Norm
UmgrStG §23Rechtssatz
Ein Zusammenschluss nach § 23 UmgrStG bewirkt keine Gesamtrechtsnachfolge, sondern bloß eine Einzelrechtsnachfolge.Ein Zusammenschluss nach Paragraph 23, UmgrStG bewirkt keine Gesamtrechtsnachfolge, sondern bloß eine Einzelrechtsnachfolge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113113Im RIS seit
01.03.2000Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022