beibehalten, wo sich im Erkenntnis vom 20.02.2008, Zl. 2005/15/0135 eine noch deutlichere Definition findet. Darin wird ausführt, dass unter dem Begriff "Mittelpunkt der Lebensinteressen" der Ort (in jenem Staat) zu verstehen ist, zu dem [hier] der Steuerpflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 1, Tz 9). Entscheidend ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt. Wirtschaftlichen Beziehungen kommt in der Regel eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen. Unter letzteren sind all jene zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er einen Wohnsitz innehat. Von Bedeutung sind dabei die Ausübung des Berufes, die Gestaltung des Familienlebens sowie Betätigungen religiöser und kultureller Art sowie andere Tätigkeiten zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen (vgl. auch hiezu Hofstätter/Reichel, a.a.O.).Diese Argumentation des VwGH wird auch im Steuerrecht beibehalten, wo sich im Erkenntnis vom 20.02.2008, Zl. 2005/15/0135 eine noch deutlichere Definition findet. Darin wird ausführt, dass unter dem Begriff "Mittelpunkt der Lebensinteressen" der Ort (in jenem Staat) zu verstehen ist, zu dem [hier] der Steuerpflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat vergleiche Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Paragraph eins,, Tz 9). Entscheidend ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt. Wirtschaftlichen Beziehungen kommt in der Regel eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen. Unter letzteren sind all jene zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er einen Wohnsitz innehat. Von Bedeutung sind dabei die Ausübung des Berufes, die Gestaltung des Familienlebens sowie Betätigungen religiöser und kultureller Art sowie andere Tätigkeiten zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen vergleiche auch hiezu Hofstätter/Reichel, a.a.O.).

Hinweise, wonach der Verordnungsgeber dem § 1 Z 3 der Personengruppenverordnung dem Begriff des "Mittelpunktes der Lebensinteressen" einen anderen Sinn geben wollte, als jenen gesetzlichen Bestimmungen auf die sich die zitierte Judikatur beziehen, sind weder ersichtlich noch sind Zweifel daran aus anderen Gründen geboten.Hinweise, wonach der Verordnungsgeber dem Paragraph eins, Ziffer 3, der Personengruppenverordnung dem Begriff des "Mittelpunktes der Lebensinteressen" einen anderen Sinn geben wollte, als jenen gesetzlichen Bestimmungen auf die sich die zitierte Judikatur beziehen, sind weder ersichtlich noch sind Zweifel daran aus anderen Gründen geboten.

Im Lichte dieser Judikatur kann daher zusammenfassend gesagt werden, dass es bei der Beurteilung, ob ein Dritt-Staaten-Angehöriger den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat, auf das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ankommt, wobei hier insbesondere die Ausübung des Berufes, das Betreiben eines Studiums, die Gestaltung des Familienlebens sowie Betätigungen religiöser und kultureller Art sowie andere Tätigkeiten zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen, von Bedeutung sind.

In dieser Hinsicht hat die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts, unterlassen. Zu ermitteln ist insbesondere, ob die Beschwerdeführerin unmittelbar vor der erstmaligen Antragstellung auf Zulassung zu dem, für die Einhebung der Studiengebühr maßgeblichem Studium an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien, den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen wenigstens fünf zusammenhängende Jahre in Österreich hatte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere wird auf die obzitierte Judikatur verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere wird auf die obzitierte Judikatur verwiesen.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung, ausländische Studierende,
Ermittlungspflicht, Mittelpunkt der Lebensinteressen, Niederlassung,
Sachverhaltsfeststellungen, Studienbeitrag, Studium,
Verfahrensmangel, vorübergehender Aufenthalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W128.2008610.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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