TE UVS Wien 2009/02/20 MIX/42/2738/2008

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Veröffentlicht am 20.02.2009
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Antrag des UVS Wien auf Aufhebung des §52b Abs4 letzter Satz StudFG 1992 idF BGBl I 11/2005 vom VfGH am 4. Dezember 2008 Zl. G 78/08 abgewiesen. Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch seine Mitglieder Mag. Kummernecker als Vorsitzenden, Mag. DDr. Tessar als Berichter und Mag. Burda als Beisitzerin über die Berufung der Frau Andrea D. gegen den Bescheid des Senats der Stipendienstelle Wien der Studienbeihilfenbehörde vom 10.3.2008, Zl.: 0410052009, mit welchem Frau Andrea D. verpflichtet wurde, das von August 2007 bis September 2007 bezogene Studienabschluss-Stipendium in der Höhe von 2.000,00 Euro binnen vier Wochen zurückzuzahlen, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird bestimmt, dass der Spruch des Senats der Stipendienstelle Wien der Studienbeihilfenbehörde zu lauten hat wie folgt:

?Der Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 23.10.2007, Zl. 0410052009, mit welchem die Berufungswerberin verpflichtet wurde, die von August 2007 bis September 2007 bezogenen und als Studienabschluss-Stipendium titulierten Zahlungen in der Höhe von insgesamt EUR 2.000,-- binnen vier Wochen zurückzuzahlen, wird mangels Zuständigkeit zur bescheidmäßigen Rückforderung dieser Zahlungen ersatzlos behoben.?

Text

Mit Antrag vom 26. März 2007 stellte Frau Andrea D. einen Antrag auf Gewährung eines Studienabschlussstipendiums.

Aufgrund dieses Antrages wurde am 3. April 2007 mit der Berufungswerberin eine Fördervereinbarung über die Gewährung eines Studienabschluss-Stipendiums abgeschlossen. Aus dieser Vereinbarung geht hervor, dass die Berufungswerberin ab dem 1. April 2007 bis zum Abschluss des Studiums FH-DiplStG Unternehmensführung für die mittelständische Wirtschaft (Wien), längstens aber für die Dauer von 4 Monaten, ein Studienabschluss-Stipendium in der Höhe von monatlich EUR 1.000,-- auf ihr Bankkonto überwiesen erhalte.

Mit Telefax vom 23. Oktober 2007 übermittelte die Berufungswerberin der Stipendienstelle Wien das Diplomprüfungszeugnis vom 16. Oktober 2007, worin bestätigt wurde, dass die Berufungswerberin am 4. Oktober 2007 die Diplomprüfung bestanden habe.

Aus dem im Akt erliegenden Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom 23. Oktober 2007 geht hervor, dass die Berufungswerberin vom 4. August 2007 bis zum 31. August 2007 und vom 4. September 2007 bis zum 30. September 2007 von Herrn P. Anton geringfügig beschäftigt gemeldet worden war. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 23. Oktober 2007, Zl. 0410052009, wurde die Berufungswerberin verpflichtet, das von August 2007 bis September 2007 bezogene Studienabschluss-Stipendium in der Höhe von EUR 2.000,-- binnen vier Wochen zurückzuzahlen. Begründend wurde darin ausgeführt, dass die Berufungswerberin von August 2007 bis September 2007 Einkünfte aus Berufstätigkeit erzielt habe, weshalb sie das in diesem Zeitraum bezogene Studienabschluss-Stipendium zurückzahlen müsse. Mit Schriftsatz vom 12. November 2007 erhob die Berufungswerberin Vorstellung i.S.d. § 42 StudienförderungsG gegen den obgenannten Bescheid vom 23. Oktober 2007. Erläuternd führte sie dazu aus, dass sie im August und September 2007 keinerlei Einkünfte erhalten habe, die eine Rückzahlung der erhaltenen Stipendien rechtfertigen würde. Zum Zwecke der Selbstversicherung habe sie zwei Dienstleistungsschecks zu je EUR 10,-- pro Stück erworben, um zu dieser Selbstversicherung zu kommen. Auf Anraten der Mitarbeiterin der Wiener Gebietskrankenkasse sei das die günstigste Art der Selbstversicherung gewesen, in dessen Rahmen auch der Erwerb von Pensionsversicherungszeiten möglich sei. Das bedeute, dass mit dem pro Monat erhaltenen Dienstleistungsscheck in Höhe von EUR 10,-- eine Versicherung in der Krankenversicherung erreicht worden ist, welche (über die Schiene einer begünstigten Selbstversicherung für Studenten in der Krankenversicherung) nur durch Ausgabe für eine Selbstversicherung in Höhe von EUR 48,17 erreicht werden hätte können. Sie hätte daher im Falle einer Selbstversicherung in der Krankenversicherung EUR 38,17 pro Monat mehr bezahlen müssen. Die Belegung der genannten Beträge sei jederzeit mit Bankkontoauszügen nachzuvollziehen. Sie ersuche daher von der Rückzahlung des Stipendiums Abstand zu nehmen.

Aufgrund dieser Vorstellung erging (als Vorentscheidung über diese Vorstellung i.S.d. § 43 StudienförderungsG) der Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 8. Jänner 2008, Zl. 0410052009, mit welchem die Berufungswerberin verpflichtet wurde, das von August 2007 bis September 2007 bezogene Studienabschluss-Stipendium in der Höhe von EUR 2.000,-- binnen vier Wochen zurückzuzahlen. In der Begründung dieses Bescheides wurde u. a. sinngemäß ausgeführt, dass gemäß den Richtlinien für die Vergabe von Studienabschluss-Stipendien eine Voraussetzung für die Gewährung eines Studienabschluss-Stipendiums sei, dass der Studierende jedenfalls ab Zuerkennung jede Berufstätigkeit aufgebe. Dabei sei es unerheblich, wie hoch der Verdienst in diesem Zeitraum sei. Weiters sei der Berufungswerberin lt. Fördervereinbarung vom 3. April 2007 ein Studienabschluss-Stipendium bis inkl. Juli 2007 gewährt worden. Darüber hinaus gebühre ihr keine weitere Auszahlung des Studienabschluss-Stipendiums.

Mit Schriftsatz vom 31. Jänner 2008 stellte die Berufungswerberin einen Vorlageantrag i.S.d. § 44 StudienförderungsG gegen den obgenannten Bescheid vom 8. Jänner 2008. Darin wiederholte die Berufungswerberin im Wesentlichen ihr Vorbringen in der Vorstellung vom 12. November 2007. Darüber hinaus führte sie aus, dass lt. § 2 Abs 2 Einkommenssteuergesetz das Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Abzug von Verlusten, Sonderausgaben, etc. sei. Daraus ergebe sich in jedem Fall, dass die Selbstversicherung nun als Werbungskosten gesehen werden, oder als Sonderausgaben negative Einkünfte und daher keinesfalls Einkommen im Sinne des Einkommenssteuergesetzes darstellen. Definitiv zustimmen müsse sie der Ausführung, dass die mit ihr vereinbarte Förderung bis lediglich inkl. Juli 2007 geschlossen worden sei. Ihre Diplomprüfung habe jedoch erst am 4. Oktober 2007 stattgefunden und sei von ihr erfolgreich abgelegt worden. Sie ersuche daher, von einer Rückzahlung abzusehen, zumal sie einerseits keinerlei Einkommen bezogen habe und andererseits die Prüfung erst nach dem Studienabschluss-Stipendiums-Bezugszeitraum stattgefunden habe. Demnach habe sie den Bezugszeitraum des Studienabschluss-Stipendiums, welches im Normalfall für sechs Monate gewährt werde, nicht überschritten.

