Norm: UmgrStG §23
Rechtssatz: Ein Zusammenschluss nach § 23 UmgrStG bewirkt keine Gesamtrechtsnachfolge, sondern bloß eine Einzelrechtsnachfolge. Entscheidungstexte 3 Ob 5/00g Entscheidungstext OGH 31.01.2000 3 Ob 5/00g European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113113 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: FBG §3 Z15UmgrStG idF AbgÄG 1996 ArtIII §12UmgrStG idF AbgÄG 1996 ArtIV §23
Rechtssatz: An der im FBG angeordneten Eintragungspflicht hat sich durch den Entfall der konstitutiven Wirkung der Eintragung für die steuerliche Behandlung nichts geändert. Aus den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz geht deutlich hervor, dass die Änderungen der §§ 12, 13, 23 und 24 UmgrStG ihren Grund darin haben, dass allfällige un... mehr lesen...
Norm: FBG §3 Z15UmgrStG ArtIII §12UmgrStG ArtIV §23
Rechtssatz: Es wäre ein Wertungswiderspruch, die Übertragungsfälle der Art III und IV UmgrStG verschieden zu behandeln und aus dem Wortlaut des § 3 Z 15 FBG abzuleiten, dass eine Eintragung nur dann zu erfolgen hätte, wenn am Übertragungsvorgang zwei eingetragene Rechtsträger beteiligt sind. Die Bestimmung ist vielmehr nach ihrem Zweck dahin auszulegen, als ob sie lautete: "... Die Einbringung... mehr lesen...
Norm: FBG §3 Z15HGB §178UmgrStG ArtIV §23
Rechtssatz: Die durch einen Zusammenschlußvertrag nach Art IV § 23 UmgrStG bewirkte Übertragung eines nicht protokollierten Einzelunternehmens in das Vermögen einer GmbH, wodurch eine (hier atypische) stille Gesellschaft entsteht, ist gemäß § 3 Z 15 FBG im Firmenbuch der übernehmenden Gesellschaft einzutragen. Entscheidungstexte 6 Ob 70/99h E... mehr lesen...