Entscheidungen zu § 52b Abs. 4 StudFG

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE UVS Wien 2009/02/20 MIX/42/2738/2008

Mit Antrag vom 26. März 2007 stellte Frau Andrea D. einen Antrag auf Gewährung eines Studienabschlussstipendiums. Aufgrund dieses Antrages wurde am 3. April 2007 mit der Berufungswerberin eine Fördervereinbarung über die Gewährung eines Studienabschluss-Stipendiums abgeschlossen. Aus dieser Vereinbarung geht hervor, dass die Berufungswerberin ab dem 1. April 2007 bis zum Abschluss des Studiums FH-DiplStG Unternehmensführung für die mittelständische Wirtschaft (Wien), längstens aber für die... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 20.02.2009

TE UVS Wien 2008/04/01 MIX/42/10640/2007

Der erstinstanzliche Bescheid enthält nachfolgenden Spruch: ?Der Senat hat auf Grund Ihrer Vorstellung vom 26. April 2007 in seiner Sitzung am 23.10.2007 nach dem Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305, in der im SS 04/WS 04 geltenden Fassung, wie folgt entschieden: Ihrer Vorstellung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 6. April 2007 bestätigt. Sie sind verpflichtet, das von April 2004 bis März 2005 bezogene Studienabschluss-Stipendium in der Höhe von 6.... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 01.04.2008

TE UVS Steiermark 2004/09/28 41.15-1/2004

Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Senat der Stipendienstelle Graz die Vorstellung des nunmehrigen Berufungswerbers vom 07.01.2004 gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 16.12.2003 ab und bestätigte somit die in dieser Entscheidung ausgesprochene Verpflichtung zur Rückzahlung des im Oktober 2003 bezogenen Studienabschluss-Stipendiums in der Höhe von ? 1.000,00. In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bringt der Berufungswerber vor, seine tatsächliche Studienab... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 28.09.2004

RS UVS Steiermark 2004/09/28 41.15-1/2004

Rechtssatz: Während die Zuerkennung von Studienabschluss-Stipendien gemäß § 52b Abs 2 StudFG im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgt (keine Anwendbarkeit des AVG, kein Rechtsanspruch, keine Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate), ist die Rückforderung von Studienabschluss-Stipendien nach § 52b Abs 4 StudFG mit Bescheid auszusprechen, welcher nach den Bestimmungen des AVG mittels Vorstellung und in weiterer Folge mittels Berufung an die Unabhängigen Verwaltungssenate bekä... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 28.09.2004

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