Aufgrund dieser Vorstellung erging der gegenständlich bekämpfte Bescheid des Senates der Stipendienstelle Wien vom 10. März 2008, mit welchem der Vorstellung der Berufungswerberin keine Folge gegeben und die mit Bescheid aufgetragene Rückzahlung des Studienabschluss-Stipendiums in der Höhe von EUR 2.000,-- bestätigt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass sie von 4. August 2007 bis 30. September 2007 geringfügig beschäftigt gewesen sei, wobei die Höhe des Verdienstes unerheblich sei. Weiters sei die Zahlung des Studienabschluss-Stipendiums irrtümlich bis September 2007 erfolgt, obwohl lt. Förderungsvereinbarung vom 3. April 2007 diese nur bis inkl. Juli 2007 gewährt worden sei. Auch aus diesem Grund habe sie keinen Anspruch auf ein Studienabschluss-Stipendium für die Monate August/September 2007.

Dagegen richtet sich die als ?Vorstellung? bezeichnete Berufung der Berufungswerberin vom 3. April 2008, worin sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholte.

Mit Schriftsatz vom 16.4.2008 wurde Herr P. vom erkennenden Senat befragt, ob bzw. bejahendenfalls welcherart Frau D. durch ihn in den Monaten August und September 2007 beschäftigt worden war. Daraufhin teilte Herr P. mit Schreiben vom 16.5.2008 mit, dass Frau D. jeweils am 4.8.2007 und am 8.9.2007 aushilfsweise seinen Rasen gemäht habe. Sie habe dafür eine Entlohnung mittels Dienstleistungsscheck gefordert, zumal sie diese Art der Bezahlung zur Erreichung eines Sozialversicherungsschutzes benötigt habe. Mit Schriftsatz vom 13.6.2008 stellte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs 1 in Verbindung mit Art. 129a Abs 3 und Art. 89 B-VG den Antrag, § 52 b Abs 4 vierter Satz Studienförderungsgesetz 1992 i.d.F. BGBl. I Nr. 11/2005, daher die Wortfolge ?Erzielt ein Studierender neben dem Bezug eines Studienabschluss-Stipendiums Einkommen aus Berufstätigkeit, hat die Studienbeihilfenbehörde für den jeweiligen Monat das Studienabschluss-Stipendium mit Bescheid zurückzufordern.?, als verfassungswidrig aufzuheben. In der Sache wurde der Gesetzesprüfungsantrag vom erkennenden Senat begründet wie folgt:

?Gemäß § 52b Abs 1 Studienförderungsgesetz . i.d.F. BGBl. I Nr 11/2005 dienen Studienabschluss-Stipendien der Förderung von Studierenden, die sich in der Abschlussphase ihres Studiums befinden. Die Höhe der Studienabschluss-Stipendien beträgt zwischen EUR 500,-- und EUR 1.090,-- monatlich. Die Auszahlung des Studienabschluss-Stipendiums erfolgt durch höchstens achtzehn Monate.

Gemäß § 52b Abs 2 leg.cit. i.d.F. BGBl. I Nr 11/2005 werden Studienabschluss-Stipendien von der Studienbeihilfenbehörde nach den Richtlinien der zuständigen Bundesminister im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung zuerkannt. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

§ 52b Abs 4 StudFG i.d.F. BGBl. I Nr. 11/2005 lautet wie folgt:

?Weist der Studierende nicht innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Auszahlung eines Studienabschluss-Stipendiums den Abschluss des geförderten Studiums nach, hat die Studienbeihilfenbehörde den ausbezahlten Betrag mit Bescheid zurückzufordern. Die Nachweisfrist verlängert sich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 19 Abs 2. § 51 Abs 3 Z 2 ist sinngemäß anzuwenden. Erzielt ein Studierender neben dem Bezug eines Studienabschluss-Stipendiums Einkommen aus Berufstätigkeit, hat die Studienbeihilfenbehörde für den jeweiligen Monat das Studienabschluss-Stipendium mit Bescheid zurückzufordern.?

Gegenständlich wurde am 3. April 2007 mit der Berufungswerberin aufgrund ihres Antrages vom 26. März 2007 eine Fördervereinbarung über die Gewährung eines Studienabschluss-Stipendiums abgeschlossen. Aus dieser Vereinbarung geht hervor, dass die Berufungswerberin ab dem 1. April 2007 bis zum Abschluss des Studiums FH-DiplStG Unternehmensf. f.d. mittelst. Wirts. (Wien) längstens aber für die Dauer von 4 Monaten ein Studienabschluss-Stipendium in der Höhe von monatlich EUR 1.000,-- auf ihr Bankkonto überwiesen erhalte. Der Berufungswerberin wurde jedoch seitens der Stipendienstelle Wien das Studienabschluss-Stipendium irrtümlich nicht nur in den vier genehmigten Monaten ausbezahlt, sondern darüber hinaus auch in den Monaten August 2007 und September 2007. Obwohl die Berufungswerberin somit lt. Förderungsvereinbarung vom 3. April 2007 in den Monaten August 2007 und September 2007 keinen Anspruch mehr auf das Studienabschuss-Stipendium hatte, kann das in diesen Monaten förderungsvereinbarungswidrig bezogene Studienabschluss-Stipendium von der Behörde nicht von der Berufungswerberin zurückgefordert werden, zumal weder § 52b StudienförderungsG noch die für alle Förderungen nach dem Studienförderungsgesetz geltenden Regelungen (vgl. die §§ 1 bis 5 und die §§ 69 bis 73 StudFG) keine Rückforderungsbestimmung für solch einen Fall des Überbezugs vorsehen und keine dieser Bestimmungen auf eine Rückforderungsnorm des II. Hauptstücks des StudFG verweist. Im Übrigen enthält auch § 51 StudFG keine Rückforderungsbestimmung für einen von einem Stipendienbezieher nicht verschuldeten Übergenuss.

Die Rückforderungsbestimmung des § 52b Abs 4 StudFG für den Fall einer Berufstätigkeit während des Stipendienbezugs differenziert nicht nach der Höhe des Entgelts aufgrund einer Beschäftigung während der Studienabschluss-Stipendiumgewährungsdauer oder dem Umfang bzw. dem Ausmaß bzw. der Dauer der im Rahmen einer Beschäftigung während der Studienabschluss-Stipendiumgewährungsdauer erbrachten Dienstleistung. Offenkundig geht der Gesetzgeber daher davon aus, dass für die Dauer der Gewährung eines Studienabschluss-Stipendiums ein Stipendienbezieher sich ausschließlich dem (vereinbarten) Studium widmen soll. Diese Intention macht schon insofern auch einen Sinn, zumal ein Studienabschluss-Stipendiumbezieher nach dem Willen des Gesetzgebers nur bis zum Zeitpunkt des Studienabschlusses ein Stipendium ausbezahlt erhält, daher im Falle eines im Vergleich zur vereinbarten Stipendiengewährungsdauer vorzeitigen Studienabschlusses nicht das gesamte Stipendium ausbezahlt wird. Dieses Totalverbot einer Beschäftigungsaufnahme dient daher nach Ansicht des antragstellenden Senats auch dem Zweck der möglichst weitgehenden Minimierung der Höhe der tatsächlich auszubezahlenden Stipendien. Insofern erscheint dieses Totalverbot einer Beschäftigung nach Ansicht des antragstellenden Senats auch sachlich gerechtfertigt. Unter Zugrundelegung einer teleologischen Interpretation des § 52b Abs 4 StudFG verfolgt der Gesetzgeber durch die gegenständliche Rückzahlungsbestimmung daher das Ziel, dass sich ein Studienabschluss-Stipendiumbezieher stets und ausschließlich seinem Studium widmet und dadurch sein Studium ehestmöglich, idealerweise vor Ablauf der vereinbarten Stipendienbezugsdauer abschließt. Die Erwerbstätigkeit eines Studenten führt nun aber grundsätzlich dazu, dass dieser im Umfang seiner Arbeitsleistung sich nicht seinem Studium widmen kann. So gesehen muss davon ausgegangen werden, dass die gegenständliche Rückzahlungsbestimmung den Zweck verfolgt, dass ein Stipendienbezieher von einer Erwerbstätigkeit während des Stipendienbezugszeitraums möglichst abgehalten wird. Eine teleologische Interpretation dieser Rückzahlungsbestimmung führt daher zum Ergebnis, dass im Falle der Erbringung einer Arbeitsleistung während der Stipendienbezugsdauer für den jeweiligen Monat, in welchem diese Arbeitsleistung erbracht wird, das bezogene Stipendium zurückgezahlt werden muss.

