Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin stellte am 29.05.2015 bei der Universität Wien einen Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrags für das Sommersemester 2015 und machte als Grund die "Mitnahme des Toleranzsemesters aus dem 1. Studienabschnitt auf Grund der Studienbeitragsverordnung" geltend. 2. Mit Bescheid des Rektorats der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.06.2015, Zl. 1107705-SoSe15/L, ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin stellte am 04.06.2015 bei der Universität Wien einen Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrags für das Sommersemester 2015 und machte als Grund die "Mitnahme des Toleranzsemesters aus dem 1. Studienabschnitt auf Grund der Studienbeitragsverordnung" geltend. 2. Mit Bescheid des Rektorats der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.06.2015, Zl. 1108166-SoSe15/L, ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1.1 Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 19.04.2015 den Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2013 und das Wintersemester 2013/14 an der Johannes Kepler Universität Linz. Begründet wurde der Antrag mit dem Erlassgrund der Erwerbstätigkeit. 1.2. Mit Mail vom 23.04.2015 wurde der BF seitens der Universität Linz in Kenntnis gesetzt, dass die Fristen für die Rückerst... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1.1 Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 19.04.2015 den Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2013 und das Wintersemester 2013/14 an der Johannes Kepler Universität Linz. Begründet wurde der Antrag mit dem Erlassgrund der Erwerbstätigkeit. 1.2. Mit Mail vom 23.04.2015 wurde der BF seitens der Universität Linz in Kenntnis gesetzt, dass die Fristen für die Rückerst... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 12.10.2015 den Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2015 an der Wirtschaftsuniversität Wien. Begründet wurde der Antrag mit dem Erlassgrund der Erwerbstätigkeit. 1.2. Mit Bescheid vom 13.10.2015, GZ. XXXX, wies das Rektorat der Wirtschaftsuniversität Wien den Antrag auf Rückerstattung der Studienbeiträge für das Sommersem... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 16.06.2015 den Antrag auf Rückerstattung der Studienbeiträge für das Sommersemester 2014 und für das Wintersemester 2014/15 an der Wirtschaftsuniversität Wien. Begründet wurde der Antrag mit dem Erlassgrund der Berufstätigkeit, beigelegt wurde der Einkommenssteuerbescheid 2013 (letzterer vom örtlich zuständigen Finanzamt am 05.11.2014 ausgestellt). 1.2. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin stellte am 10.04.2015 bei der Universität Wien einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrags für das Sommersemester 2015 und das Wintersemester 2015/2016, den sie mit "Berufstätigkeit bei einem Nachweis des Verdienstes über der Geringfügigkeitsgrenze des vorangegangenen Kalenderjahres" begründete. Weiters stellte sie einen Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrags für das Sommersem... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte am 05.09.2014 mittels Formblatt "Antrag auf Erlass des Studienbeitrags (SL/S1)" an der Universität Wien, Referat Studienzulassung, den Erlass des Studienbeitrags für das Sommersemester 2014 und das Wintersemester 2014/2015. Als Erlassgrund gab er "Berufstätigkeit bei einem Nachweis des Verdienstes über der Geringfügigkeitsgrenze des vorangegangenen Kalende... mehr lesen...
I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (BF) hat im Sommersemester 2013 ein Studium an der Universität Wien betrieben und dafür einen im Sinne des § 91 Abs. 1, 2. Satz UG 2002 um 10% erhöhten Studienbeitrag entrichtet. 1. Der Beschwerdeführer (BF) hat im Sommersemester 2013 ein Studium an der Universität Wien betrieben und dafür einen im Sinne des Paragraph 91, Absatz eins, 2, Satz UG 2002 um 10% erhöhten Studienbeitrag entrichtet. 2. Am 16.07.20... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 02.04.2014 den Antrag auf Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2013 sowie das Wintersemester 2013/14 an der Universität Wien. Begründet wurde der Antrag, es sei nach Einzahlung des Studienbeitrages der Erlassgrund der Berufstätigkeit wirksam geworden. Beigelegt wurde ein von einem Steuerberatungsunternehmen am 06.02.2014 ausgestellter "... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Feststellungen: römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Korea und seit 30.09.2009 als ordentliche Studierende an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien gemeldet. Sie führt die Matrikelnummer XXXX. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Korea und seit 30.09.2009 als ordentliche Studierende an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien gemeld... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Der Antragsteller ist Studierender an der Universität XXX und stellte am 14.02.2012 einen Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrags für das Wintersemester 2011 gemäß § 91 Abs. 1 UG. Als Erlassgrund stützte sich der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Einhaltung der Mindeststudienzeit. 1. Der Antragsteller ist Studierender an der Universität römisch 30 und stellte am 14.02.2012 einen Antrag auf Rückers... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin stellte, einlangend mit 17.01.2014, einen Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für Drittstaaten-Angehörige für das Wintersemester 2013. Sie machte darin geltend, dass sie als Drittstaaten-Angehörige unter die Personengruppenverordnung falle und der Mittelpunkt des Lebensinteresses in Österreich läge. Mit Bescheid vom 11.02.2014 gab die belangte Behörde diesem Antrag nicht statt. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin brachte am 03.10.2013 mittels, dem von der XXXX zur Verfügung gestellten Formular, einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrags für den Erlasszeitraum Wintersemester 2013/2014 sowie Sommersemester 2014 ein. Als Erlassgrund machte die Beschwerdeführerin den Bezug von Studienbeihilfe (gemäß Studienförderungsgesetz 1992) im vergangenen bzw. laufenden Semester geltend und fügte dem Formular ha... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 17.03.2014 Norm: UG §91 Abs1 UG §92 Abs1 Z5 UG §92 Abs1 Z7 UG § 91 heute UG § 91 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025 UG § 91 gültig von 01.10.2024 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. ... mehr lesen...