Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.04.2017Norm
UG §91 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 1
Präjudiziell für das Erlassverfahren nach § 92 Abs. 1 Z 5 UG ist die Frage, ob die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 und Abs. 2 UG vorliegen.Präjudiziell für das Erlassverfahren nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG ist die Frage, ob die Voraussetzungen des Paragraph 91, Absatz eins und Absatz 2, UG vorliegen.
Somit steht der Beschwerdeführerin ein gesetzlich vorgezeichnetes Verwaltungsverfahren zur Verfügung, in dem entschieden werden muss, ob sie als assoziationsrechtlich begünstigte türkische Arbeitnehmerin den Studienbeitrag zu zahlen hat oder nicht.
Ein Erlassverfahren ist ihr auch zumutbar: Gegenteiliges ist weder erkennbar noch hat die Beschwerdeführerin entsprechendes behauptet.
Damit scheidet der vorliegende Feststellungsantrag als subsidiärer Rechtsbehelf aus, weshalb er als unzulässig zurückzuweisen war.
Schlagworte
Assoziationsabkommen, Erlassverfahren - Studienbeitrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W227.2109767.1.01Zuletzt aktualisiert am
20.06.2017