Bemerkt wird, dass nach Ansicht des antragstellenden Senats unter Zugrundelegung dieser Auslegung der Satz: ?Erzielt ein Studierender neben dem Bezug eines Studienabschluss-Stipendiums Einkommen aus Berufstätigkeit, hat die Studienbeihilfenbehörde für den jeweiligen Monat das Studienabschluss-Stipendium mit Bescheid zurückzufordern? nicht im strengen (bzw. engen) Wortsinn dahingehend ausgelegt werden kann, dass das Stipendium für den jeweiligen Monat des tatsächlichen Bezugs eines Einkommens zurückzufordern ist. Im Gegensatz zu dieser möglichen Auslegung des Gesetzestextes, wonach das Gesetz auf den Zeitpunkt des Einkommensbezugs abstellt, kommt es nämlich bei Zugrundelegung der obangeführten Überlegungen nicht darauf an, wann das Einkommen tatsächlich ausbezahlt worden ist. Vielmehr kommt es auf den Zeitraum an, in welchem die Arbeitsleistung, welche im Rahmen einer Berufstätigkeit erbracht worden ist, erfolgt ist. Wenngleich der Zeitpunkt des Erhalts eines Einkommens regelmäßig innerhalb des Monats, in welchem eine Erwerbstätigkeit erbracht wird, liegt, kommt es, wie höchstwahrscheinlich auch im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Auszahlung infolge einer Inanspruchnahme einer Arbeitskraft durch einen Dienstleistungsscheck vor, dass die Einkommensauszahlung in einem anderen Monat als die Arbeitsleistungserbringung erfolgt. Zudem ist es durchaus möglich, dass selbst die unselbständige Leistungserbringung für die Dauer von 6 Monaten nachträglich mit einer einzigen Zahlung entlohnt wird. Es liegt auf der Hand, dass es ein Leichtes ist, mit einem Arbeitgeber zu vereinbaren, die Entlohnung für eine Arbeitsleistungserbringung erst verspätet, nämlich nach dem Abschluss der Stipendienbezugsdauer auszubezahlen. Dass der Gesetzgeber auch solch einen Fall der Leistungserbringung bei gleichzeitig verspäteter Entlohnung von der gegenständlichen Rückzahlungsbestimmung umfasst sehen sollte, liegt ? bei Zugrundelegung der obangeführten teleologischen Interpretation ? auf der Hand.

Unter Zugrundelegung der obausgeführten Intention des Gesetzgebers sind daher auch die relativ geringfügigen Beschäftigungen (Erwerbseinkommen) als Beschäftigungen i.S.d. § 52b Abs 4 StudFG einzustufen, wobei diese die Behörde zu einer Stipendienrückforderung für die Monate August und September 2007 befugen.

Als eine Berufstätigkeit, daher als ein Erwerbseinkommen muss nach Ansicht des antragstellenden Senats auch ein Einkommen aufgrund der Bezahlung mit einem Dienstleistungsscheck gewertet werden. Dies einerseits deshalb, da nach dem Willen des Gesetzgebers ein Dienstleistungsscheck nichts anderes als ein besonderes Zahlungsmittel im Falle der Inanspruchnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit durch eine dritte Person darstellt (vgl. § 1 Dienstleistungsscheckgesetz - DLSG). Nur aus diesem Grunde und wohl auch nur in diesem Falle, daher nur im Falle der eine Pflichtversicherung nach dem ASVG auslösenden Arbeitserbringung, wird durch die Bezahlung mit einem Dienstleistungsscheck die Einzahlung von (gesetzlich kraft gesetzlicher Pflichtversicherung bereits geschuldeten) Sozialversicherungsbeiträgen bewirkt. Aufgrund der Angaben von Herrn Anton P. muss nun davon ausgegangen werden, dass Frau D. für diesen tatsächlich eine Arbeitsleistung erbracht hat, sodass durch diese Tätigkeit tatsächlich eine Pflichtversicherung zur Sozialversicherung nach dem ASVG begründet worden ist. Für diesen Fall wurden daher mit der Bezahlung mittels eines Dienstleistungsschecks durch Herrn P. tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge an die Sozialversicherung abgeführt. Gemäß § 52b Abs 4 StudFG sind die Stipendienauszahlungen für die Stipendenbezugsmonate zurückzuzahlen, in welchen tatsächlich eine selbständige oder eine unselbständige Erwerbstätigkeit (arg: Berufstätigkeit) geleistet worden ist. Von derartigen Erwerbstätigkeiten muss nach dem vorläufigen Ermittlungsverfahren aufgrund der Erbringung von Arbeitsleistungen von Frau D. an Herrn P. und der vereinbarungsgemäßen Bezahlung dieser Arbeitsleistungen mittels jeweils eines Dienstleistungsschecks ausgegangen werden. In diesem Zusammenhang sei ausgeführt, dass nach Ansicht des antragstellenden Senats der sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsbegriff zwar weitgehend ident mit dem obentwickelten Beschäftigungsbegriff i.S.d. § 52b Abs 4 StudFG, aber dennoch nicht deckungsgleich mit dem obentwickelten Beschäftigungsbegriff i.S.d. § 52b Abs 4 StudFG ist. So wäre etwa nach Ansicht des antragstellenden Senats der Umstand der Konsumation eines gesetzlichen Urlaubsanspruchs aufgrund einer vor dem Stipendienbezugszeitraum liegenden Beschäftigung unter Zugrundelegung der obangeführten teleologischen Auslegung des § 52b Abs 4 StudFG nicht als Berufstätigkeit im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren. Ebenso sind auch unselbständige Erwerbstätigkeiten, welche keine sozialversicherungsrechtliche Pflichtversicherung auslösen, als Berufstätigkeiten i.S.d. § 52b Abs 4 StudFG einzustufen. Im Übrigen hat die Anmeldung bzw. Abmeldung zur Sozialversicherung gemäß § 33 Abs 1 ASVG im Sozialversicherungsrecht lediglich eine deklarative Wirkung (vgl. VwSlg 10.989 A/1983; VwGH 4.10.2001, 98/08/0313). Gemäß § 49 Abs 3 StudFG i.d.F. BGBl. I Nr. 75/2003 ruht der Anspruch auf Studienbeihilfe während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden EUR 5.814,-- übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Der Betrag von EUR 5.814,-- wurde durch die am 1.9.2008 in Kraft tretende Novelle zum StudFG, BGBl. I Nr. 47/2008, auf EUR 8.000,-- erhöht. Diese Unbeachtlichkeitsgrenze von EUR 5.814,-- bzw. von EUR 8.000,-- findet sich auch im § 31 Abs 4 StudFG.

Im Gegensatz zur Regelung der Studienstipendien i.S.d. II. Hauptstücks des StudFG sehen die auf Studienabschluss-Stipendien anwendbaren Bestimmungen des StudFG, daher insbesondere § 52b StudFG, keine Regelung vor, wonach Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, welche unter einer bestimmten Betragsgrenze liegen, keine Stipendienrückzahlungsverpflichtung bewirken. Der Gesetzgeber sieht somit selbst innerhalb desselben Gesetzes für Stipendien einerseits eine solche ?Geringfügigkeitsschwelle? vor, anderseits aber nicht.

