Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang 1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) bezog von 01.09.2025 bis 10.02.2026 Überbrückungshilfe. 1.2. Am 10.10.2025 wurde zwischen dem BF und dem Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) verbindlich eine Betreuungsvereinbarung, gültig bis 10.10.2026, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS dem BF bei der Suche nach einer Stelle als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter oder Florist helfe und der BF sic... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: ,
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt römisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt 1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS] 1.1. Der Beschwerdeführer bezog zuletzt von 31.03.2017 bis zum 01.03.2018 Überbrückungshilfe durch das AMS (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 1). Mit Bescheid vom 20.03.2018 stellte das AMS, bestätigt durch hg. Erkenntnis BVwG 26.07.2018, L503 219769... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: I.1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 25.9.2020 sprach das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden "AMS") aus, dass dem Antrag der nunmehr beschwerdeführenden Partei (im Folgenden "bP") auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 25.9.2020 gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 9 AlVG iVm Art. I § 2 Abs. 1 ÜHG mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Leistungsbezu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 27.03.2019 einen Antrag auf Arbeitslosengeld bzw. Überbrückungshilfe. Am 05.04.2019 gab der Beschwerdeführer vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) an, dass er seit 2017 laufend Gerichtsverfahren betreffend seine Wiedereinstellung als Volksschuldirektor führe. Im Mai 2018 habe er sich österreichweit bei fünf Landesschulräten beworben. Ihm sei vom Landesschulrat Oberösterreich mitgeteilt worden, dass es wegen seiner En... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Bei der am 28.01.2019 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Tulln an der Donau (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift wegen Nichteinhaltung der Kontrollmeldung vom 25.01.2019 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, dass es kein Terminversäumnis gebe, weil sich laut Gesetz KundInnen der belangten Behörde innerhalb von 8 Tagen nach dem Ende des Krankenstandes bei der belangten Behörde melden müssten... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit Bescheid des AMS XXXX (im Folgenden: AMS) vom XXXX wurde aufgrund der Eingabe der Beschwerdeführerin festgestellt, dass ihr Überbrückungshilfe gemäß § 2 Abs 1 ÜHG iVm §§ 17 und 46 AlVG in geltender Fassung ab dem XXXX gebührt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Überbrückungshilfe mit Antrag vom XXXX erfolgreich geltend gemacht habe. Daher gebühre die Leistung ab diesem Tag. In der f... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 20.3.2018 stellte das AMS die Überbrückungshilfe mangels Arbeitswilligkeit des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: "BF") mit 1.3.2018 gemäß § 7 Abs 1 Z 1 und § 9 Abs 1 iVm § 24 Abs 1 AlVG iVm § 2 Abs 1 Überbrückungshilfegesetz (ÜHG) ein. 1. Mit Bescheid vom 20.3.2018 stellte das AMS die Überbrückungshilfe mangels Arbeitswilligkeit des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: "B... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") - ein ehemaliger, mittlerweile rechtskräftig entlassener Volksschuldirektor - bezog seit 31.3.2017 Überbrückungshilfe. 2. Am 8.3.2018 richtete der BF schriftlich einen "Einspruch" gegen den "Betreuungsplan" des AMS. Darin führte der BF aus, am 5.3.2018 habe ein Kontrollmeldetermin stattgefunden und sei dabei ein verbindlicher Betreuungsplan mit einer Gültigkeit... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") - ein ehemaliger, mittlerweile rechtskräftig entlassener Volksschuldirektor - bezog seit 31.3.2017 Überbrückungshilfe. 2. Am 8.3.2018 richtete der BF schriftlich einen "Einspruch" gegen den "Betreuungsplan" des AMS. Darin führte der BF aus, am 5.3.2018 habe ein Kontrollmeldetermin stattgefunden und sei dabei ein verbindlicher Betreuungsplan mit einer Gültigkeit... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Am 14.10.2013 stellte Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Mit Schreiben vom 11.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice Bregenz mitgeteilt, dass ihm Überbrückungshilfe mit Beginn 29.11.2013 in einer näher festgelegten Höhe zustehe. 1. Am 14.10.2013 stellte Herr römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Mit Schre... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid des AMS St. Pölten vom 05.09.2012, Zl. XXXX, wurde die Nichtgewährung von Überbrückungshilfe gem. § 2 Überbrückungshilfegesetz in Verbindung mit § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz bescheidmäßig festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass während der letzten 24 Monate vor Geltendmachung des Anspruches auf Überbrückungshilfe keine anwartschaftsbegründenden Beschäftigungstage erworben wurden. Mit Bescheid de... mehr lesen...