TE Bvwg Beschluss 2018/7/26 L503 2197695-1

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Veröffentlicht am 26.07.2018
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Entscheidungsdatum

26.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
ÜHG §2
VwGVG §13
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ÜHG Art. 1 § 2 heute
  2. ÜHG Art. 1 § 2 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  3. ÜHG Art. 1 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ÜHG Art. 1 § 2 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  5. ÜHG Art. 1 § 2 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  6. ÜHG Art. 1 § 2 gültig von 01.09.1963 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 22/1964
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch

L503 2197695-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Herrn KOLLER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 15.05.2018 zur XXXX, betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Herrn KOLLER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des AMS römisch 40 vom 15.05.2018 zur römisch 40 , betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, beschlossen:

A.) Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 20.3.2018 stellte das AMS die Überbrückungshilfe mangels Arbeitswilligkeit des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: "BF") mit 1.3.2018 gemäß § 7 Abs 1 Z 1 und § 9 Abs 1 iVm § 24 Abs 1 AlVG iVm § 2 Abs 1 Überbrückungshilfegesetz (ÜHG) ein.1. Mit Bescheid vom 20.3.2018 stellte das AMS die Überbrückungshilfe mangels Arbeitswilligkeit des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: "BF") mit 1.3.2018 gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Überbrückungshilfegesetz (ÜHG) ein.

2. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das AMS mit Bescheid vom 22.5.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab, woraufhin der BF fristgerecht einen Vorlageantrag stellte.

3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 15.5.2018 schloss das AMS die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des AMS vom 20.3.2018 gem. § 13 Abs 2 VwGVG iVm § 56 Abs 2 und § 58 AlVG und § 2 ÜHG (Überbrückungshilfegesetz) - näher begründet - aus.3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 15.5.2018 schloss das AMS die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des AMS vom 20.3.2018 gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG und Paragraph 2, ÜHG (Überbrückungshilfegesetz) - näher begründet - aus.

4. Gegen diesen Bescheid vom 15.5.2018 erhob der BF mit Schreiben vom 5.6.2018 näher begründet Beschwerde.

5. Mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. L503 2197696-1, wies das BVwG die vom BF gegen den Bescheid des AMS vom 20.3.2018 erhobene Beschwerde als unbegründet ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 15.5.2018 schloss das AMS die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des AMS vom 20.3.2018 aus.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. L503 2197696-1, wies das BVwG die vom BF gegen den Bescheid des AMS vom 20.3.2018 erhobene Beschwerde als unbegründet ab.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS bzw. durch das Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage, Zl. L503 2197696-1.

Die getroffenen Feststellungen gehen daraus unmittelbar hervor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Erklärung der Beschwerde als gegenstandslos und Einstellung des Verfahrens

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zur Erklärung der Beschwerde als gegenstandslos und Einstellung des Verfahrens:

Die Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn beim Beschwerdeführer keine Beschwer mehr gegeben ist (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Rz 5 zu § 28 VwGVG).Die Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn beim Beschwerdeführer keine Beschwer mehr gegeben ist vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Rz 5 zu Paragraph 28, VwGVG).

Im gegenständlichen Fall hat der BF den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung mit Bescheid des AMS vom 15.5.2018 bekämpft. Da mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage, Zl. L503 2197696-1, in der Hauptsache entschieden wurde, erweist sich die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung als obsolet.

Somit ist das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG einzustellen.Somit ist das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Einstellung des Verfahrens bei Wegfall der Beschwer von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Einstellung des Verfahrens bei Wegfall der Beschwer von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Gegenstandslosigkeit, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L503.2197695.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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