Nach der Rechtsansicht des antragstellenden Senats liegt aus nachfolgenden Überlegungen keine planwidrige Lücke vor:

Nach der Gesetzessystematik werden Förderungen im Sinne der §§ 52 bis 68a StudFG, daher die im dritten Hauptstück des Gesetzes bezeichneten Förderungsmaßnahmen, unabhängig und in klarer Abgrenzung zu den im zweiten Hauptstück bezeichneten Studienbeihilfen gesetzlich geregelt. Insbesondere ist aus der Gesetzessystematik zu ersehen, dass die Regelungen über das Verfahren bzw. den Bezug der Studienbeihilfe (vgl. §§ 39 bis 46 bzw. 47 bis 51 StudFG) keine Anwendung bei den Förderungsverfahren im Sinne der §§ 52 bis 68a StudFG finden. Dies schon deshalb, da durch das vierte Hauptstück, daher die §§ 69 bis 73 StudFG, ausdrücklich die Regelungen normiert sind, welche auf die Förderungen im Sinne des zweiten und dritten Hauptstückes Anwendung finden. Hätte der Gesetzgeber auch intendiert, dass die Bestimmungen über den Bezug der Studienbeihilfe (vgl. §§ 47 bis 51 StudFG) bzw. über die Rückzahlung der Studienbeihilfe (vgl. § 51 StudFG) auch auf die Förderungsmaßnahmen im Sinne des dritten Hauptstückes Anwendung finden sollen, wären diese Bezugs- bzw. Rückzahlungsbestimmungen wohl nicht im neunten Abschnitt des zweiten Hauptstücks, sondern im vierten Hauptstück angesiedelt worden.

Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Umstand, dass § 52b Abs 4 StudFG eine ausdrücklich nur für Studienabschlussstipendien geschaffene Rückzahlungs-regelung enthält, welche ausdrücklich anders als die Bestimmung des § 51 StudFG geregelt ist, zudem teilweise auf § 51 StudFG verweist und im Übrigen auch keinen Hinweis auf eine subsidiäre Anwendbarkeit des § 51 StudFG enthält, eindeutig, dass die Rückforderung von Studienabschlussstipendien bewusst anders als die Rückforderung von Studienbeihilfenauszahlungen geregelt werden soll, sodass kein Grund für die Annahme einer planwidrigen Gesetzeslücke besteht.

Für diese Ansicht spricht auch der Umstand, dass das Studienabschluss-Stipendium seit der Novelle BGBl. I Nr. 76/2000 gemäß § 52b Abs 2 StudFG im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung zuerkannt wird, sodass durch die Zuerkennung eines Studienabschluss-Stipendiums ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis zwischen dem Bund und dem jeweiligen Studierenden begründet wird. (So wird auch in den gesetzlichen Materialien zur Novelle der Bestimmung des § 52b StudFG BGBl. I Nr. 76/2000, den Erläuterungen zur Z 43 der Regierungsvorlage zur Novelle des StudFG, BGBl. I Nr. 76/2000, 184 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP, ausgeführt dass die Vergabe der Studienabschluss-Stipendien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vorgenommen werde und somit den Regeln des Zivilrechtes folge.) Demgegenüber erwächst die Zuerkennung eines Stipendiums im Sinne des zweiten Hauptstückes aufgrund eines gesetzlich geregelten, öffentlich-rechtlichen Anspruchs des Studierenden.

Da auch sonst kein Indiz für das Vorliegen einer planwidrigen Lücke betreffend die Regelung von Studienabschluss-Stipendien vorliegt, muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber bewusst für den Bezug von Studienabschluss-Stipendien keine solche ?Geringfügigkeitsschwelle? vorsehen wollte. Eine solche Intention könnte nach Ansicht des antragstellenden Senats auch im Falle der Zugrundelegung der obangeführten teleologischen Auslegung der gegenständlichen Rückforderungsbestimmung angenommen werden. Da Frau D. nach dem bisherigen Ermittlungsstand in den Monaten August und September 2007 tatsächlich Arbeitsleistungen als unselbständig Erwerbstätige erbracht hat, wäre daher das für diese Monate bezogene Studienabschluss-Stipendium aufgrund dieser Erwerbstätigkeit zurückzufordern.

Mag auch im gegenständlichen Fall dieses Ergebnis in Anbetracht des Umstandes, dass Frau D. in diesen beiden Monaten ohnehin ohne Rechtsgrundlage das Studienabschluss-Stipendium bezogen hat, als ?gerecht? erscheinen, muss dennoch auf die weitreichende Konsequenz einer solchen Rechtsauslegung auch für Fallkonstellationen, in welchen von jemandem ein entsprechend der Fördervereinbarung zuerkannter Stipendienbetrag rückgefordert wird, verwiesen werden. Im gegenständlichen Fall stellt sich nämlich die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der in diesem Sinne ausgelegten Rückzahlungsverpflichtung, zumal in diesem Fall ein Einkommen in der Höhe von 1/100 des Stipendienbetrags bereits zur Rückforderung des Hundertfachen des erzielten Einkommens verpflichten würde. Wenn man der Interpretation des antragstellenden Senats folgt, würde selbst ein Einkommen in der Höhe von einem Euro, daher in der Höhe von beispielsweise 1/1000 eines häufig zugesprochenen Stipendienbetrags von EUR 1000,--, eine Rückzahlungspflicht begründen. Dass aber eine einmalige Arbeitsleistung während eines ganzen Monats im Umfang von etwa einer Stunde wie im gegenständlichen Fall oder im Umfang von einigen Minuten wie im hypothetisch genannten Fall keinesfalls eine Beeinträchtigung des Studienfortschritts zu bewirken vermag, liegt nach Ansicht des antragstellenden Senats auf der Hand. Solch eine Rechtslage ist auch nicht mehr mit der Intention des Gesetzgebers anlässlich der Erlassung des § 52b StudFG, für die Dauer der Studienfortsetzung dem Studierenden eine finanzielle Absicherung zu bieten, in Einklang zu bringen.

Durch die Bestimmung des § 52b Abs 4 vierter Satz StudFG wird nach Ansicht des antragstellenden Senates aus nachfolgenden Gründen gegen Art 7. Abs 1 B-VG bzw. Art 2 StGG (Gleichheitssatz) verstoßen:

Die Berufungswerberin ist österreichische Staatsbürgerin und genießt daher die Garantien des Gleichheitssatzes.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs entspricht ein Gesetz dann nicht dem Gleichheitssatz, wenn die in Betracht kommende Regelung sachlich nicht gerechtfertigt ist, sodass jede unsachliche Unterscheidung unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes verfassungswidrig ist (vgl. VfSlg 11.013/1986). Eine sachliche Differenzierung liegt nur vor, wenn sie innerhalb der Regelung einer bestimmten Materie vorgenommen wird. Regelungen, die Differenzierungen innerhalb ein und desselben Rechtsinstitutes enthalten, welche nicht aus entsprechenden Unterschieden im Tatsachenbereich gerechtfertigt werden können, verstoßen folglich gegen das Gleichheitsgebot (vgl. VfSlg 6411/1971, 6680/1972, 7059/1973, 7331/1974, 7973/1976). Zudem vermag nicht jeder Unterschied im Tatsächlichen jede rechtliche Differenzierung zu rechtfertigen. Vielmehr muss die Ungleichheit eine in Bezug auf die rechtliche Regelung wesentliche sein (vgl. VfSlg 5397/1966, 11.190/1986).

Im gegenständlichen Verfahren wird schon infolge der gegenständlichen Einbringung eines Gesetzesprüfungsantrages durch den antragstellenden Senat vor dem 1.9.2008 kein Berufungsbescheid erlassen werden, sodass es zweckmäßig erscheint, den Darlegungen zur Gleichheitswidrigkeit bereits die Rechtslage nach dem 1.9.2008 zugrunde zu legen. Zu dieser Rechtslage werden höchstwahrscheinlich auch die Beratungen des Verfassungsgerichtshofs durchgeführt werden. Von einer Gleichheitswidrigkeit der angefochtenen Bestimmung ist nach Ansicht des antragstellenden Senates schon deshalb auszugehen, da nicht nachvollziehbar ist, warum im gleichen Gesetz der gleiche Lebenssachverhalt, nämlich ein relativ geringer Einkommensbezug aus Erwerbstätigkeit, derart unterschiedlich geregelt ist. Während nämlich bei Zugrundelegung der Rechtslage ab dem 1.9.2008 im Falle der Gewährung einer Studienbeihilfe i.S.d. II. Abschnitts des StudFG ein jährlicher Zuverdienst von EUR 8.000,-- folgenlos bleibt, führt selbst ein Zuverdienst von EUR 10,--, ja selbst ein Zuverdienst von 10 Cent, innerhalb eines Monats, zur Verpflichtung, das gesamte in diesem Monat zuerkannte Stipendium, daher ein Stipendium bis zu EUR 1.090 EUR, zurückzuzahlen.

Eine zumindest sehr geringfügige Beschäftigung während eines Studiums ist eine durchaus häufig vorkommende Konstellation, und daher ein nicht bloß in Ausnahmefällen eintretender Lebenssachverhalt. Dies lässt sich auch daraus ersehen, dass der Gesetzgeber regelmäßig im Falle des Zuspruchs einer zur Deckung des Lebensunterhalts gedachten ?Sozialleistung? eine ?Geringfügigkeitsschwelle? vorsieht, bis zu welcher Einnahmen aufgrund einer Erwerbstätigkeit keine Auswirkung auf den Leistungsbezug haben. Zu nennen sei nicht nur § 49 Abs 3 StudFG, sondern etwa auch § 4 Abs 6 Z 3 ASVG (hinsichtlich eines sozialversicherungsrechtlichen Pensionsbezugs), § 12 Abs 6 AlVG (hinsichtlich eines Arbeitslosengeldbezugs), § 28 AlVG (hinsichtlich eines Altersteilzeitgeldbezugs), §§ 2, 5 Abs 1 und 6 FLAG (hinsichtlich eines Familienbeihilfenbezugs) und § 2 Abs 2 Karenzgeldgesetz bzw. § 7b Väter-Karenzgeldgesetz (hinsichtlich eines Karenzgeldbezugs).

Insbesondere bei Personen, welche bis zum Bezugsbeginn des Studienabschluss-Stipendiums bereits vollerwerbstätig waren und welche ab dem Auslaufen des Studienabschluss-Stipendien-Bezugszeitraums wieder vollerwerbstätig sind, ist die Konstellation einer bloß mehrmonatigen Karenzierung gegen Entfall der Bezüge durch den Arbeitgeber dieses Stipendienbeziehers häufig. In solchen Fällen entspricht es richtiggehend der alltäglichen Lebenserfahrung, dass derartige bloß karenzierte Arbeitnehmer schon aufgrund ihrer Treuepflicht zum Arbeitgeber bei unvorhergesehenen Sonderkonstellationen kurzfristig Einspringerdienste im Unternehmen des Arbeitgebers leisten. Jedenfalls in solch einer unvorhergesehenen und zumeist kurzfristigen Sonderkonstellation erscheint es in Anbetracht der bloßen Karenzierung des Stipendienbeziehers und seiner Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber unangemessen und unverhältnismäßig, den Stipendienbezieher zur Rückzahlung des gesamten Stipendienbezugs zu verpflichten. Auch gibt es viele andere Konstellationen, wie etwa der bloße Bezug von 10 Euro in einem Monat für eine absolut kurzfristige Gelegenheitsdienstleistung, welche eine Rückzahlungsverpflichtung als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Wenn daher der Gesetzgeber sich bewusst entschlossen hat, nicht durch die Festsetzung einer ?Geringfügigkeitsschwelle? sicherzustellen, dass derartig unverhältnismäßige Rechtsfolgen hintangehalten werden, hätte der Gesetzgeber auf eine andere Weise Vorsorge gegen derartige häufig vorkommende und unverhältnismäßige Konstellationen treffen müssen. Denkmöglich wäre etwa ein Ermessenstatbestand, welcher die Behörde unter Abwägung der besonderen Umstände von der Rückforderung des grundsätzlich zurückforderbaren Stipendienbezugs befreien würde.

Wie zuvor ausgeführt, liegt nach Ansicht des antragstellenden Senats keine planwidrige Lücke in Bezug auf das Fehlen einer ?Geringfügigkeitsschwelle? hinsichtlich der Regelungen betreffend das Studien-Abschlussstipendium vor. Eine Lückenschließung im Analogiewege erscheint daher unzulässig.

Aus diesem Grunde scheidet auch eine analoge Anwendung des § 51 StudFG aus. Außerdem müsste im Falle der Bejahung einer solchen Lückenschließungskompetenz zudem eine Lücke im § 51 StudFG angenommen werden, welche ebenfalls zu schließen werde, zumal selbst eine analoge Anwendung des § 51 StudFG nicht zu einer Rückforderung der gegenständlichen Überbezüge berechtigen würde.

Da nach Ansicht des antragstellenden Senats dem Gesetz eine derartige Abwägungsberechtigung auch nicht im Wege einer verfassungskonformen Interpretation erschlossen werden kann, zumal selbst der äußerste Wortsinn des § 52b Abs 4 StudFG zu solch einer Abwägung keinesfalls befugt, scheidet auch die Möglichkeit einer verfassungskonformen Gesetzesinterpretation aus.

Es wird daher der vorliegende Gesetzesprüfungsantrag gestellt.?

Dieser Gesetzesprüfungsantrag wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 14.12.2008, Zl. G 78/08-10, abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt wie folgt:

?1. Die Bundesregierung bestreitet die Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsantrages nicht. Da der Annahme des UVS, er habe in dem bei ihm anhängigen Berufungsverfahren die angefochtene Bestimmung anzuwenden, nicht entgegenzutreten ist und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist der Antrag zulässig.

2. Der Verfassungsgerichtshof teilt jedoch die im Antrag dargelegten Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 52b Abs 4 letzter Satz StudFG nicht.

2.1. Der UVS vertritt auf das Wesentliche zusammengefasst die Auffassung, dass diese Bestimmung - auch im Hinblick auf die abweichende Regelung der Studienbeihilfe nach dem 11. Hauptstück des StudFG - deshalb gegen den Gleichheitssatz verstoße, weil sie eine Rückzahlungsverpflichtung bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit ohne Rücksicht auf dessen Höhe vorsehe.

2.2. Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (vgl. etwa VfSlg. 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. zB VfSlg. 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine rechtspolitischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (vgl. etwa VfSlg. 16.176/2001, 16.504/2002). Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass der rechtspolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Gewährung von Beihilfen generell ein weiter ist (so VfSlg. 8605/1979; vgl. weiters VfSlg. 14.694/1996, 16.542/2002 zu familienpolitischen Maßnahmen) .

2.3. Zweck der hier in Rede stehenden Beihilfe ist es, berufstätigen Studierenden den Studienabschluss dadurch zu erleichtern, dass ihnen jene finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt werden, die es ihnen erlauben, die Berufstätigkeit vorübergehend aufzugeben und sich voll auf den Studienabschluss zu konzentrieren (vgl. RV 1442 BlgNR 20. GP). Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber in diesem Zeitraum den Anspruch auf das Studienabschluss-Stipendium vorn Aufgeben jeder Erwerbstätigkeit abhängig macht und daher eine Rückzahlungsverpflichtung unabhängig von der Höhe des bezogenen Einkommens vorsieht. In der spezifischen Situation kann es einem Studierenden auch zugemutet werden, die Entscheidung zwischen weiterer Erwerbstätigkeit und Stipendienbezug zu treffen.

2.4. Der Gesetzgeber nimmt jedoch andererseits auch keine unsachliche Differenzierung zwischen Beziehern von Studienabschluss-Stipendien nach § 52b StudFG und jenen von Studienbeihilfen nach dem

11. Hauptstück des StudFG vor, wenn er die Rückzahlungsverpflichtung nach § 52b leg.cit. anders als jene nach dem 11. Hauptstück dieses Gesetzes ohne Rücksicht auf die Höhe des Erwerbseinkommens vorsieht. Im Gegensatz zum Studienabschluss-Stipendium (vgl. dazu die Ausführungen in Punkt 2.3.) knüpft die Studienbeihilfe nach dem 11. Hauptstück des StudFG an die Kriterien der sozialen Bedürftigkeit und des günstigen Studienerfolges (§ 6 StudFG) an und bezweckt, "sozial bedürftigen und leistungswilligen Studierenden nach der Reifeprüfung ein weiteres Studium zu ermöglichen" (RV 580 BlgNR 17. GP). Angesichts der unterschiedlichen Zielsetzungen und Voraussetzungen der beiden staatlichen Fördermaßnahmen und der unterschiedlichen von ihnen erfassten Personenkreise handelt der Gesetzgeber nicht unsachlich, wenn er die Rechtsfolgen der Erzielung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit bei den beiden Fallgruppen unterschiedlich regelt.

Im Übrigen ist die Rückzahlungsverpflichtung des § 52b Abs 4 letzter Satz StudFG bloß die logische Konsequenz des Umstandes, dass der Gesetzgeber das Aufgeben "jeder Berufstätigkeit" als Voraussetzung der Zuerkennung eines Studienabschluss-Stipendiums normiert hat (wogegen auch der antragsteIlende UVS keine Bedenken vorbringt). Eine vergleichbare Voraussetzung fehlt jedoch bei der Studienbeihilfe nach dem II. Hauptstück des StudFG.

2.5. Die Grenzen des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers sind angesichts dessen im vorliegenden Fall nicht überschritten. Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden (zB VfSlg. 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003). Der Antrag war deshalb als unbegründet abzuweisen.?.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:

Gemäß § 52b Abs 1 Studienförderungsgesetz i.d.F. BGBl. I Nr 47/2008 dienen Studienabschluss-Stipendien der Förderung von Studierenden, die sich in der Abschlussphase ihres Studiums befinden. Die Höhe der Studienabschluss-Stipendien beträgt zwischen EUR 500,-- und EUR 1.090,-- monatlich. Die Auszahlung des Studienabschluss-Stipendiums erfolgt durch höchstens achtzehn Monate.

Gemäß § 52b Abs 2 leg.cit. i.d.F. BGBl. I Nr 47/2008 werden Studienabschluss-Stipendien von der Studienbeihilfenbehörde nach den Richtlinien der zuständigen Bundesminister im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung zuerkannt. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

§ 52b Abs 4 StudFG i.d.F. BGBl. I Nr. 47/2008 lautet wie folgt:

?Weist der Studierende nicht innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Auszahlung eines Studienabschluss-Stipendiums den Abschluss des geförderten Studiums nach, hat die Studienbeihilfenbehörde den ausbezahlten Betrag mit Bescheid zurückzufordern. Die Nachweisfrist verlängert sich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 19 Abs 2. § 51 Abs 3 Z 2 ist sinngemäß anzuwenden. Erzielt ein Studierender neben dem Bezug eines Studienabschluss-Stipendiums Einkommen aus Berufstätigkeit, hat die Studienbeihilfenbehörde für den jeweiligen Monat das Studienabschluss-Stipendium mit Bescheid zurückzufordern.?.

Gemäß § 52b Abs 5 leg.cit. i.d.F. BGBl. I Nr 47/2008 ist gegen einen Bescheid, mit dem die Rückforderung ausgesprochen wurde, eine Vorstellung gemäß § 42 leg. cit. zulässig. Über Berufungen gegen Bescheide des Senates entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.

Gegenständlich wurde am 3. April 2007 mit der Berufungswerberin aufgrund ihres Antrages vom 26. März 2007 eine Fördervereinbarung über die Gewährung eines Studienabschluss-Stipendiums abgeschlossen. Aus dieser Vereinbarung geht hervor, dass die Berufungswerberin ab dem 1. April 2007 bis zum Abschluss des Studiums FH-DiplStG Unternehmensführung für die mittelständische Wirtschaft (Wien), längstens aber für die Dauer von 4 Monaten, ein Studienabschluss-Stipendium in der Höhe von monatlich EUR 1.000,-- auf ihr Bankkonto überwiesen erhalte.

Die Rückforderungsbestimmung des § 52b Abs 4 StudFG für den Fall einer Berufstätigkeit während des Stipendienbezugs differenziert nicht nach der Höhe des Entgelts aufgrund einer Beschäftigung während der Studienabschluss-Stipendiumgewährungsdauer oder dem Umfang bzw. dem Ausmaß bzw. der Dauer der im Rahmen einer Beschäftigung während der Studienabschluss-Stipendiumgewährungsdauer erbrachten Dienstleistung. Offenkundig geht der Gesetzgeber daher davon aus, dass für die Dauer der Gewährung eines Studienabschluss-Stipendiums ein Stipendienbezieher sich ausschließlich dem (vereinbarten) Studium widmen soll.

Unter Zugrundelegung einer teleologischen Interpretation des § 52b Abs 4 StudFG verfolgt der Gesetzgeber durch die gegenständliche Rückzahlungsbestimmung daher das Ziel, dass sich ein Studienabschluss-Stipendiumbezieher stets und ausschließlich seinem Studium widmet und dadurch sein Studium ehestmöglich, idealerweise vor Ablauf der vereinbarten Stipendienbezugsdauer abschließt. Die Erwerbstätigkeit eines Studenten führt nun aber grundsätzlich dazu, dass dieser im Umfang seiner Arbeitsleistung sich nicht seinem Studium widmen kann. So gesehen muss davon ausgegangen werden, dass die gegenständliche Rückzahlungsbestimmung den Zweck verfolgt, dass ein Stipendienbezieher von einer Erwerbstätigkeit während des Stipendienbezugszeitraums möglichst abgehalten wird. Eine teleologische Interpretation dieser Rückzahlungsbestimmung führt daher zum Ergebnis, dass im Falle der Erbringung einer Arbeitsleistung während der Stipendienbezugsdauer für den jeweiligen Monat, in welchem diese Arbeitsleistung erbracht wird, das bezogene Stipendium zurückgezahlt werden muss.

Dieses Auslegungsergebnis legt auch eine systematische Interpretation des § 52b StudFG nahe, wenn man den § 52b StudFG mit den Bestimmungen des II. Hauptstücks des StudFG vergleicht:

Gemäß § 49 Abs 3 StudFG i.d.F. BGBl. I Nr. 75/2003 ruht der Anspruch auf Studienbeihilfe während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden EUR 5.814,-- übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Der Betrag von EUR 5.814,-- wurde durch die am 1.9.2008 in Kraft tretende Novelle zum StudFG, BGBl. I Nr. 47/2008, auf EUR 8.000,-- erhöht. Diese Unbeachtlichkeitsgrenze von EUR 5.814,-- bzw. von EUR 8.000,-- findet sich auch im § 31 Abs 4 StudFG.

Im Gegensatz zu dieser Regelung bezüglich von Studienbeihilfen i. S.d. II. Hauptstücks des StudFG sehen die auf Studienabschluss-Stipendien anwendbaren Bestimmungen des StudFG, daher insbesondere § 52b StudFG, keine Regelung vor, wonach Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, welche unter einer bestimmten Betragsgrenze liegen, keine Stipendienrückzahlungsverpflichtung bewirken. Der Gesetzgeber sieht somit selbst innerhalb desselben Gesetzes einerseits eine solche ?Geringfügigkeitsschwelle? vor, und anderseits aber nicht. Da auch sonst kein Indiz für das Vorliegen einer planwidrigen Lücke betreffend die Regelung von Studienabschluss-Stipendien vorliegt, muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber bewusst für den Bezug von Studienabschluss-Stipendien keine solche ?Geringfügigkeitsschwelle? vorsehen wollte. Somit deckt sich diese durch eine systematische Interpretation gewonnene gesetzgeberische Intention mit der obangeführten teleologischen Auslegung der gegenständlichen Rückforderungsbestimmung.

Unter Zugrundelegung des obangeführten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 14.12.2008 ist die in diesem Sinne verstandene gesetzliche Regelung des § 52b StudFG zudem als verfassungskonform einzustufen.

Bemerkt wird, dass nach Ansicht des erkennenden Senats unter Zugrundelegung dieser Auslegung der Satz: ?Erzielt ein Studierender neben dem Bezug eines Studienabschluss-Stipendiums Einkommen aus Berufstätigkeit, hat die Studienbeihilfenbehörde für den jeweiligen Monat das Studienabschluss-Stipendium mit Bescheid zurückzufordern? nicht im strengen (bzw. engen) Wortsinn dahingehend ausgelegt werden, dass das Stipendium für den jeweiligen Monat des tatsächlichen Bezugs eines Einkommens zurückzufordern ist. Im Gegensatz zur möglichen Auslegung des Gesetzestextes, wonach das Gesetz auf den Zeitpunkt des Einkommensbezugs abstellt, kommt es nämlich bei Zugrundelegung der obangeführten Überlegungen nicht darauf an, wann das Einkommen tatsächlich ausbezahlt worden ist. Vielmehr kommt es auf den Zeitraum an, in welchem die Arbeitsleistung, welche im Rahmen einer Berufstätigkeit erbracht worden ist, erfolgt ist.

Wenngleich der Zeitpunkt des Erhalts eines Einkommens regelmäßig innerhalb des Monats, in welchem eine Erwerbstätigkeit erbracht wird, liegt, kommt es, wie höchstwahrscheinlich auch im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Auszahlung infolge einer Inanspruchnahme einer Arbeitskraft durch einen Dienstleistungsscheck vor, dass die Einkommensauszahlung in einem anderen Monat als die Arbeitsleistungserbringung erfolgt. Zudem ist es durchaus möglich, dass selbst eine unselbständige Leistungserbringung für die Dauer von 6 Monaten nachträglich mit einer einzigen Zahlung entlohnt wird. Es liegt auf der Hand, dass es ein Leichtes ist, mit einem Arbeitgeber zu vereinbaren, die Entlohnung für eine Arbeitsleistungserbringung erst verspätet, nämlich nach dem Abschluss der Stipendienbezugsdauer auszubezahlen. Dass der Gesetzgeber auch solch einen Fall der Leistungserbringung bei gleichzeitig verspäteter Entlohnung von der gegenständlichen Rückzahlungsbestimmung umfasst sehen sollte, liegt ? bei Zugrundelegung der obangeführten teleologischen Interpretation ? auf der Hand.

Unter Zugrundelegung der obausgeführten Intention des Gesetzgebers sind daher auch alle relativ geringfügig entgoltenen Erwerbstätigkeiten (daher alle Tätigkeiten, mit welchen ein Erwerbseinkommen erzielt wird) als Berufstätigkeiten i.S.d. § 52b Abs 4 StudFG einzustufen.

Gemäß § 52b Abs 4 StudFG sind die Stipendienauszahlungen für die Stipendienbezugsmonate zurückzuzahlen, in welchen tatsächlich eine selbständige oder eine unselbständige Erwerbstätigkeit (arg: Berufstätigkeit) geleistet worden ist.

Als eine Berufstätigkeit i.S.d § 52b Abs 4 StudFG, daher als ein zu einer Rückzahlungsverpflichtung führendes Erwerbseinkommen muss nach Ansicht des erkennenden Senats auch ein Einkommen aufgrund der Bezahlung mit einem Dienstleistungsscheck gewertet werden. Dies einerseits deshalb, da nach dem Willen des Gesetzgebers ein Dienstleistungsscheck nichts anderes als ein besonderes Zahlungsmittel im Falle der Inanspruchnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit durch eine dritte Person darstellt. Nur aus diesem Grunde und wohl auch nur in diesem Falle, daher nur im Falle der eine Pflichtversicherung nach dem ASVG auslösenden Arbeitserbringung wird im Falle der Bezahlung mit einem Dienstleistungsscheck die Einzahlung von (gesetzlich geschuldeten) Sozialversicherungsbeiträgen bewirkt. Aufgrund der Angaben von Herrn Anton P. muss nun davon ausgegangen werden, dass Frau D. für diesen tatsächlich eine Arbeitsleistung erbracht hat, sodass durch diese Tätigkeit tatsächlich eine Pflichtversicherung zur Sozialversicherung nach dem ASVG begründet worden ist. Für diesen Fall wurden daher mit der Bezahlung mittels eines Dienstleistungsschecks durch Herrn P. tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge an die Sozialversicherung abgeführt. Aufgrund der Angaben der Berufungswerberin wie auch von Herrn P. hat daher die Berufungswerberin in den Monaten August und September 2007 entgeltliche Dienstleistungen als unselbständig Erwerbstätige verrichtet.

Diese Erwerbstätigkeiten sind bei Zugrundelegung der zuvor getätigten Überlegungen derart zu qualifizieren, dass diese bei Vorliegen der sonstigen Vorgaben des § 52b Abs 4 StudFG als Berufstätigkeiten i.S.d. § 52b Abs 4 StudFG einzustufen sind. Voraussetzung für eine Rückforderung i.S.d. § 52b Abs 4 StudFG ist nun aber nicht nur die Erbringung einer Erwerbstätigkeit, sondern auch der Umstand, dass eine solche Erwerbstätigkeit während eines Studienabschluss-Stipendienbezugs erfolgt ist.

Im gegenständlichen Fall wurden nun seitens der Stipendienstelle Wien in den Monaten August 2007 und September 2007 als Studienabschluss-Stipendium titulierte Zahlungen in der Höhe von jeweils EUR 1000,-- irrtümlich über die Bezugsdauer des mit der Berufungswerberin vereinbarten Studienabschluss-Stipendiums hinaus angewiesen.

Es stellt sich nun die Frage, ob diese Auszahlungen in den Monaten August 2007 und September 2007 als Auszahlungen eines Studienabschluss-Stipendiums anzusehen sind. Diese Rechtsfrage ist deshalb von einer entscheidenden Relevanz, zumal gemäß § 52b Abs 4 StudFG nur Auszahlungen eines Studienabschluss-Stipendiums durch einen Hoheitsakt (daher einen Bescheid gemäß § 52b Abs 4 StudFG) zurückgefordert werden können. Unklar ist daher der Bedeutungsgehalt des Begriffs ?Studienabschluss-Stipendium? im § 52b Abs 4 StudFG. Denkmöglich wäre die Auslegung des Begriffs ?Studienabschluss-Stipendium? dahingehend, dass der Gesetzgeber jede Zahlung, welche von der Behörde zu Recht oder zu Unrecht als Studienabschluss-Stipendium überwiesen wurde, als Auszahlung eines Studienabschluss-Stipendiums angesehen hat. Ebenso könnte aber auch unter einem ?Studienabschluss-Stipendium? nur eine Auszahlung verstanden werden, welche von der zwischen der Studienbehilfenbehörde und dem Geförderten vereinbarten Studienabschluss-Stipendien-Fördervereinbarung erfasst ist.

Nach Ansicht des erkennenden Senats ist dem zweiten Auslegungsergebnis aus nachfolgenden Überlegungen der Vorzug zu geben.

Eine Auslegung des Begriffs ?Studienabschluss-Stipendium? dahingehend, dass der Gesetzgeber jede Zahlung, welche von der Behörde zu Recht oder zu Unrecht als Studienabschluss-Stipendium überwiesen wurde, als Auszahlung eines Studienabschluss-Stipendiums angesehen hat, würde nämlich zu einem vom Gesetzgeber offenkundig nicht gewollten und zu einem diesem auch nicht zusinnbaren Auslegungsergebnis führen.

In diesem Fall könnte nämlich eine zu Unrecht als Studienabschluss-Stipendium überwiesene Zahlung gemäß § 52b StudFG nur in zwei Fällen zurückgefordert werden:

1) Einerseits könnte diese Zahlung zurückgefordert werden, wenn in den Monaten, für welche diese Auszahlungen erfolgt sind, der Zahlungsempfänger einer Erwerbstätigkeit i.S.d. § 52b Abs 4 StudFG nachgegangen ist.

2) Von diesem Rückzahlungsgrund abgesehen könnte diese Zahlung andererseits in der gesamten Höhe oder aber auch nur in einer Höhe i. S.d. § 51 Abs 3 Z 2 StudFG dann zurückgefordert werden, wenn mit dem Zahlungsempfänger jemals eine Studienabschluss-Stipendien-Fördervereinbarung i.S.d. § 52b Abs 2 StudFG abgeschlossen worden ist. In solch einem Falle könnte nämlich wenigstens ein Teil der zur Unrecht geleisteten Zahlung oder sogar die gesamte zu Unrecht geleistete Zahlung dann zurückgefordert werden, wenn der Zahlungsempfänger nicht binnen sechs Monaten nach der letzten Auszahlung des durch die Studienabschluss-Stipendien-Fördervereinbarung vereinbarten Studienabschluss-Stipendiums seinen Studienabschluss der Studienbeihilfenbehörde mitgeteilt hat. In allen übrigen Fällen einer zu Unrecht bezogenen Stipendienzahlung wäre dagegen eine zu Unrecht empfangene Leistung der Studienbeihilfenbehörde, und das, obgleich diese im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und somit im privatrechtlichen Wege ausbezahlt worden ist, bloß deshalb nicht rückforderbar, weil die Studienbeihilfenbehörde diese Zahlung als Studienabschluss-Stipendium tituliert hat. Folglich wäre etwa die zu Unrecht an jemanden, mit dem gar keine Studienabschluss-Stipendien-Vereinbarung geschlossen worden ist, dann nicht mit Bescheid rückforderbar, wenn der Bezieher im Auszahlungsmonat eine Erwerbseinkommen erlangt hat. Eine andere Auslegung dahingehend, wonach jede zu Unrecht erlangte als Abschluss-Stipendium i.S.d. § 52b Abs 4 StudFG einzustufende Zahlung im zivilgerichtlichen Wege, etwa gestützt auf einen bereicherungsrechtlichen Anspruch, eingeklagt werden könnte, muss dagegen abgelehnt werden. Dies deshalb, da eine solche Auslegung dem § 52b Abs 4 StudFG ohne jeglichen Indizes nicht zusinnbar ist:

Wenngleich es höchst unüblich ist, wird nämlich durch § 52 Abs 4 StudFG bestimmt, dass ein im privatrechtlichen Wege ausbezahltes Stipendium im hoheitlichen Wege zurückgefordert werden kann. Diese Regelung kann sinnvoll nur insofern ausgelegt werden, dass der Gesetzgeber durch diese Bestimmung bestimmen wollte, dass dieses im privatrechtlichen Wege ausbezahlte Stipendium nicht auch im privatrechtlichen Wege (gestützt auf privatrechtliche Rückforderungsansprüche) zurückgefordert werden kann, dass daher eine Rückforderung eines Studienabschluss-Stipendiums lediglich im hoheitlichen Wege erfolgen kann.

Wollte man diese Konstruktion nicht in diesem Sinne auslegen, müsste der Zweck dieser Bestimmung völlig im Unklaren bleiben. Eine Auslegung dahingehend, dass durch diese Bestimmung der Studienbeihilfenbehörde zusätzlich zur Rückfordermöglichkeit im zivilgerichtlichen Wege teilweise auch eine Rückforderungsmöglichkeit im hoheitlichen Wege eröffnet werden soll, würde wohl nur dann einen Sinn machen, wenn die zusätzliche Ermöglichung der Erlangung eines Rückforderungsexektionstitels durch Abführung eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens einen relevanten Vorteil für die Studienbeihilfenbehörde bewirken würde. Ein solcher Nutzen ist nun aber weder unter Zugrundelegung des Gesetzestextes noch unter Zugrundelegung der Materialien ersichtlich. Dazu kommt, dass nach den Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 76/2000, durch welche bestimmt wurde, dass die Studienabschluss-Stipendien-Gewährung im Rahmen der Privatrechtwirtschaftsverwaltung zu erfolgen hat, der Gesetzgeber der Studienbeihilfenbehörde keine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Rückforderungswegs einräumen wollte. Vielmehr geht aus diesen Materialien hervor, dass die bisherige Regelung, wonach die Rückforderung von Studienabschluss-Stipendien-Auszahlungen nur im Bescheidwege zu erfolgen hat, beibehalten werden soll.

Unter Zugrundelegung einer historischen Interpretation ist daher zu folgern, dass durch die Bestimmung des § 52b Abs 4 StudFG insbesondere ausgeschlossen werden sollte, dass die Rückforderung von Studienabschluss-Stipendien-Auszahlungen auch im Zivilrechtswege erfolgen kann.

Da zudem auch die für alle Förderungen nach dem Studienförderungsgesetz geltenden Regelungen (vgl. die §§ 1 bis 5 und die §§ 69 bis 73 StudFG) keine Rückforderungsbestimmung für einen Fall einer irrtümlichen ?Stipendienauszahlung? vorsehen und da zudem keine dieser Bestimmungen auf eine Rückforderungsnorm des II. Hauptstücks des StudFG verweist, scheidet auch die Möglichkeit aus, die bescheidmäßige Vorschreibung der Rückzahlung der gegenständlichen, irrtümlich angewiesenen Zahlung auf eine andere Gesetzesbestimmung zu stützen. Im Übrigen enthält auch § 51 StudFG, welcher nur bezüglich von Studienbeihilfen i.S.d. II. Hauptstücks und somit nicht auf Studienbeihilfen-Stipendien i.S.d. § 52b StudienförderungsG Anwendung findet, keine Rückforderungsbestimmung für einen von einem Stipendienbezieher nicht verschuldeten Übergenuss.

Dieses Auslegungsergebnis hat zur Konsequenz, dass durch den Gesetzgeber nur untersagt worden ist, dass Zahlungen, welche von der Studienabschluss-Stipendien-Fördervereinbarung erfasst sind, im privatrechtlichen Wege zurückgefordert werden. Bei dieser Auslegung ist die Studienbeihilfenbehörde daher hinsichtlich aller sonstigen irrtümlich getätigten Auszahlungen zur Rückforderung befugt. Sohin steht der Behörde hinsichtlich dieser Rückforderungen weiterhin der Weg einer Rückforderung im zivilgerichtlichen Wege offen. Bei Zugrundelegung dieser Ableitung ist letzterer Auslegungsvariante auch deshalb der Vorzug zu geben, da mangels jeglichen Indizes davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber durch die Bestimmung des § 52b Abs 4 StudFG nicht die Rückforderung aller irrtümlich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung geleisteter Zahlungen der Studienbeihilfenbehörde untersagen wollte.

Da nun aber die Berufungswerberin laut der Förderungsvereinbarung vom 3. April 2007 in den Monaten August 2007 und September 2007 keinen Anspruch mehr auf das Studienabschuss-Stipendium hatte, können die Auszahlungen der Studienbeihilfenbehörde im August und September 2007 keinesfalls als von der Studienabschluss-Stipendien-Fördervereinbarung erfasst angesehen werden. Daraus folgt, dass diese Zahlungen nicht gemäß § 52b Abs 4 StudFG im Bescheidweg zurückgefordert werden können, sondern (sofern nicht bereits eine Verjährung eingetreten sein sollte) infolge ihres zivilrechtlichen Charakters im zivilgerichtlichen Wege eingeklagt werden müssen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am
27.03.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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